BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1334/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer.
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Die Beschwerdeführer, Eltern dreier Kinder,
werden für ihr selbst genutztes Hausgrundstück zur Zahlung
von Grundsteuer herangezogen. Der von der beklagten Kommune
des Ausgangsverfahrens erlassene Grundsteuerbescheid für das
Jahr 2005 beruht auf dem zuvor ergangenen
Einheitswertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid des
Finanzamts, die von den Beschwerdeführern nicht mit Erfolg
angefochten wurden. Widerspruch und Anfechtungsklage der
Beschwerdeführer gegen den Grundsteuerbescheid blieben ohne
Erfolg. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht als unbegründet ab. Es könne
dahinstehen, ob die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer
überhaupt im Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend
gemacht werden könne oder dieser Einwand nicht vielmehr gegen
die Grundlagenbescheide vorzubringen gewesen wäre. Jedenfalls
liege die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht vor. Die Grundsteuer verstoße nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes sei davon auszugehen, dass aus dem
Vermögensteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts keine
Schlussfolgerungen zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer
zu ziehen seien.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 3
Abs. 1 GG.
4
Im Vermögensteuerbeschluss habe das
Bundesverfassungsgericht Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz
entnommen, dass die Bürger je nach ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Staatsaufgaben
herangezogen würden. Dieser Grundsatz werde durch die
Grundsteuer verletzt, weil sie die Bürger unabhängig von
ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit erfasse. Eine fünfköpfige
Familie werde genauso wie kinderlose Personen herangezogen.
Der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1
GG) fordere insoweit aber eine Ungleichbehandlung. Im Übrigen
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der
Gesetzgeber die wirtschaftliche Grundlage persönlicher
Lebensführung von einer Sollertragsteuer ausnehmen müsse.
Dieser Grundsatz werde insbesondere bei Mietern verletzt, auf
die die Grundsteuer durch die Vermieter abgewälzt werde. Aus
der Abwälzung der Grundsteuer auf die Mieter folge auch
insoweit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, als
Wohnen zur Miete von der Umsatzsteuer befreit sei. Es sei
gleichheitswidrig, dass diese „Vorgabe" des
Umsatzsteuerrechts durch das Grundsteuerrecht nicht
„aufgenommen" werde. Ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss sei zudem darin zu erblicken, dass
bewegliche Vermögenswerte - wie Segelyachten oder Wertpapiere
- nicht besteuert würden. Zudem lägen erhebliche
Wertverzerrungen vor. So würden altersbedingte
Wertunterschiede von Immobilien nicht berücksichtigt. Ein
1964 errichtetes und seitdem nur notdürftig instand
gehaltenes Haus werde mit demselben Vervielfältiger angesetzt
wie ein im Jahr 2002 errichteter Neubau. Die
Einheitsbewertung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil
das Ausbleiben turnusmäßiger Anpassungen der Einheitswerte zu
erheblichen Wertverzerrungen geführt habe, so dass die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frage gestellt sei. Der
Gesetzgeber müsse Wertverschiebungen innerhalb des
Grundvermögens berücksichtigen. Aus § 33 GrStG folge
zudem, dass das Realsteuerprinzip bei der Grundsteuer
durchbrochen werde, weswegen gegen den Grundsatz der
Folgerichtigkeit verstoßen werde, wenn die in § 33 GrStG
gewährte Steuervergünstigung im Widerspruch zu Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG nicht auf Familien erstreckt
werde. Schließlich widerspreche die Grundsteuer mit ihrer
Brutto-Bemessungsgrundlage dem steuerlichen Nettoprinzip und
verstoße auch insoweit gegen den Gleichheitssatz, weil
Belastungen der Immobilie keine Berücksichtigung fänden. Die
Grundsteuer könne daher auch nicht aufgrund ihrer
ausdrücklichen Erwähnung als Verteilungsnorm in Art. 106
GG als verfassungsgemäß eingestuft werden.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.
6
Die Erhebung der Grundsteuer entspricht
jedenfalls dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur
der Verfassung, wie sich bereits aus der mehrfachen
ausdrücklichen Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen
des Grundgesetzes über die Ertragshoheit der Finanzmonopole
und Steuern in Art. 106 Abs. 6 GG ergibt (vgl. die
entsprechende Argumentation zur Gewerbesteuer in BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04
-, NVwZ 2008, S. 1102 ). Das steht
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, das sich in der Vergangenheit
mehrfach - teils unmittelbar (vgl. BVerfGE 10, 372), teils
inzident (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 26, 1 ;
41, 269 <281, 288 f.>; 46, 224 ; 49,
343 ; 65, 325 ; 86, 148
) - mit der Grundsteuer befasst hat, ohne dabei
verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer als solcher
zu äußern.
7
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
bestimmte Modalitäten der Bestimmung und Festsetzung der
Grundsteuer wenden, können sie damit im Rahmen der allein
gegen den Grundsteuerbescheid und die ihn bestätigenden
Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde in dem
Umfang nicht gehört werden, als diese Rügen auf
Feststellungen und Festlegungen zielen, die bereits in den
vorangegangenen von ihnen nicht mit Erfolg angegriffenen
Grundlagenbescheiden des Finanzamts erfolgt sind. Dies gilt
vor allem für die Angriffe gegen Mängel im System der
Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der
Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der
Grundstückseigentümer führt (zur Kritik an den
Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung vgl. Drosdzol,
DStZ 1999, S. 831 ; ders., in: DStZ, 2001,
S. 689 ; Dötsch, in: Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, Stand Januar 2007, BewG Einf. Rn. 110;
Thöne, in: Lange, Reform der Gemeindesteuern, 2006, S. 173
; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18.
Aufl. 2005, § 13 Rn. 210; Kühnold/Stöckel, NWB 2007, S.
3873 ff. ; Balke, ZSteu 2005,
S. 322 andererseits aber auch Bundesfinanzhof, Urteil
vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 -, BFHE 209, 138). Denn im
Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die
Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden
(§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25
Abs. 1 GrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184
Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des
durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des
Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein
Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete
Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet
geltenden Steuerhebesatzes auf den im Steuermessbescheid
ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1
GrStG). Danach kann offen bleiben, ob die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zur
Verfassungsmäßigkeit des Einheitswertverfahrens Einwendungen
gegen den Einheitswertbescheid oder den
Grundsteuermessbescheid betreffen. Denn jedenfalls die
Grundstücksbewertung ist durch die Grundlagenbescheide
abschließend entschieden.
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Ob die Einwände der Beschwerdeführer gegen die
Nichtberücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und damit
ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit ebenso bereits die
Grundlagenbescheide berührende Fragen betreffen, bedarf hier
gleichfalls keiner Entscheidung. Es ist dem Charakter der
Grundsteuer als Objektsteuer geschuldet und daher als solches
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen
Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird (vgl. BVerfGE
46, 224 ; 65, 325 ).
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Verfehlt ist die Berufung der Beschwerdeführer
auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksvermietung
(§ 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG). Die Grundsteuer
soll den Grundbesitz besteuern und ist nicht auf Abwälzung
auf den Wohnungsmieter hin angelegt, unabhängig von der
privatrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgangs. Schon deshalb
können aus der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der
Wohnraummiete keine Rückschlüsse auf die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung von
Grundsteuer von mit Wohnraum vermietetem Grundbesitz gezogen
werden.
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An einer den Anforderungen von § 23
Abs. 2 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden
Begründung fehlt es der Verfassungsbeschwerde bereits, soweit
sie die Erhebung der Grundsteuer unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre
1995 zum sogenannten Halbteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 93,
121 ) angreift. Die Beschwerdeführer
erkennen zwar, dass der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich festgestellt hat,
dass sich den Ausführungen jenes Beschlusses vom 22. Juni
1995 keine Belastungsobergrenze entnehmen lässt, die
unabhängig von der dort streitgegenständlichen Steuerart der
Vermögensteuer Geltung beanspruchen könnte (vgl. BVerfGE 115,
97 ). Sie lassen jedoch jegliche substantiierte
Ausführung dazu vermissen, weshalb insoweit anderes für die
Grundsteuer gelten sollte und insbesondere dass die in jenem
Beschluss umschriebene Belastungsobergrenze bei der
Grundsteuer im Zusammentreffen mit anderen Ertragsteuern
strukturell oder jedenfalls in ihrem Fall generell
überschritten würde.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.