BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1337/06 -
des Herrn Dr. S...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer behauptet, leiblicher
Vater des 2004 geborenen Sohns der Eheleute H. zu sein und
wendet sich gegen die Verweigerung von Umgangs- und
Auskunftsansprüchen.
2
In den Jahren 2001 bis 2003 lebten die
Eheleute H. räumlich getrennt. Die Kindesmutter lernte den
Beschwerdeführer im Juni 2001 kennen. Zwischen beiden
entstand eine intensive Beziehung. Nach Ausführung des
Beschwerdeführers beinhaltete die gemeinsame Zukunftsplanung
auch den beiderseitigen Kinderwunsch. Im Juli 2003 teilte die
Kindesmutter dem Beschwerdeführer ihre Schwangerschaft mit.
Der Beschwerdeführer begleitete die Kindesmutter zu
Schwangerschaftsuntersuchungen. Die Kindesmutter stellte den
Beschwerdeführer gegenüber Dritten als Vater des Kindes
vor.
3
In der Folgezeit wandte sich die Kindesmutter
von dem Beschwerdeführer ab und ließ erkennen, zu ihrem
Ehemann zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer erklärte
im November 2003 gegenüber dem Kinder- und Jugendamt der
Stadt Heidelberg, Vater des noch ungeborenen Kindes zu sein.
Im Dezember 2003 brach die Kindesmutter jeden Kontakt zum
Beschwerdeführer ab und reiste nach England zu ihrem Ehemann.
Dort brachte sie am 6. März 2004 das Kind zur Welt. In der
Geburtsurkunde sind die Eheleute H. als Eltern des Kindes
eingetragen. Sie halten es für möglich, dass der
Beschwerdeführer biologischer Vater des Kindes ist. Ebenso
halten sie es für möglich, dass der Ehemann Vater des Kindes
ist, weil es in der Empfängniszeit auch zwischen den
Eheleuten zu Intimkontakten gekommen sei. Allerdings streben
sie eine Überprüfung dieser Tatsache nicht an und wollen
diese Frage im Interesse ihres familiären Zusammenlebens
nicht geklärt wissen.
4
Der Beschwerdeführer bemühte sich um
allgemeine Auskünfte über die persönliche Lebenssituation des
Kindes und Umgangskontakte mit dem Kind zu besonderen
Anlässen. Dem sind die Eheleute entgegengetreten.
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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 wies das
Amtsgericht Fulda die Umgangsregelungs- und Auskunftsanträge
des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer gehöre
nicht zu dem Kreis der nach §§ 1684, 1685 BGB
Anspruchsberechtigten. Der Beschwerdeführer sei dem Kind
weder auf Grund ehelicher Geburt, Anerkennung im Konsens oder
streitiger gerichtlicher Feststellung rechtlich als Vater
zugeordnet. Hieran ändere das Anerkenntnis des
Beschwerdeführers nichts, da dies nach § 1594 Abs. 2 BGB
nicht wirksam werden könne. Solange nicht durch ein
gerichtliches Anfechtungsurteil die fehlende Vaterschaft des
Ehemannes festgestellt sei, könne der Beschwerdeführer als
möglicher genetischer Vater keine eigenen Rechte herleiten.
Eine eigene Anfechtungsberechtigung sei allerdings nicht
gegeben, weil die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 BGB
nicht erfüllt seien. Es liege eine sozial-familiäre Beziehung
des Kindes zum Ehemann der Kindesmutter vor, denn das Kind
lebe in der Familie der Eheleute. Der Umgangsanspruch gemäß
§ 1685 BGB scheide aus. Der Beschwerdeführer sei keine
enge Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB; es
bestünde keine sozial-familiäre Beziehung. Daran änderten
auch die gemeinsam geplante Zeugung und die gemeinsamen
Zukunftspläne nichts. Mit dem Kind und der Kindesmutter habe
der Beschwerdeführer nie zusammengelebt. Das Kind lebe
vielmehr seit seiner Geburt im Haushalt der Eheleute. Während
dieser Zeit könne der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig
selbst eine sozial-familiäre Beziehung als enge Bezugsperson
aufgebaut haben. Soweit der Beschwerdeführer auf die Umstände
vor der Geburt verweise, erfüllten diese nicht die
Voraussetzungen des Gesetzes und der verfassungsrechtlichen
Vorgabe, selbst wenn sich bereits ab dieser Zeit bei dem
Antragsteller väterliche Verantwortungsgefühle entwickelt
haben sollten.
6
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 9.
Februar 2006 zurück. Eine Klärung der Vaterschaft könne nur
in einem Statusverfahren herbeigeführt werden. Die
Vaterschaft inzident im Umgangsrechtsverfahren zu prüfen, sei
auf Grund der mit der Verfahrensgestaltung verbundenen
gesetzgeberischen Intention und sozial-politischen Zwecke
nicht zulässig. Es würde auch nichts ändern, wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich der biologische Vater wäre. Das
Bundesverfassungsgericht habe in Fortentwicklung seiner
grundlegenden Entscheidung vom 9. April 2003 (BVerfGE 108,
82) keinen Zweifel daran gelassen, dass Art. 6 Abs. 1 GG
nur verletzt werde, wenn der leibliche, aber nicht rechtliche
Vater eines Kindes auch dann nicht in den Kreis der
Umgangsberechtigten einbezogen werde, wenn zwischen ihm und
dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder
bestanden habe. Diese Rechtsprechung schränke alle
Interpretationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ein, die
daran anknüpften, dass er bereits vor der Geburt
Verantwortung für das Kind übernehmen wollte und das Kind das
Ergebnis einer gemeinsamen Planung war. Der Senat verkenne
nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
das Recht des biologischen Vaters in anderen
Fallgestaltungen, wie etwa der Freigabe des Kindes zur
Adoption durch die Mutter, gestärkt habe, auch wenn eine
sozial-familiäre Beziehung noch nicht bestanden habe. Dies
sei jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn
die Interessen der Beteiligten müssten stets gegeneinander
abgewogen werden. Es könne nicht außer Acht gelassen werden,
dass das Kind auch rechtlich in die legale Familie der Mutter
eingebunden sei. Das Elternrecht des biologischen Vaters
könne aber verfassungsrechtlich keine stärkere Kraft haben
als der Schutz der Familie, der Mutter und des Kindes gemäß
Art. 6 Abs. 2 GG. In diesem Spannungsverhältnis müsse
alles vermieden werden, was das Kind in seinem Vertrauen zu
seiner Familie nachhaltig erschüttern könne. Danach sei es
bei der vorliegenden Fallkonstellation besser, wenn das Kind
ungestört in seinem Familienverband aufwachsen könne, ohne
dass es über die problematischen Verhältnisse seiner Herkunft
Kenntnis erlange.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen an. Er rügt
die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG sowie Art. 8 EMRK. In der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 sei nicht
geklärt, dass sich ein leiblicher, aber nicht rechtlicher
Vater "nur" bei Vorliegen einer tatsächlichen Beziehung zum
Kind auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen könne. Der Begriff der
engen Bezugsperson könne nicht im engeren Sinne dahingehend
verstanden werden, dass bereits eine tatsächliche Beziehung
zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind bestanden haben
müsse. Vielmehr schütze Art. 6 Abs. 1 GG vornehmlich die
familiäre Verbundenheit, die auf Übernahme von Verantwortung
für das Kind beruhe. Eine solche Verantwortungsübernahme sei
aber nicht erst ab Geburt möglich, sondern könne sich schon
aus dem Verhalten vor der Geburt ergeben. Ansonsten gäbe man
der Mutter ein faktisches Vetorecht im Hinblick auf den
Schutz des leiblichen Vaters. Dieses Verständnis diene am
ehesten den Rechten und Interessen des Kindes sowie des
leiblichen Vaters, da ein solcher Kontakt dem Kind die Chance
auf eine möglichst normale Entwicklung biete und sein
Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft
erleichtere. Es sei zu vermeiden, dem Kind seine Abstammung
zu verschleiern. Soweit es für den Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 1 GG demzufolge auf die leibliche Abstammung
und sonstige Umstände ankomme, die seine
Verantwortungsübernahme begründen, reiche ein entsprechender
Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren aus, wenn die
Fachgerichte wie im vorliegenden Fall dem Vortrag des
Beschwerdeführers nebst Beweisantritten nicht nachgegangen
seien. Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine solche
Klärung könne nur in einem Statusverfahren herbeigeführt
werden, sei mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte unvereinbar. Das
Oberlandesgericht habe die angeblichen sozial-politischen
Zwecke des Anfechtungsverfahrens nicht näher dargelegt und
demzufolge ohne tragfähige Grundlage in sein Gegenteil
verkehrt. Die Beschränkung der Nachweismöglichkeit eines
Familienlebens führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in
sein verfassungsrechtlich garantiertes Umgangsrecht. Der
Umgangsanspruch des leiblichen Vaters könne unabhängig davon
bestehen, ob der leibliche Vater seine Vaterschaft anfechten
könne oder nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestimme
der zulässige Umfang der Statusanfechtung auch die
verfassungsrechtlich geschützten Umgangsansprüche. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer einen grundrechtlich
geschützten Anspruch darauf, dass in dem von ihm betriebenen
Umgangsverfahren jedenfalls die leibliche Abstammung des
Kindes von ihm geklärt werde. Dieses Kenntnisinteresse hätten
die Gerichte mit der Verweigerung der Einholung eines
Gutachtens unverhältnismäßig eingeschränkt. Da sie für jeden
Fall der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit eine
Inzidentfeststellung verneinen, hätten sie das Interesse des
Beschwerdeführers unverhältnismäßig zurückgesetzt und die
beteiligten Interessen nicht zu einem gerechten Ausgleich
gebracht.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
9
Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits
unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
Feststellung der Vaterschaft als von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf
Kenntnis der Abstammung begehrt, begegnet die
Verfassungsbeschwerde dem Einwand materieller Subsidiarität
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
11
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren auf
Kenntnis der Abstammung nicht zuvor im Rahmen einer
Anfechtungsklage gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend
gemacht, sondern das Umgangsbegehren in den Mittelpunkt
seiner Rechtsverfolgung gestellt. Das Umgangsverfahren dient
jedoch nicht der Vaterschaftsfeststellung.
12
2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Zurückweisung von Umgangs- und Auskunftsansprüchen wendet,
ohne vorher die Vaterschaft des Ehemannes gemäß § 1600
Abs. 1 Nr. 2 BGB angefochten zu haben, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Zurückweisung von
Umgangs- und Auskunftsansprüchen verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6
Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
13
a) Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht verletzt,
weil der Beschwerdeführer nicht Träger des mit dieser
Grundrechtsnorm geschützten Elternrechts ist. Inhaber des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG ist danach, wer
zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob
sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung
gründet. Dies ist vorliegend der rechtliche Vater des Kindes,
der das Elternrecht nicht allein dadurch verliert, dass sich
ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt (vgl.
BVerfGE 108, 82 ).
14
Insoweit verstoßen weder die §§ 1684 Abs.
1 und 1686 BGB, die das Umgangs- und Auskunftsrecht an die
rechtliche Elternschaft knüpfen, noch die auf dieser
Rechtsgrundlage getroffenen und mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen gegen das Recht des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG.
15
b) Die Gerichte haben auch das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verkannt,
indem sie der Ansicht des Beschwerdeführers, sein Verhalten
vor der Geburt des Kindes hätte eine schützenswerte familiäre
Verbundenheit begründet, nicht gefolgt sind und ein
Umgangsrecht des Beschwerdeführers aus § 1685
Abs. 2 BGB zurückgewiesen haben.
16
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung
des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind,
wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung
besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang
tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Interesse am Erhalt dieser
sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander
(vgl. BVerfGE 108, 92 ). Der Schutz des
Art. 6 Abs. 1 GG entsteht insofern nicht schon aus der
Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters,
Verantwortung tragen zu wollen, noch aus dem Wunsch, eine
sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu
lassen.
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Diesen Grundsätzen trägt § 1685 Abs. 2
BGB Rechnung, wonach engen Bezugspersonen des Kindes ein
Recht auf Umgang mit dem Kind gewährt wird, wenn diese für
das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen
haben (sozial-familiäre Beziehung). Dieses Umgangsrecht
gründet in dem Schutz enger Beziehungen des Kindes zu seinen
Bezugspersonen ebenso wie in deren Beziehungsinteressen zu
dem Kind. Da eine solche Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Kind niemals entstanden ist, sind
die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden, die
dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit dem Kind nach
§ 1685 Abs. 2 BGB versagt haben.
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c) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
scheidet aus. Allein der Umstand, dass der mutmaßliche
biologische Vater im Gegensatz zur Kindesmutter vom Umgang
ausgeschlossen bleibt, begründet nicht die Annahme einer
willkürlichen Entscheidung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.