BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1336/08 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss und die
Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO.
2
Der Beschwerdeführer erwarb aufgrund eines
notariell beurkundeten Kaufvertrages im Juli 2006 ein unter
anderem mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Im
Ausgangsverfahren hat er wegen erheblicher Mängel des
Gebäudes die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Zahlung
von Schadenersatz verlangt sowie beantragt, die Haftpflicht
der Verkäuferin für weitere Schäden und nutzlose Aufwendungen
festzustellen.
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Das Landgericht hat die Klage mit einem am
27. September 2007 verkündeten Urteil abgewiesen und
dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer von den
Mängeln Kenntnis gehabt habe.
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Mit dem angegriffenen Beschluss hat das
Oberlandesgericht die Berufung nach einem entsprechenden
Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) einstimmig
zurückgewiesen. Der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der
Haftung der Verkäuferin stehe der vertraglich vorgesehene
Gewährleistungsausschluss entgegen, und die Verkäuferin habe
den Beschwerdeführer über die Mängel nicht arglistig
getäuscht. Mit einem weiteren Beschluss hat das
Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Gebots der
Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Während nach der Zurückweisung einer Berufung
ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss ein
Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht zulässig
sei, könne ein Urteil über die Zurückweisung der Berufung mit
der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden, obwohl dem Urteil eine eingehende Auseinandersetzung
mit dem Sach- und Streitstand, eine mündliche Verhandlung und
eventuell auch eine Beweisaufnahme zugrunde liege. Für diese
Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung (unter
Berufung auf Krüger, NJW 2008, S. 945).
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre
Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts auf
Rechtsschutzgleichheit angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass auf
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützte Beschlüsse
über die Zurückweisung einer Berufung einerseits gemäß
§ 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar sind, während Urteile
mit entsprechendem Inhalt andererseits entweder mit der
Revision angefochten oder - unter Berücksichtigung der
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - mit der
Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können.
9
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 wird in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG das Gebot gleichen Rechtsschutzes abgeleitet
(vgl. BVerfGE 52, 131 <144, 156 f.> sowie 69, 248
zur Waffengleichheit). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich
aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche
Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55,
72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107,
27 ; 112, 164 ). Hinsichtlich
der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche
Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem
Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73
; 106, 166 ; 112, 164
). In Zusammenhang mit der Gestaltung des
Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522
Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des
Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden
Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR
173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR
1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ), denn in
diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und
nicht nach Personengruppen.
10
Die auf § 522 Abs. 3 ZPO beruhende
Differenzierung beim Zugang zur Revisionsinstanz
überschreitet nicht die dem Gesetzgeber durch das
Willkürverbot gezogene Grenze; sie beruht auf einem
hinreichenden sachlichen Unterscheidungsgrund (anders Krüger,
NJW 2008, S. 945 ; Rimmelspacher in:
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 2, 3.
Auflage 2007, § 522 Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt auch,
wenn man berücksichtigt, dass Urteile über die Zurückweisung
der Berufung ebenfalls einstimmig gefasst werden können und
dies in der Praxis der Berufungsgerichte möglicherweise
zumeist der Fall ist (vgl. Krüger, NJW 2008, S. 945
). Der Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO
liegt als gesetzgeberische Erwägung zu Grunde, dass die
Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses ihre
Rechtfertigung zum einen in der Übereinstimmung von Ausgangs-
und Berufungsgericht, zum anderen in dem Erfordernis der
Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts -
obligatorische Einstimmigkeit - über die Voraussetzung der
mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie des Fehlens eines
Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung (§ 522
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) findet (vgl.
BTDrucks 14/4722, S. 97). Insbesondere die
Erwartung des Gesetzgebers, dass der Einstimmigkeit eines
Spruchkörpers über die genannten Voraussetzungen eine erhöhte
Richtigkeitsgewähr zukommt, ist nicht sachwidrig, zumal der
Gesetzgeber bei der Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO
nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens der
Beschlusszurückweisung rechnen muss (so auch Krüger, NJW
2008, S. 945 ). Gerade das Erfordernis der
Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das im zivilprozessualen
Rechtsmittelrecht sonst nicht gilt, bietet danach eine
verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des
§ 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG
rechtfertigt (so bereits in anderem Zusammenhang BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März
2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194
).
11
Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wie sich auch aus
§ 523 Abs. 1 ZPO ergibt, vor der Entscheidung über
die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und
vor der Terminsbestimmung zu treffen ist, während ein Urteil
erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beraten und
gefasst wird. Dementsprechend wird teilweise vertreten, dass
die Anwendung des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO eine Prognose erfordere (vgl. Ball in: Musielak, ZPO,
6. Auflage 2008, § 522 Rn. 21 f.; Gerken
in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2004, § 522
Rn. 65). Ob dies zutrifft oder die Voraussetzung der
„Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
hat“, in vollem Umfang der abschließenden, umfassenden
richterlichen Entscheidungsfindung bei vollständiger
Spruchreife entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
20. Februar 2003 - 10 U 883/02 -, NJW 2003, S. 2100
), kann hier offen bleiben. Jedenfalls kommt die
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss danach nur in
Betracht, wenn der Berufung von vornherein kein Erfolg
beschieden sein kann (vgl. BTDrucks 14/4722,
S. 97). Auch dies unterscheidet das Verfahren der
Beschlusszurückweisung von den Fällen der Zurückweisung der
Berufung durch (einstimmig gefasstes) Urteil und rechtfertigt
in Verbindung mit den bereits genannten Erwägungen des
Gesetzgebers die mit § 522 Abs. 3 ZPO verbundene
Differenzierung.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.