BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 134/03 -
der Firma E.-S. AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden H…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerde wendet sich gegen die
Verurteilung zur Unterlassung einer Veröffentlichung von
Auszügen einer andernorts erschienenen
Presseberichterstattung innerhalb einer Presseschau.
2
1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des
Ausgangsverfahrens ist Verlegerin der Zeitschrift "E.-S.",
die aus Anlegersicht über das Börsengeschehen berichtet. Die
Zeitschrift führt u.a. eine ständige Rubrik mit der
Bezeichnung "Meinungen - Presseschau - Nachrichten aus
Börsendiensten und Banken", in der andernorts erschienene
Presseberichte in knapper Zusammenfassung wiedergegeben
werden. Die Rubrik schließt mit dem Hinweis:
3
"Der ES zitiert in der ‚aktuellen Presseschau’
fremde Meinungen und enthält sich jeglicher
Stellungnahme".
4
Am 9. November 2000 veröffentlichte die
Beschwerdeführerin in dieser Rubrik Auszüge aus einem am 1.
November 2000 in der Tageszeitung "H." erschienen Beitrag.
Dessen Gegenstand war ein seinerzeit anhängiges
strafrechtliches Ermittlungsverfahren, welches sich unter
anderem gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens, Herrn B. F.
richtete. Dieser war als Herausgeber und Chefredakteur der
Zeitschrift "D. A.", die ebenfalls über das Börsengeschehen
berichtet, und zugleich als Fondsberater tätig und hatte
durch seine Teilnahme an dem Börsenspiel der "...-B." eine
gewisse Bekanntheit erlangt. Seit dem Jahr 1999 ermittelte
die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen ihn, gegen seinen
stellvertretenden Chefredakteur S. O. und gegen einen
Stuttgarter Vermögensverwalter unter anderem wegen des
Verdachts der verbotenen Insidergeschäfte (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Wertpapierhandelsgesetz) und des Betruges zum Nachteil der
Kapitalanleger.
5
Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren
Unterlassung der in der Presseschau veröffentlichten
Äußerungen der Beschwerdeführerin. Durch die selektive
Wiedergabe allein der den Kläger belastenden Tatsachen unter
Auslassung aller seinerzeit bereits bekannten entlastenden
Umstände erwecke die als Pressestimme veröffentlichte
Zusammenfassung - anders als der Ursprungsartikel - den
unzutreffenden und ehrverletzenden Eindruck, er, der Kläger
sei an der seinem Mitarbeiter O. vorgeworfenen Tat beteiligt
gewesen.
6
Die beanstandete Meldung des "E.-S." lautet
wörtlich:
7
H. - 1. November 2000
8
Die Redaktionsräume von der Staatsanwaltschaft
durchsucht, Haftbefehl gegen einen seiner engsten
Mitarbeiter: B. F., einer der Starpropheten
des Neuen Marktes, ist schwer angeschlagen.
9
Alles beginnt offenbar Anfang September damit,
dass ein Stuttgarter Vermögensverwalter auf den Redakteur O.
zukommt und ihm vorschlägt, zusammen mit seinem Chefredakteur
Geld von Privatleuten zu verwalten. F. berät zwar schon -
teilweise mit O. gemeinsam - sieben Fonds der
Fondsgesellschaft Universal Investment im Volumen von 3, 3
Millionen DM. Das stört jedoch nicht.
10
Im Gegenteil, die Fonds werden sogar gebraucht.
Der Clou an der Geschichte: Der Schwabe will Anlegern Gewinne
garantieren.
11
Das kann nur funktionieren, wenn er Aktien
kauft, die F. oder O. wenig später in der Zeitschrift "D. A."
oder über die ...-B. empfehlen.
12
Sollte das den Kurs nicht genug anschieben,
müssen F. und O. die Aktien in ihren verschiedenen
Universal-Portfolios aufnehmen lassen. Spätestens durch die
Menge an Zukäufen dürfte der Wert der Papiere steigen, so die
Kalkulation. Die Gewinne sollen zwischen Anlagegesellschaft,
Redakteuren und Verwalter geteilt werden.
13
Die zitierten Passagen sind im Wesentlichen
wörtlich einem am 1. November 2000 im "H." erschienenen
Beitrag entnommen, allerdings wurde der Ursprungsartikel
deutlich gekürzt. Der Text des Ausgangsbeitrags des "H."
lautet vollständig:
14
ALBTRAUM DER AUFSICHTSÄMTER
15
Die Redaktionsbüros von der
Staatsanwaltschaft durchsucht, Haftbefehl gegen einen seiner
engsten Mitarbeiter: B. F., einer der Starpropheten des Neuen
Marktes, ist schwer angeschlagen. Der Verdacht gegen einen
seiner Gurus belastet den Ruf der gesamten Branche.
16
Als die Stuttgarter Staatsanwaltschaft am
vergangenen Donnerstag die Redaktionsräume der K.
Börsenmedien AG durchsucht, liegt B. F. am Strand. Während
die Mitarbeiter der Anklagebehörde Aktenordner um Aktenordner
aus den Regalen der Redaktionsräume und zwei Privatwohnungen
mitnehmen, lässt sich der Chefredakteur der Anlegerpostille
"D. A." und einstige Star der "...-B." auf den Seychellen die
Sonne auf den Bauch brennen.
17
Für die Öffentlichkeit war der 38-Jährige erst
gestern wieder zu sprechen, und zwar "an meinem
Arbeitsplatz". Darauf legt er Wert. Es soll sich ja nicht der
Eindruck festsetzen, bei der Razzia sei es um ihn gegangen.
Oder gar, er säße in Untersuchungshaft. "Ich sehe mich
momentan als Opfer", sagt er. Mit dieser Sache habe er nichts
zu tun.
18
"Diese Sache", das sind unseriöse und nicht
realisierbare Versprechen, mit denen zumindest S. O.,
stellvertretender Chefredakteur des gleichen Zocker-Blattes,
und ein privater Stuttgarter Finanzdienstleister Anlegern
mehrere Millionen Mark aus der Tasche gezogen haben sollen.
Beide wollten den vermeintlich guten Namen F. nutzen, dessen
Vorzeigefonds in drei Jahren laut Eigenwerbung ein Plus von
693 Prozent erzielt hat. Sie wollten die Zeitschrift, das
Fernsehen und diverse Hotlines als Forum nutzen, um
Wertpapiere nach oben zu jubeln. Die beiden haben schon
gestanden. Ob F. die Fäden gezogen hat, ist noch unklar;
gegen ihn wird auch ermittelt.
19
Der Fall ist bizarr. Er wirft ein grelles Licht
auf die (Selbst-)Vermarktung der Börsengurus. Wer mehrmals
öffentlich richtig tippt oder den Zeitpunkt eines
Börsen-Crashs richtig voraussagt, hat gute Chancen auf eine
treue Anhängerschaft. Die Sendungen "...-B." oder "T." sind
die Bühne all derer, die den Aufsichtsämtern schlaflose
Nächte bereiten. Denn [an dieser Stelle findet
sich eine drucktechnisch hervorgehobene
Zwischenschlagzeile: "Zwei Personen haben Geständnisse
abgelegt. Ob F. Fäden gezogen hat, ist unklar."] in den
Sendungen werden Kurse bewegt. Hier werden marktenge,
meistens am Neuen Markt notierte Werte empfohlen, die sich
oft am (Börsen-)Tag nach der Ausstrahlung deutlich bewegen.
Immer wieder tauchen Vorwürfe auf, die "Experten" würden
Aktien anpreisen, die sie selbst, Freunde oder Bekannte von
ihnen im Depot halten - Vorwürfe, unter denen der Ruf des
gesamten Neuen Marktes leidet.
20
Was aber vor einigen Wochen im fränkischen K.
passierte, geht weit über das hinaus, was längst erloschene
Börsenlichter getan haben sollen. Die Handelnden sollen
bewusst bei potenziellen Anlegern damit geworben haben, dass
sie Aktien pushen, also Kurse von Wertpapieren nach oben
schreiben oder kommentieren.
21
Alles begann Anfang September damit, dass ein
Stuttgarter Vermögensverwalter auf den Redakteur O. zukommt
und ihm vorschlägt, zusammen mit seinem Chefredakteur Geld
von Privatleuten zu verwalten. F. berät zwar schon -
teilweise mit O. gemeinsam - sieben Fonds der
Fondsgesellschaft Universal Investment im Volumen von 3, 3
Millionen DM. Das stört jedoch nicht.
22
Im Gegenteil, die Fonds werden sogar gebraucht.
Der Clou an der Geschichte: Der Schwabe will Anlegern Gewinne
garantieren. Das kann nur funktionieren, wenn er Aktien
kauft, die F. oder O. wenig später in der Zeitschrift "D. A."
oder über die ..-B. empfehlen. Sollte das den Kurs nicht
genug anschieben, müssen F. und O. die Aktien in ihren
verschiedenen Universal-Portfolios aufnehmen lassen.
Spätestens durch die Menge an Zukäufen dürfte der Wert der
Papiere steigen, so die Kalkulation. Die Gewinne sollen
zwischen Anlagegesellschaft, Redakteuren und Verwalter
geteilt werden.
23
O. - Lebensmotto "Immer nach vorne schauen"-
ist offenbar begeistert von der Idee und stellt sie F. vor.
Der sagt heute: " Ich habe meinem Mitarbeiter die Sache
untersagt." Damit ist der Fall für ihn erledigt. "Warum
sollte ich für ein paar Millionen Anlagegelder zusätzlich
mehrere Milliarden gefährden?", fragt er heute.
24
Aber O. und sein Spezi ziehen das Geschäft
durch. Der Verwalter spricht einige seiner Bekannten an,
wirbt mit dem Konterfei der Redakteure und immer wieder mit
dem Namen seines "Freundes" F. Offenbar beschaffen sie so
mehr als zwei Millionen Mark, bis einem der Geworbenen mulmig
wird. Er wendet sich Anfang Oktober an die Staatsanwaltschaft
Stuttgart. Die fragt beim Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel (BAWe) nach. In der Frankfurter Behörde
klingeln beim Namen F. die Alarmglocken. Denn der Franke ist
dem Amt längst gut bekannt: durch seine Auftritte in der
...-B. und diverse 0190-Hotlines, in denen sein Kollege und
er ihre Tipps ("positionell klar verstärken") für 2,42 Mark
die Minute am Telefon verkaufen. Die Beamten haben immer
wieder ein Auge auf diese Empfehlungen geworfen. Beweise für
Insidergeschäfte oder das Pushen von Aktien gab es jedoch
bislang nicht.
25
Im Fall O. aber stellt das BAWe einen
Mitarbeiter für den geplanten Zugriff ab. Am Donnerstag läuft
die Razzia. Heute sitzt der Stuttgarter Verwalter wegen
Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. S. O. wurde nach
einigen Tagen mit Auflagen auf freien Fuß gesetzt, und wie es
aussieht, könnten die Ermittlungen gegen F. schon bald
eingestellt werden - zumindest in diesem Fall.
26
Dennoch: Sein nach diversen Fehlprognosen und
negativen Presseberichten ohnehin angeschlagenes Image wird
durch den Skandal weiter angekratzt. Die "Bild"-Zeitung
schrieb ihm bereits Ende August genüsslich seine zehn
schlechtesten Tipps unter die Nase und schrieb vom "Aufstieg
und Fall" des wegen seines fränkischen Akzents "Mr Dausend"
genannten Börsengurus. Auch in den einschlägigen
Broker-Boards im Internet wandten sich frustrierte Fans von
ihm ab: "Schweinebacke" und "Kreuzigt ihn" lauteten noch die
harmloseren Kommentare.
27
Der ehemalige Buchhalter F. teilt das Schicksal
vieler Propheten des Neuen Marktes. Ein paar Tipps neben der
Tendenz, und sie sind weg vom Fenster. Schon deshalb haben
sie den Anreiz, in kurzer Zeit so viel Gewinn wie möglich aus
ihren Aktivitäten zu ziehen - und es ist nicht schwierig, mit
unlauteren Mitteln die schnelle Mark zu verdienen. E. P., der
erste Börsenguru des Neuen Marktes, kam nur deshalb ohne
strafrechtliche Verfolgung davon, weil man ihm nicht
nachweisen konnte, dass er beim Kauf eigener Aktien vorhatte,
diese öffentlich zu empfehlen. Unrechtsbewusstsein darf man
von niemandem erwarten. F.: "Ich bin der Meinung, dass es
wahre Insider im Markt gibt, die viel weniger attackiert
werden als ich".
28
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger
wurde mit Verfügung vom 20. November 2000 - nach
Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags und dessen
streitgegenständlicher Wiedergabe im E.-S. - eingestellt.
Eine Beteiligung an der seinem Mitarbeiter und dem
Vermögensverwalter vorgeworfenen Tat könne dem Kläger nicht
nachgewiesen werden. Soweit der Kläger seine
Aufsichtspflichten in seinem Unternehmen vernachlässigt habe,
werde von einer Verfolgung der darin liegenden
Ordnungswidrigkeit abgesehen.
29
2. Mit angegriffenem Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 20. Juli 2001 - Geschäfts-Nr. 324 O 80/01 -
wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, es zu unterlassen,
durch die streitgegenständliche Berichterstattung den
Eindruck zu erwecken, dass der Kläger an der dem Mitarbeiter
O. vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen sei. Ferner stellte
das Gericht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin fest,
dem Kläger alle aus der Berichterstattung entstandenen
Schäden zu ersetzen.
30
Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB, 1004 BGB analog zu.
Die angegriffene Berichterstattung des "E.-S." erwecke in
ihrer konkreten Fassung den Eindruck, dass der Kläger an der
seinem Mitarbeiter zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen
sei. Zwar sei diese Behauptung nicht offen in dem von der
Beschwerdeführerin veröffentlichten Auszug enthalten, jedoch
komme sie darin verdeckt zum Ausdruck.
31
Gegenüber einer verdeckten Aussage sei der
Betroffene einerseits besonders schutzbedürftig, da er sich
ihrer nur schwer erwehren könne. Andererseits gebiete das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG Zurückhaltung bei der
Einbeziehung verdeckter Behauptungen in den
Persönlichkeitsschutz. Hiermit sei es unvereinbar, eine
verdeckte Behauptung bereits dann anzunehmen, wenn offene
Einzelaussagen des Textes es dem Leser überließen, eigene
Schlüsse in die eine oder andere Richtung zu ziehen. Eine
verdeckte Behauptung sei mithin erst dann einem Verbot
zugänglich, wenn sie sich für den Leser als zwingende
Schlussfolgerung darstelle.
32
Dies sei hier der Fall. Die im "E.-S."
wiedergegebenen Passagen ließen für den Leser nur den Schluss
zu, dass der Kläger an den beschriebenen Vorgängen beteiligt
gewesen sei. Er werde als einer derjenigen vorgestellt, der
bei den Insidergeschäften mitwirken musste, um den geplanten
Erfolg herbeizuführen. Dies ergebe sich - wie das Landgericht
näher ausführt - aus einzelnen Formulierungen der Auszüge,
die implizierten, dass das dort geschilderte Vorhaben die
Mitwirkung des Klägers erfordert habe.
33
Anders als im Ursprungsbeitrag sei auch keine
Relativierung erfolgt, die die Aussagen in einem anderen
Licht erscheinen ließen. So sei die im Ursprungsartikel
wiedergegebene Stellungnahme des Klägers, wonach er seinem
Mitarbeiter "die Sache" untersagt habe und er auch keinen
Anlass sehe, für ein paar Millionen Anlagegelder zusätzlich
mehrere Milliarden zu gefährden, in der Zusammenfassung der
Beschwerdeführerin ausgelassen worden. Ebenso fehle der im
Beitrag des "H." enthaltene Hinweis, "Aber O. und sein Spezi
ziehen das Geschäft durch". Die Beschwerdeführerin mache noch
nicht einmal deutlich, dass in ihrer Zusammenfassung mehrere
in dem Ausgangsbeitrag getrennt stehende Passagen unter
Auslassung von Zwischentext zusammengezogen worden seien.
Allein der Umstand, dass in der Einleitung der
Zusammenfassung mitgeteilt werde, einer der engsten
Mitarbeiter des Klägers sei verhaftet worden, der Kläger
selbst mithin offenbar aber nicht, sei angesichts des
Aussagegehaltes des Auszuges nicht geeignet, dem Leser zu
vermitteln, dass sich der Verdacht nur gegen den Mitarbeiter
O. richte, nicht aber gegen den Kläger.
34
Von der Unwahrheit der hier verbreiteten
unzutreffenden Behauptung sei auszugehen. Die
Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Nachweis für die
Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht erbracht.
35
Die unwahre Behauptung der eigenen Beteiligung
an einer Straftat verletze auch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers. Rechtfertigungsgründe seien
nicht ersichtlich. Dass auch andere Medien über den Vorwurf
berichtet hätten, rechtfertige keine Verbreitung unwahrer
Behauptungen über den Kläger. Ob das nicht kenntlich gemachte
Zusammenfügen einzelner im Original nicht
aufeinanderfolgender Passagen äußerungsrechtlich eine eigene
Qualität entfalte, könne hier dahinstehen, da sich die
Beschwerdeführerin jedenfalls der Verbreiterhaftung nicht
entziehen könne. Die Veröffentlichung der Zusammenfassung in
einer als Presseschau bezeichneten Rubrik habe allenfalls zur
Folge, dass es an einer eigenen Behauptung der
Beschwerdeführerin fehle, so dass dadurch erst der Tatbestand
der Verbreiterhaftung begründet werde. Eine hinreichende
Distanzierung, welche diese Verbreiterhaftung ausschließen
könne, liege aber weder in dieser Veröffentlichungsform noch
werde sie durch den Hinweis am Ende der Presseschau bewirkt.
Dieser Hinweis stelle lediglich klar, dass in der Rubrik
fremde und nicht eigene Behauptungen der Beschwerdeführerin
veröffentlicht würden. Er lasse aber nicht einmal offen, ob
die in der Presseschau wiedergegebenen Auszüge auch
unzutreffende Behauptungen enthalten können und sei daher als
eine die Verbreiterhaftung ausschließende Distanzierung
ungeeignet. Auch eine Wiederholungsgefahr liege vor.
36
Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf
Feststellung der Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin zu. Die
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei auch
schuldhaft erfolgt. Bei Anwendung der gebotenen pressemäßigen
Sorgfalt habe der Beschwerdeführerin deutlich werden müssen,
dass die von ihr erstellte Zusammenfassung einen vom
Ursprungsbeitrag abweichenden Eindruck erwecke, der die
Rechte des Klägers verletze.
37
3. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit ebenfalls
angegriffenem Urteil vom 04. Juni 2002 - Geschäfts-Nr. 7 U
72/01 - zurück.
38
Das Landgericht habe der Klage mit
zutreffender Begründung stattgegeben. Zu Recht sei das
Landgericht von einer verdeckten Behauptung der
Tatbeteiligung des Klägers ausgegangen. Maßgebend sei der
Eindruck, den ein durchschnittlicher Leser aus dem Wortlaut
und Zusammenhang der abgedruckten Passagen als zwingende
Schlussfolgerung entnehme. Auch wenn lediglich der Tatplan
des Stuttgarter Vermögensverwalters geschildert werde, ließe
die Darstellung dennoch keinen Zweifel an einer Beteiligung
des Klägers an den illegalen Transaktionen. Da der von der
Beschwerdeführerin veröffentlichte Auszug keinerlei den
Kläger entlastende Umstände wiedergebe, sei die
Schlussfolgerung der Tatbeteiligung des Klägers zwingend,
denn dem Leser werde suggeriert, dass das geplante Vorhaben
ohne Mitwirkung des Klägers nicht mit Erfolg hätte
durchgeführt werden können. Zudem habe der Kläger einen
Anteil von dem erzielten Gewinn erhalten sollen.
39
Demgegenüber weise der Ursprungsbeitrag nicht
nur die vom Landgericht angeführten, sondern noch eine
weitere den Kläger entlastende Passage auf, namentlich die
Einschätzung des "H.", "[…] und wie es aussieht, könnten die
Ermittlungen gegen F. schon bald eingestellt werden -
zumindest in diesem Fall." Für die angesprochene Leserschaft
erwecke die Darstellung durch die Beschwerdeführerin deshalb
im Unterschied zur Erstmitteilung im "H." zwingend den
Eindruck, dass der Kläger an dem darin geschilderten
Verhalten seines Mitarbeiters O. beteiligt gewesen sei.
40
Der Verbreiterhaftung könne sich die
Beschwerdeführerin nicht entziehen. Eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts liege auch in der Verbreitung der
rechtswidrigen Äußerung eines Dritten, wenn es an einer
eigenen und ernsthaften Distanzierung fehle oder das
Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des
Meinungsstandes im Sinne eines Marktes der Meinungen sei, in
der Äußerungen verschiedener Stellen einander gegenüber
gestellt würden. Zwar sei die beanstandete Mitteilung in
einer als "Presseschau" überschriebenen Rubrik enthalten und
lasse erkennen, dass der Inhalt eines zuerst an anderer
Stelle veröffentlichten Artikels wiedergeben werde. Um einen
Markt der Meinungen im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs handele es sich bei der Presseschau aber
nicht, da es an einer Zusammenstellung verschiedener
Äußerungen zu demselben Thema fehle. Vielmehr habe sich in
der fraglichen Presseschau einzig die beanstandete Meldung
mit den streitgegenständlichen Insidergeschäften befasst.
41
Bei der beanstandeten Pressemeldung komme
hinzu, dass sie dem Leser einen anderen Eindruck bezüglich
eines etwaigen strafbaren Verhaltens des Klägers vermittele
als die ursprüngliche Berichterstattung, der sie auszugsweise
entnommen sei. Ob die Beschwerdeführerin deshalb wie für eine
eigene Berichterstattung hafte, könne dahin stehen, weil sie
zumindest im Rahmen der Verbreiterhaftung dafür einzustehen
habe. Eine die Rechtswidrigkeit der Verbreitung
ausschließende Distanzierung liege aus den vom Landgericht
aufgezeigten Gründen jedenfalls nicht vor.
42
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Schadenersatz dem Grunde nach lägen gleichfalls vor. Der
Beschwerdeführerin sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen,
weil sie die gebotene pressemäßige Sorgfalt nicht gewahrt
habe, als sie die Ausschnitte der Erstmitteilung so
zusammengestellt habe, dass der vom Kläger beanstandete
rechtswidrige Eindruck entstanden sei. Der im Sinne einer
Distanzierung nicht aussagekräftige Zusatz am Ende der
"Presseschau" der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die
Beschwerdeführerin von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu
entlasten.
43
4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der
Bundesgerichtshof mit gleichfalls angegriffenem Beschluss vom
17. Dezember 2002 - Aktenzeichen VI ZR 232/02 - zurück. Die
Beschwerde zeige nicht auf, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung habe oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordere.
44
5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG und auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
45
a) Die Verurteilung zur Unterlassung der
beanstandeten Berichterstattung und die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin verletze ihr
Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG. Die Pressefreiheit sei in ihrer Institutsgarantie einer
freien Presse berührt, weil die angegriffenen Urteile die
Rahmenbedingungen für die Wiedergabe von Berichten und
Kommentaren anderer Presseorgane im Rahmen sogenannter
Presseschauen einenge. Das Grundrecht der Pressefreiheit sei
ferner betroffen, weil der Beschwerdeführerin die
Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung untersagt
werde. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasse auch das
Recht der Presse, sich darauf zu berufen, die Äußerung einer
fremden, von ihr veröffentlichten Meinung sei ihrerseits vom
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Der Schutz der
Meinungsfreiheit sei hier in die Pressefreiheit eingebettet.
Jedenfalls aber berühre es den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der
Beschwerdeführerin die Veröffentlichung einer fremden Meinung
untersagt werde.
46
aa) Bereits die Deutung der inkriminierten
Veröffentlichung und ihres erkennbaren Zusammenhangs verletze
die aus der Meinungs- und Pressefreiheit folgenden
verfassungsrechtlichen Vorgaben.
47
Die beanstandete Veröffentlichung stelle keine
eigene Berichterstattung, sondern eine Wiedergabe einer
fremden Äußerung dar. Dies folge aus Inhalt und erkennbaren
Umständen der Veröffentlichung. Bei einer Presseschau handele
es sich um eine anerkannte und hergebrachte pressetypische
Darstellungsform, die auch nach dem Verständnis der Leser
nicht den Anspruch vollständiger eigener Berichterstattung
erhebe. Der Leser erwarte von vornherein nur eine
auszugsweise und verkürzte Mitteilung über andernorts
veröffentlichte Beiträge unter Angabe der Quelle, da eine
Presseschau auch aus Lesersicht nicht der Sachdarstellung in
all ihren Einzelheiten, sondern nur dazu diene, ihm einen
Überblick über das gesamte Spektrum der Themen andernorts
erschienener Berichterstattungen zu verschaffen, um diese
gegebenenfalls nachlesen zu können. Typischerweise werde
einer solchen Presseschau der auch hier gegebene Hinweis
beigefügt, dass es sich lediglich um die Wiedergabe fremder
Berichterstattung handele.
48
Entgegen der Auffassung der Fachgerichte
vermittele die Berichterstattung der Beschwerdeführerin dem
Leser auch keinen vom Ursprungsartikel abweichenden
Gesamteindruck, so dass die Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht wie für eine eigene Behauptung in Anspruch genommen
werden könne. Bei der anzustellenden Vergleichsbetrachtung
unterliege auch die Ermittlung des Sinngehaltes des
Ursprungsbeitrages denselben verfassungsrechtlichen
Anforderungen wie die Sinnermittlung der
gegenüberzustellenden Äußerung der Beschwerdeführerin. Die
fachgerichtliche Deutung, der beanstandeten Zusammenfassung
komme ein vom Ursprungsartikel abweichender Bedeutungsgehalt
zu, beruhe darauf, dass die Fachgerichte entgegen den
verfassungsrechtlichen Vorgaben den Gesamteindruck der
Ursprungsberichterstattung außer Acht gelassen hätten. Sie
stellten allein auf einzelne im Artikel des "H." enthaltene
relativierende Zusätze ab, ohne zugleich zu berücksichtigen,
dass der Beitrag des "H." daneben zahlreiche weitere den
Kläger belastende Äußerungen enthielte. Diese aber führten
dazu, dass der Gesamteindruck der Berichterstattung im "H."
den Kläger sogar in einem deutlich schlechteren Licht
erscheinen lasse, als es der beanstandeten Wiedergabe zu
entnehmen sei. So enthalte die weitere Berichterstattung ein
vernichtendes Gesamturteil über den Kläger, indem ihm sein
angeschlagenes Ansehen, die von Dritten geäußerte Kritik über
die Qualität seiner Anlegerempfehlungen und der Umstand
vorgehalten werde, dass die für die Finanzaufsicht zuständige
Behörde immer wieder ein Auge auf dubiose Geschäftspraktiken
des Klägers geworfen habe, ohne dass ihm bisher aber
Insidergeschäfte oder ein "Pushen" von Aktien hätten
nachgewiesen werden können.
49
bb) Auch auf eine Verbreiterhaftung lasse sich
die Verurteilung nicht stützen, denn eine solche
Verbreiterhaftung setze nach der auch vom Oberlandesgericht
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass
eine rechtswidrige Äußerung eines Dritten verbreitet werde.
Dass aber die Ursprungsberichterstattung im "H." rechtswidrig
gewesen sei, hätten weder Land- noch Oberlandesgericht
festgestellt. Die Gerichte seien im Gegenteil von der
Zulässigkeit der Erstmitteilung ausgegangen, wenn sie der
Beschwerdeführerin die Auslassung vermeintlich dort noch
enthaltener entlastender Passagen zum Vorwurf gemacht
hätten.
50
Auf einer Überspannung der Anforderungen
beruhe es jedenfalls, wenn die Gerichte eine fehlende oder
unzureichende Distanzierung beanstandet hätten. Innerhalb der
anerkannten und hergebrachten pressetypischen
Darstellungsform einer Presseschau dürfe eine aus dritter
Quelle übernommene Nachricht unter Angabe ihrer Herkunft
verbreitet werden. Einer Überprüfung der Richtigkeit oder
einer ausdrücklichen Distanzierung von der verbreiteten
Nachricht bedürfe es hierbei nicht. Nach der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung werde von dem Schutz
der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nämlich
auch die Verbreitung von Drittaussagen gewährleistet.
51
Eine Überspannung der Anforderungen an die
Presse liege jedenfalls in der Auffassung der Fachgerichte,
dass eine haftungsbefreiende Distanzierung nur dann gelingen
könne, wenn ein Markt der Meinungen derart eröffnet werde,
dass mehrere verschiedene Stellungnahmen zu einem
einheitlichen Thema referiert würden. Es müsse ausreichen,
dass die Beschwerdeführerin erkennbar aus fremder Quelle
entnommene Nachrichten und Meldungen anderer Massenmedien
unter Angabe der Herkunft in eine Presseschau eingestellt
habe. Bereits diese Aufmachung habe hinreichend deutlich
gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für
den Inhalt der von ihr verbreiteten Informationen ablehne.
Jedenfalls überspanne es die Anforderungen, die an die
Zulässigkeit der Verbreitung fremder Äußerungen in einer als
solchen gekennzeichneten Presseschau zu stellen sind, wenn
die Fachgerichte die hier vorliegende Distanzierung nicht für
ausreichend erachteten.
52
b) Die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde verletze die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht auf Entscheidung durch den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes verkenne in willkürlicher Weise das
Vorliegen eines Revisionsgrundes. So sei im
Revisionsverfahren dargelegt worden, dass das
Berufungsgericht von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Marktes der Meinungen
abgewichen sei. Auch angesichts der im Revisionsverfahren
aufgezeigten Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG sei
die Zulassung der Revision geboten gewesen.
53
6. Die Bundesregierung, der Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg und der Kläger des Ausgangsverfahrens
haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
54
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
55
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zu. Die Maßstäbe für die Lösung eines
Konfliktes zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit
einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von
einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so weit geklärt
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 208
; 61, 1 ; 85, 1
; 90, 241 ; 94, 1
; 97, 391 ; 99, 185
; 102, 347 ; 114, 339
), dass auch die Fragen, die der
vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können.
56
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zwar bestehen in Bezug auf die Begründung der
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Zweifel.
Jedoch ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin
auch im Falle einer Zurückverweisung im Ergebnis keinen
Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
57
a) Die Begründung, auf die das Landgericht und
ihm folgend das Oberlandesgericht eine Haftung der
Beschwerdeführerin als Verbreiterin einer fremden Äußerung
gestützt haben, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.
58
aa) Die angegriffene Verurteilung zur
Unterlassung ist vorrangig an der Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Diese gibt jedem das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten. Die Behauptung einer Tatsache ist streng
genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl
in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit
sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit
gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241
>247>; 94, 1 ). Der Schutz von
Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur
Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die
bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom
Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (vgl. BVerfGE 54,
208 ; 61, 1 ; 90, 241
). Zum von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten Kommunikationsprozess kann auch die Mitteilung
einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, und
zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu
eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet,
sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil
des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere
auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE
85, 1 ), etwa weil der Verbreitende sie für
begrüßenswert hält, weil er ihr ablehnend gegenübersteht oder
weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet. Die
Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im
Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher
selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die
fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in
eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um
ihrer selbst willen referiert wird.
59
Ob daneben auch der Schutzbereich der
Pressefreiheit betroffen ist, kann offen bleiben. Handelt es
sich - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung
zulässig ist, insbesondere ob ein Dritter eine für ihn
nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des
Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig
(vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28 ;
97, 391 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR
2000, S. 1209 ). Etwas anderes mag
gelten, soweit ein Presseunternehmen lediglich Äußerungen
eines Dritten veröffentlicht und hierbei keine eigene Meinung
äußert, wie es bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen der
Fall ist (vgl. BVerfGE 21, 271 ). In
diesem Fall ist von einer Untersagung der Veröffentlichung
zwar nicht die Meinungsfreiheit des Presseorgans betroffen,
jedoch kann es sich auf die Pressefreiheit berufen, welche
den Schutz, den die Äußerung des Dritten durch die
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt,
einschließt (vgl. BVerfGE 102, 347 ). Eines
solchen Rückgriffs auf die Pressefreiheit bedarf es aber
allenfalls dann, wenn die Veröffentlichung des
Presseunternehmens eines Elements des eigenen Meinens oder
des meinungsbezogenen Behauptens entbehrt und sich auf die
bloße technische Verbreitung der Äußerungen Dritter
beschränkt. Im Falle der Wiedergabe von Auszügen aus fremden
Presseveröffentlichungen im Rahmen eines Pressespiegels wird
dagegen nicht nur die Freiheit betätigt, ein Presseerzeugnis
zu erstellen, auszugestalten und zu verbreiten. Vielmehr
trifft der Grundrechtsträger selbst eine Auswahl aus
verschiedenen Quellen, indem er ihm erwähnenswert
erscheinende Fremdberichte isoliert oder in thematisch
geordneter Gegenüberstellung wiedergibt. Diese Auswahl hebt
einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung
fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.
60
bb) Die Meinungsfreiheit genießt keinen
vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß
Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.
Hierzu zählen auch die im vorliegenden Fall angewandten
Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung
mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB.
61
Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften
sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts
jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen
die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte
interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung
und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt
der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt
bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1
; 85, 1 ; 90, 241 ;
93, 266 ; 94, 1 ; 114, 339 ).
Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen
Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung
andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles
vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 90, 241
; 93, 266 ; 94, 1 ; 97, 391
; 99, 185 ; 114, 339 ). Das
Ergebnis dieser Abwägung ist wegen ihres Fallbezuges
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Doch ist in der
Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt
worden, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete
Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85,
1 ; 93, 266 ; 99, 185
; 114, 339 ).
62
Geht es - wie hier - um Tatsachenbehauptungen,
hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab.
Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch
wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen
nicht (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ;
99, 185 ). Außerhalb des Schutzbereichs
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst
unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit
bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht.
Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen
den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr
herausstellen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 99, 185
). Der Wahrheitsgehalt fällt dann bei der Abwägung
ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei
unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden
Tatsachenbehauptungen hinter das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Oft ist die Wahrheit
einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und
stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst
nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit
Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass
der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch
unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre
ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden,
der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden
muss (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Auch könnte die
Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht
ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über
noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre
(vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 1997 - 1 BvR
765/97 - NJW 1997, S. 2589). Die Rechtsprechung der
Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden
Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der
nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt,
Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt
auferlegt, die sich im Einzelnen nach den
Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13
) und etwa für Medien strenger sind als für
Privatleute (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1966
- VI ZR 266/64 - NJW 1966, S. 2010
; Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW
1987, S. 2225 ). Gegen die Entwicklung
derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine
Bedenken, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten im
Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen
wird (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339
). Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an
die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine
Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des
Grundrechts herabsetzen und so den freien
Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im
Sinn hat, einschnüren (vgl. BVerfGE 54, 208
; 61, 1 ; 85, 1 <15, 17>;
99, 185 ; 114, 339 ). Sie haben
andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die
Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113
; 99, 185 ; 114, 339 ). Je
schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die
Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen (vgl. BVerfGE
114, 339 ). Allerdings ist auch ein
Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004,
S. 589 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 21. März 2007 - 1 BvR 2231/03 - NJW 2007, S. 2686
).
63
cc) Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die
angegriffenen Entscheidungen insoweit verfassungsrechtlichen
Bedenken, als sie die Verurteilung auf eine uneingeschränkte
Haftung der Beschwerdeführerin für die Verbreitung des
übernommenen Textes gestützt haben, ohne hierbei sich
möglicherweise ergebende Beschränkungen oder Modifizierungen
der Sorgfaltspflichten zu prüfen.
64
Verfassungsrechtlich ist es freilich dem
Grundsatz nach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte
demjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne
sie sich zu eigen zu machen, die Pflicht auferlegen, sich vom
Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen zu
vergewissern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004,
S. 590 ). Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung
herabsetzenden Charakters wird nicht deswegen zulässig, weil
sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist
(vgl. BVerfGE 85, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000
- 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209
). Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als
Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer
Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl.
BVerfGE 12, 113 ; 85, 1 ; BVerfG,
Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, S.
589 ).
65
Daraus folgt indes nicht, dass der Presse
solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden
dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der
Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei
Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die
Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess
nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August
2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, S. 589).
66
Zu diesem meinungsbildenden
Kommunikationsprozess zählt indes nicht nur die
Veröffentlichung der eigenen Meinung, sondern auch die
Information über den Meinungsstand in der aktuellen
Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Frage. Eine Presseschau bzw. ein Pressespiegel
stellt ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung
dar, um dem Leser, Hörer oder Zuschauer einen Überblick über
das in der Presse referierte oder in Kommentaren selbst
vertretene Meinungsspektrum zu einem aktuellen Thema zu
vermitteln. Aber nicht nur die gegenüberstellende Darstellung
verschiedener Meinungen und Standpunkte zu einem bestimmten
Thema, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung in
Anwendung der Rechtsfigur der Eröffnung eines Marktes der
Meinungen eine Privilegierung durch Einschränkung der Haftung
des Veröffentlichenden als Verbreiter erfährt (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - NJW 1970, S. 187
; BGHZ 132, 13 ), sondern auch
ein thematisch für sich stehender Abdruck anderweitig
erschienener Berichterstattung kann ein besonderes
Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Die in einer
Presseschau enthaltene auszugsweise Wiedergabe einzelner
fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer, der regelmäßig
nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite der
tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in
knapper Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger
Berichterstattung zu verschaffen, deren Gegenstand - aus
welchem Grund auch immer - zwar keinen Eingang in das eigene
redaktionelle Programm des Presseorgans gefunden hat,
gleichwohl von der Redaktion für zumindest so bemerkenswert
erachtet wird, dass ein Interesse der eigenen Nutzer vermutet
wird und diese auf den andernorts erschienen Bericht
aufmerksam gemacht werden, um ihn gegebenenfalls nachzulesen.
Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre Aufgabe, in
Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu
informieren und an der demokratischen Willensbildung
mitzuwirken, wahr.
67
Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine
uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu,
dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen
Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf
ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen
sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann
maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die
Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine
haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. In ihrem
Zusammenwirken bewirken diese Anforderungen, dass die Presse
bereits dann Gefahr läuft, auf Unterlassung und Widerruf in
Anspruch genommen zu werden, wenn sie durch unkommentierte
Wiedergabe von Auszügen aus Fremdberichten auf deren Inhalt
hinweist, obgleich dem verständigen Leser durchaus bewusst
ist, dass die Mitteilungen in einer solchen Presseschau nicht
auf eigenen Recherchen, sondern auf der Sichtung fremder
Pressemitteilungen beruht. Bereits aus der äußeren Form einer
Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer
eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter
Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf
knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus
Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle
ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird,
dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde
liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen
von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung
zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in
einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte
vermeiden zu können. Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht
vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung
eines Fremdberichtes - ähnlich wie bei der Veröffentlichung
von Leserbriefen - die Recherchepflicht des Verbreiters
einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung
als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende
Distanzierung ausreichen zu lassen.
68
Es bleibt indes Aufgabe der Fachgerichte, die
Ausstrahlungswirkungen der Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG bei Bemessung der Sorgfaltspflichten, die
der Presse bei Verbreitung fremder Berichte obliegen, zu
berücksichtigen und sie gegenüber dem verfassungsrechtlich
ebenfalls gebotenen Schutz des Persönlichkeitsrechts zu
gewichten, der seinerseits bei jeder Form einer
Veröffentlichung Geltung beansprucht. Dabei gibt die
Verfassung die Kriterien, inwieweit die durch Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interessen der Presse bei
Beurteilung der Reichweite der Recherchepflicht des
Verbreiters oder aber bei Bemessung der Anforderungen an eine
hinreichende Distanzierung Berücksichtigung finden und wie
hierbei diese Anforderungen näher verknüpft werden, nicht im
Einzelnen vor, sondern lässt den Fachgerichten erheblichen
Spielraum. Dabei sind die Fachgerichte freilich aus ihrer
Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)
gleichfalls gehalten, die Verbürgungen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in
ihrer Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111,
307 ).
69
Mit Rücksicht auf diese Vorgaben begegnen die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts bereits deshalb verfassungsrechtlichen
Bedenken, weil ihre Gründe nicht hinreichend erkennen lassen,
dass die Gerichte eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange vorgenommen und bei
Bemessung der hierfür maßgeblichen Sorgfalts- oder Distanzierungspflichten des Verbreiters
die Ausstrahlungswirkungen des Grundrechts der
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
berücksichtigt haben. Ebenso ist den Gründen der
Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte den
Verbürgungen des Art. 10 Abs. 1 EMRK in ihrer Auslegung,
die sie durch den EGMR erfahren haben und die einer von den
Gerichten angenommenen generellen Obliegenheit, sich von dem
Inhalt einer wiedergegebenen Fremdberichterstattung zu
distanzieren, möglicherweise entgegenstehen (vgl. EGMR,
Urteil vom 29. März 2001 - 38432/97 Rn. 64 -
Thoma/Luxemburg; vgl. inzwischen auch Urteil vom 30. März
2004 - 53984/00 Rn. 37 ff. - Radio
France/Frankreich; Urteil vom 14. Dezember 2006
- 76918/01 Rn. 33 ff. - Verlagsgruppe News
GmbH/Österreich), hinreichend Rechnung getragen haben.
70
b) Indes braucht die Frage, ob die Gerichte
vorliegend die an den Verbreiter fremder Beiträge in einer
Presseschau zu stellenden Wahrheitspflichten einschließlich
der Anforderungen an eine hinreichende Distanzierung
überspannt haben, nicht abschließend entschieden zu werden.
Denn die Fachgerichte haben an anderer Stelle - im Zuge der
Beurteilung des den Schadensersatzanspruch tragenden
Verschuldens - in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin durch Auslassung wesentlicher Tatsachen
den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht hat. Die
darin liegende Verletzung der auch bei Verbreitung fremder
Äußerungen in einer Presseschau verfassungsrechtlich
unbedenklich geltenden Sorgfaltspflichten ist ungeachtet
einer Distanzierung geeignet, die angegriffenen
Entscheidungen im Rahmen einer Abwägung zu tragen (aa). Auch
ist den angegriffenen Entscheidungen hinreichend deutlich zu
entnehmen, dass die Gerichte im Fall der Zurückverweisung im
Rahmen einer Abwägung zu keinem anderen Ergebnis kommen
würden (bb). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist daher
nicht angezeigt.
71
aa) Geht es wie hier um Tatsachenbehauptungen,
deren Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht sicher
feststeht, hängt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der
Äußerung maßgeblich von der Beachtung der pressemäßigen
Sorgfaltspflichten ab (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Die
Gerichte haben vorliegend - wenn auch nicht im Rahmen
einer verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung - festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende pressemäßige
Sorgfalt verletzt hat, indem sie die Auszüge aus dem
"H."-Artikel in einer Weise zusammengestellt habe, dass der
als solche nicht im "H." enthaltene, nicht erweislich wahre
Eindruck einer sicheren Tatbeteiligung des Klägers entstand.
Weder die darin liegende Deutung der Fachgerichte, der
Sinngehalt der Zusammenfassung weiche maßgeblich von dem des
Ursprungsbeitrags ab, noch die rechtliche Bewertung dieser
Veränderung als sorgfaltswidrig sind zu beanstanden. Diese
Feststellungen tragen die angegriffenen Verurteilungen
vielmehr auch im Rahmen der vorliegend gebotenen Abwägung
zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Freiheit zur Verbreitung eines Fremdartikels im Rahmen einer
Presseschau und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
hiervon betroffenen Dritten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
72
(1) Es begegnet keinen Bedenken, dass die
Gerichte in einer Veränderung des Sinngehaltes des
Ursprungsbeitrages eine Verletzung der an die Presse zu
stellenden Sorgfaltsanforderungen sehen.
73
Macht die Presse von ihrem Recht, die
Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch, ist sie schon um
des Ehrenschutzes des Betroffenen willen zur wahrheitsgemäßen
Berichterstattung verpflichtet (vgl. BVerfGE 12, 113
). Wesentliche Tatsachen, die dem Äußernden
bekannt und die geeignet sind, den Betroffenen in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen, dürfen dementsprechend
nicht unterschlagen werden. Der Äußernde darf sich weder
selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar
wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte
stützen und hierbei verschweigen, was gegen die Richtigkeit
seiner Behauptung spricht (vgl. BVerfGE 12, 113
; 114, 339 ) noch eine nach
seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache
als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 114, 339
). In diesem Sinne verlangt die fachgerichtliche
Rechtsprechung sowohl etwa bei der Berichterstattung über
Straftaten im Verdachtsstadium wie überhaupt für die
personenbezogene Berichterstattung die Beachtung von
Sorgfaltsanforderungen, nach denen bewusst einseitige und
verfälschende Darstellungen zu vermeiden sind (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, S. 1036
; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI
ZR 322/98 - NJW 2000, S. 656 ; vgl. inzwischen
auch BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - NJW
2004, S. 598 ; Urteil vom 22. November 2005 -
VI ZR 204/04 - NJW 2006, S. 601 ). Entsprechend
gehört es zu den Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung
eines personenbezogenen Berichts im Rahmen eines
Pressespiegels, dass durch die Auswahl und Zusammenstellung
von Textausschnitten nicht ein im Verhältnis zum
Ausgangsbericht einseitiges und verfälschtes Bild des
Betroffenen gezeichnet wird. Wenn im Rahmen eines
Pressespiegels einerseits vieles dafür spricht, das
spezifisch verfassungsrechtliche Pflichten für die
inhaltliche Verantwortung der Berichterstattung gelten,
entspricht dem anderseits, dass der übernommene Bericht dann
aber nicht zu Lasten des Betroffenen durch Kürzungen eine
ganz andere Aussage erhalten darf.
74
In welchem Umfang Kürzungen und Auslassungen
im Rahmen eines Pressespiegels im Einzelnen zulässig sind,
braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Dem Leser
ist zwar durchaus bewusst, dass eine Presseschau nicht den
Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sondern schlagwortartig
auf die Themen fremder Berichterstattungen aufmerksam machen
will. Die Wahl dieser Darstellungsform führt aber nicht ohne
Weiteres dazu, dass das Persönlichkeitsrecht des von der
Berichterstattung Betroffenen derart eingeschränkt wäre, dass
er eine Darstellung hinnehmen müsste, die ihn durch Kürzungen
im Verhältnis zum Ursprungsbeitrag in einem ganz anderen
Licht erscheinen lässt.
75
(2) Nach den Feststellungen der Fachgerichte
ist dieses jedoch vorliegend der Fall. Die Feststellung, dass
der Sinngehalt der von der Beschwerdeführerin
veröffentlichten Zusammenfassung maßgeblich von dem der
Ursprungsmeldung abweiche, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
76
Die Deutung der Fachgerichte, die von der
Beschwerdeführerin veröffentlichte Zusammenfassung enthalte
die verdeckte Aussage, eine Beteiligung des Klägers an den
Insidergeschäften sei - gleichsam wie im Fall der weiteren
Beschuldigten - sicher, wird von der Beschwerdeführerin als
solche nicht angegriffen und ist auch nicht zu
beanstanden.
77
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
begegnet auch die Feststellung der Gerichte, dass der
Ursprungsbeitrag demgegenüber wesentliche Tatsachen
mitgeteilt habe, die geeignet seien, eine Tatbeteiligung des
Klägers in Frage zu stellen und ihn deshalb in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen, keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. So ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte
davon ausgegangen sind, dass der Artikel im "H." Aussagen
enthielt, die eine mögliche Tatbeteiligung des Klägers als
ungeklärt und unsicher erscheinen ließen. Die Gerichte
stellen insoweit darauf ab, dass der "H."-Artikel eine
Stellungnahme des Klägers wiedergibt, in der dieser eine
eigene Beteiligung abstreite und seinem Mitarbeiter eine
Beteiligung an den angesonnenen Insidergeschäften sogar
untersagt haben wolle. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die
Gerichte eine Relativierung einer möglichen Tatbeteiligung
des Klägers darin gesehen haben, dass der "H."-Beitrag
betont, dass die spätere Tat sicher nur durch die weiteren
Beteiligten begangen worden sei, dagegen eine Tatbeteiligung
des Klägers unklar sei und dass das Ermittlungsverfahren
gegen ihn voraussichtlich bald eingestellt werden könnte.
78
Unerheblich ist demgegenüber, ob der
Ursprungsbeitrag sich weitergehend kritisch mit der Person
des Klägers auseinandersetzte und hierbei - wie die
Beschwerdeführerin meint - zu einem vernichtenden Urteil
gelangte. Die hierfür angeführten Äußerungen im Beitrag des
"H." mögen in der Tat nicht schmeichelhaft sein, jedoch
stellen sie im wesentlichen Meinungsäußerungen zur Seriosität
und zur Person des Klägers, zu seinen Geschäftspraktiken, zur
Qualität seiner Leistungen sowie zu seinem Ruf dar. Sie
verhalten sich aber nicht zur hier allein maßgeblichen
Tatsachengrundlage des streitigen Verdachts einer
Tatbeteiligung des Klägers.
79
(3) Die Verletzung der Pflicht zur
unverfälschten Darstellung des als Fremdtext übernommenen
Berichtes vermag im vorliegenden Fall in verfassungsrechtlich
vertretbarer Weise auch den Ausschlag im Rahmen einer
Abwägung zu Lasten der Meinungsfreiheit zu geben. Das
Informationsinteresse an einer Dokumentation der
tagesaktuellen Berichterstattung in anderen Zeitungen ist
nicht geeignet, eine einseitige und verfälschende
Zusammenfassung eines Fremdberichts zu rechtfertigen. Es
stellt auch vor dem Hintergrund der Funktion der
Meinungsfreiheit, einen freien Kommunikationsprozess zu
gewährleisten und mit Blick auf die besonderen Aufgaben der
Presse, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die
Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
Willensbildung mitzuwirken, keine übermäßige Anforderung dar,
wenn von Presseunternehmen verlangt wird, bei Zusammenfassung
eines die Ehre des Betroffenen besonders beeinträchtigenden
Fremdberichtes über den Verdacht der Begehung einer Straftat
dessen Sinngehalt, jedenfalls soweit es die
Tatsachengrundlage des Verdachts betrifft, wenigstens den
Grundzügen nach vollständig wiederzugeben.
80
Die Haftung der Beschwerdeführerin für ihre
Sorgfaltspflichtverletzung bei Darstellung des Fremdberichtes
bleibt von einer Distanzierung oder einer Darstellung
innerhalb eines Marktes der Meinungen unberührt. Diese
Fallgruppen knüpfen letztlich daran an, dass der Verbreiter
entweder erklärtermaßen oder durch die Art der
Gegenüberstellung gegenläufiger Stellungnahmen unter anderem
zum Ausdruck bringt, die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in den Ursprungsmeldungen nicht
überprüft zu haben und hierfür auch nicht einstehen zu
wollen. Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen an eine
solche Erklärung im Einzelnen zu stellen sind, damit ihr
haftungsbefreiende Wirkung zugemessen werden kann, ist sie
jedenfalls nicht geeignet, die Haftung des Verbreiters für
eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung durch einseitige und
verzerrende Darstellung der Erstmitteilung, welche die
Persönlichkeitsrechtsverletzung erst begründet, zu
beseitigen.
81
bb) Es ist auch deutlich absehbar, dass die
Gerichte im Falle einer erneuten Befassung zu eben diesem
Abwägungsergebnis kommen würden. Hierfür spricht, dass diese
bereits festgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin die
Ursprungsnachricht nur in einseitiger, ihren Sinn
verfälschender Weise wiedergegeben hat und erst hierdurch die
unwahre und als solche ehrverletzende Tatsachenbehauptung der
Tatbeteiligung des Klägers aufgestellt worden ist. Ferner
haben die Gerichte dieses Vorgehen ausdrücklich als
Sorgfaltspflichtverletzung gewürdigt. Da diese Erwägungen
zugleich tragfähige Kriterien für die Gewichtung eines
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
darstellen, wie sie im Rahmen einer Abwägung gegen die
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin vorzunehmen wäre, ist
nicht zu erwarten, dass die Gerichte sich im Fall der
Zurückverweisung nicht ebenfalls hiervon leiten lassen und
den Persönlichkeitsinteressen der Kläger so den Vorrang vor
der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers einräumen
würden.
82
c) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Beschwerde
unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG auch Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision
bietet. Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
käme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein Gericht die
Pflicht zur Revisionszulassung willkürlich außer Acht ließe
(vgl. BVerfGE 67, 90 ). Dies ist jedoch
nicht der Fall. Weder die Verneinung einer Divergenz noch die
Verneinung eines revisionserheblichen Rechtsanwendungsfehlers
durch den Bundesgerichtshof beruhen auf Erwägungen, die unter
keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar sind.
83
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
84
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.