BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1335/04 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen die Teil-Studienordnung für
Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Sprach-,
Literatur- und Medienwissenschaft der Universität Hamburg vom
8. Mai 2002 (Amtlicher Anzeiger S. 3144)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 2. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführer erstreben im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes die Teilnahme an
sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des
Englisch-Grundstudiums, ohne zuvor mittels einer
Eingangsprüfung das Vorhandensein ausreichender
Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen.
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1. Die Beschwerdeführer sind an der
Universität Hamburg im Studiengang Lehramt für die Oberstufe
im Fach Englisch eingeschrieben. Beide nahmen ohne Erfolg an
einer Spracheignungsprüfung teil, die Voraussetzung für die
Teilnahme an einigen sprachpraktischen Lehrveranstaltungen
des Grundstudiums ist. Ihnen wurde daher die Kursteilnahme in
diesen Fächern verweigert.
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Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim
Verwaltungsgericht jeweils Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie erstreben, bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren
zur Teilnahme an den fraglichen Kursen auch ohne bestandene
Eingangsprüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht
hat den Anträgen stattgegeben. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung erscheine zur Abwendung wesentlicher Nachteile für
den Studienfortschritt der Beschwerdeführer geboten;
anderenfalls verzögere sich der Übergang in das Hauptstudium
unzumutbar. Den Beschwerdeführern stehe auch ein
Anordnungsanspruch zu. Die Studienordnung, auf deren
Grundlage der Spracheingangstest durchgeführt werde, sei
verfahrensfehlerhaft erlassen worden und deshalb nichtig.
Nach den Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes
hätte über ihren Erlass der Fachbereichsrat zu entscheiden
gehabt. Eine entsprechende Entscheidung sei jedoch nicht
erfolgt. Auch fehle es an der erforderlichen Mitwirkung des
Hochschulsenats.
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Gegen diese Entscheidungen hat die Universität
erfolgreich Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts jeweils abgeändert
und den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Es sei schon
zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund bejaht werden könne. Zwar
verlängere sich möglicherweise das Studium der
Beschwerdeführer, wenn sie von den fraglichen
Englischveranstaltungen zunächst bis zur Entscheidung in der
Hauptsache ausgeschlossen würden. Dies sei jedoch nicht
unzumutbar, denn die Beschwerdeführer seien nicht gehindert,
alle übrigen für ihr Studium erforderlichen
Lehrveranstaltungen zu besuchen. In jedem Falle fehle es
jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es lasse sich bei
summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die in Frage stehende
Studienordnung nicht wirksam erlassen worden sei. Bedenken
hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der
Teil-Studienordnung seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nach
§ 52 Abs. 4 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
vom 18. Juli 2001 (GVBl S. 171) könne der Zugang zu einzelnen
Lehrveranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht werden. Es sei nicht zu erkennen, dass die
Antragsgegnerin von dieser Regelungsbefugnis in einer nicht
dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.
Die Regelung dürfte vielmehr gerade dazu dienen, den
Hochschulen zu ermöglichen, nicht ausreichend qualifizierten
Studierenden den Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu
verwehren.
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2. Mit ihrer jeweils gegen die ablehnenden
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG (so der
Beschwerdeführer zu 1) beziehungsweise (so die
Beschwerdeführerin zu 2 als Nicht-Deutsche) mit derselben
Begründung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG.
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Es fehle am Vorliegen einer rechtmäßigen
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die durch die
Universität eingeführte Studienordnung sei schon formell
fehlerhaft erlassen worden. Insbesondere liege aber ein
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der
Sprachtest sei nicht von wichtigen Gemeinwohlinteressen
getragen. Offensichtlich gehe es der Universität lediglich
darum, die Zahlen der Kursteilnehmer zu begrenzen und ein
gewisses Kursniveau zu sichern. Zudem gebe es mildere Mittel
festzustellen, ob jemand für ein Englischstudium geeignet
sei. Insoweit komme beispielsweise eine studienbegleitende
Prüfung in Betracht. Schließlich sei der fragliche
Eingangstest nicht angemessen. Er beschränke sie unzumutbar,
ohne dass dies aus der Sicht der Universität unverzichtbar
sei.
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3. Zugleich mit ihrer Verfassungsbeschwerde
haben die Beschwerdeführer Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, mit der sie die vorläufige
Zulassung zu den sprachpraktischen Kursen mit anschließender
Prüfung begehren.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist. Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
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1. Zwar ist der Rechtsweg im Ausgangsverfahren
erschöpft. Mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts
liegt jeweils eine das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung
vor (vgl. § 152 VwGO). Doch kann der Grundsatz der
Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt
werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren
beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im
Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der
behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1
). Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf
das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die
Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst
geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung
abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 93, 1 ).
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2. Danach haben die Beschwerdeführer hier
zunächst den Hauptsacherechtsweg zu beschreiten.
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a) Die Verfassungsbeschwerde hat mit den
geltend gemachten Grundrechtsverstößen ausschließlich Rügen
zum Gegenstand, die nicht speziell die im Ausgangsverfahren
ergangenen Eilentscheidungen betreffen, sondern sich auf
verlässlicher Grundlage erst nach Durchführung des
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens beurteilen lassen.
Denn es besteht insoweit in einfachrechtlicher Hinsicht noch
zusätzlicher Aufklärungsbedarf. Die Beschwerdeführer werfen
mit ihrem Vorbringen die Frage auf, ob die erlassene
Studienordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage für die
Durchführung von Sprachprüfungen als Voraussetzung für die
Teilnahme an bestimmten Grundstudiumskursen darstellt. Sie
ziehen dies sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht
in Zweifel. Die Gerichte haben sich mit der Beantwortung
dieser Frage bislang lediglich in summarischer Prüfung
auseinander gesetzt. Insbesondere die Frage, ob ein
Spracheingangstest wie der vorliegende materiell rechtmäßig
ist, ist durch die Fachgerichte umfassend - auch im Hinblick
auf die durch die Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Grundrechte - zu klären.
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b) Es ist für die Beschwerdeführer schließlich
trotz des Fortschreitens der Zeit und der damit verbundenen
möglichen Verzögerung des Studienfortgangs nicht unzumutbar,
auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu
werden.
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Das Ergebnis der Hauptsache ist offen. Es ist
denkbar, dass auch nach abschließender fachgerichtlicher
Klärung der Rechtslage das Vorschalten einer
Spracheingangsprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das
Ziel, Studierende frühzeitig von einem langjährigen Studium
abzuhalten, für das sie sich als nicht geeignet erweisen,
kommt jedenfalls als wichtiger Gemeinwohlbelang in Betracht,
nicht zuletzt, weil eine solche Regelung im Ergebnis auch den
betroffenen Studierenden dient, die sich noch rechtzeitig
beruflich umorientieren können. Dass eine solche Regelung
auch dem Gemeinwohl dienen soll, indem die überprüften
Mindestkenntnisse der Teilnehmer ermöglichen, dass
Universitätskurse das ihnen angemessene Niveau erreichen,
kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
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Zweifelhaft ist allenfalls, ob die
Spracheingangsprüfung auf der Grundlage einer Studienordnung
durchgeführt werden durfte, die wie die vorliegende
verfahrensrechtlich nicht auf dem üblichen Wege erlassen
wurde. Selbst wenn jedoch die Studienordnung im
Hauptsacheverfahren als formell rechtswidrig qualifiziert
werden sollte, so ist nicht unmittelbare Konsequenz, dass die
Beschwerdeführer ohne Sprachprüfung an den fraglichen
Grundkursen teilnehmen dürfen. Die Gerichte werden
insbesondere zu überprüfen haben, ob der Universität nicht
innerhalb einer Übergangsfrist die Möglichkeit zur
Nachbesserung beziehungsweise zum Neuerlass einer formell
rechtmäßigen Studienordnung einzuräumen ist, die Wirkung auch
für die Beschwerdeführer zeitigte.
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Ferner ist dem Oberverwaltungsgericht darin
zuzustimmen, dass das Abwarten einer Entscheidung in der
Hauptsache die Beschwerdeführer auch deshalb nicht unzumutbar
schwer trifft, weil ihnen zwar die Teilnahme mit
anschließendem Scheinerwerb in zwei sprachpraktischen
Veranstaltungen des Grundstudiums verwehrt wird, sie dadurch
jedoch von der Fortsetzung ihres Studiums im Übrigen nicht
grundsätzlich ausgeschlossen sind.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG angesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).