BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1342/03 -
des Herrn N...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl
I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die
lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem
27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf
Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319
) verwiesen.
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2. Der Beschwerdeführer, ein polnischer
Staatsbürger, besaß zur Zeit des Ausgangsverfahrens eine
Aufenthaltsbefugnis und lebte in Deutschland. Im Juli 1995
wurde seine Tochter geboren. Seine Anträge auf Bewilligung
von Erziehungsgeld wurden abgelehnt. Nachdem der
Beschwerdeführer ab April 1997 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm für die
verbleibenden dreieinhalb Monate bis zum zweiten Geburtstag
seiner Tochter Erziehungsgeld gewährt.
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Mit seinem Begehren, auch für die Zeit zuvor
Erziehungsgeld zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer vor
den Gerichten keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies
seine Revision zurück (vgl. SozR 4-6720 Art. 38 Nr. 1).
Nach seiner Auffassung war § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG
nicht verfassungswidrig.
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3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes,
das im fraglichen Zeitraum 600 DM im Monat betrug, für
mehr als eineinhalb Jahre ist dem Beschwerdeführer ein
hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift
des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3
Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005,
S. 319 ).
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2. Danach beruht das mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbaren Norm und ist deshalb verfassungswidrig (vgl.
BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 ). Demnach ist das
angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts nach § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Gericht
zurückzuverweisen. Das Bundessozialgericht hat das Verfahren
bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch
eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006,
auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt
nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum 26.
Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG,
a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.