BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1342/07 -
des Rechtsanwalts Professor Dr. M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 15. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Urteile, durch die ein anwaltlicher
Honoraranspruch aus einer Vergütungsvereinbarung gekürzt
wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für
Strafrecht. Im Januar 2002 übernahm er die Strafverteidigung
eines sich in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten,
dem ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last
gelegt wurde. Dem Mandat lag eine Honorarvereinbarung mit dem
Bruder des Beschuldigten, dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), zugrunde.
Vereinbart wurde ein Honorar von 320 € für jede
Arbeitsstunde. Die vom Beschwerdeführer in der Folgezeit
erbrachten Tätigkeiten hatten neben zahlreichen Besuchen des
Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt auch die Teilnahme
an der über mehrere Verhandlungstage andauernden
Hauptverhandlung zum Gegenstand. Das Verfahren endete mit
einer Verurteilung des - in einer Verhandlungspause
geflohenen - Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren.
3
Der Beschwerdeführer stellte dem Beklagten
etwa 63 Arbeitsstunden in Rechnung, woraus sich zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung in Höhe von
23.911,05 € ergab. Da der Beklagte hierauf lediglich 6.874,84
€ zahlte, machte der Beschwerdeführer die Restforderung auf
dem Klagewege geltend. Nachdem das Landgericht ein
Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 8.959,16 € erlassen hatte,
verurteilte es den Beklagten mit Schluss- und Endurteil zur
Zahlung weiterer 2.554,88 € und wies die Klage im
Übrigen ab. Das vereinbarte Honorar sei unangemessen hoch und
deswegen auf den angemessenen Betrag, das Fünffache der
gesetzlichen Gebühren, herabzusetzen. Das Landgericht stützte
die Kürzung auf § 3 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) in der zum Entscheidungszeitpunkt
geltenden Fassung. Bei Anwendung dieser Vorschrift folgte das
Landgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach bei
Strafverteidigungen eine tatsächliche Vermutung für die
Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung sprechen soll,
wenn sie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen
Höchstgebühren liegt. Eine Entkräftung dieser Vermutung ist
nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn der
Rechtsanwalt ganz ungewöhnliche, geradezu extrem
einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich
erscheinen lassen, dass bei Abwägung aller für die
Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die
Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen ist (vgl.
BGHZ 162, 98 ).
4
2. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Oberlandesgericht zurück. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3
BRAGO sei es, dem Rechtsanwalt beim Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung Mäßigung aufzuerlegen. Zur
Durchsetzung dieses Mäßigungsgebots sei die Festlegung einer
allgemeinen Honorargrenze angezeigt. Hierbei müssten die
gesetzlichen Gebühren, mit denen der Gesetzgeber den
ökonomischen Wert der anwaltlichen Leistung bemesse, und
nicht die Maßstäbe des Marktes Bezugspunkt sein. Dies sei
auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die anwaltliche
Vergütung stehe im Spannungsfeld zwischen dem zur
Berufsausübungsfreiheit gehörenden Anspruch auf angemessene
Vergütung und dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden
Justizgewährungsanspruch. Letzterer fordere, dass der Zugang
zu den Gerichten nicht durch unangemessen hohe Kosten der
Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert werde. Bei der
Beurteilung des gesetzlichen Systems der anwaltlichen
Vergütung verbiete sich deshalb die isolierte Betrachtung
eines Mandats. Der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12
Abs. 1 GG sei Genüge getan, wenn der gesetzliche
Gebührenanspruch so bemessen sei, dass der Rechtsanwalt im
Rahmen einer Mischkalkulation aus seinem Gebührenaufkommen
sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt
bestreiten könne. Sei in diesem Sinne die gesetzliche
Vergütung aber im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen
der Mischkalkulation angemessen, so gelte dies erst recht für
den fünffachen Satz. Dieser sei sprichwörtlich „mehr als
angemessen“. Die tatsächliche Vermutung, dass die vereinbarte
Vergütung unangemessen hoch sei, habe der Beschwerdeführer
nicht zu widerlegen vermocht.
5
3. Mit seiner gegen die gerichtlichen
Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG.
6
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Präsident des
Bundesgerichtshofs, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutsche Anwaltverein sowie der Gegner des Ausgangsverfahrens
Stellung genommen.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
8
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
9
Nach den Grundsätzen der beschränkten
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
85, 248 ) sind die Auslegung und Anwendung
des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend
entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen
von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287
).
10
Diese Voraussetzungen für eine Korrektur durch
das Bundesverfassungsgericht liegen hier vor. Das Landgericht
hat bereits gänzlich unbeachtet gelassen, dass sich der
Beschwerdeführer bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bewegt. Das
Oberlandesgericht hat dies zwar erkannt, allerdings führt das
Berufungsurteil zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers.
11
a) Die Garantie der freien Berufsausübung
schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche
Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln
(vgl.
BVerfGE 106, 275 ; 114, 196 ; 117, 163
). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch durch das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65,
196 ; 74, 129 ). Betrifft eine
gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im
Bereich der beruflichen Betätigung, die ihre spezielle
Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, so
scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre
allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl.
BVerfGE 117, 163 ).
12
b) Die angegriffenen Entscheidungen berühren
den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Regelungen und diese
umsetzende Entscheidungen, die die Vergütung für die
berufliche Tätigkeit festlegen, weisen unmittelbaren
Berufsbezug auf (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 101, 331
). Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus
bereits entschieden, dass die gerichtliche Aberkennung eines
vertraglichen Gebührenanspruchs wegen vermeintlicher
Unbestimmtheit der Vergütungsvereinbarung einen Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 - 1 BvR
328/02 -, NJW 2002, S. 3314). Nichts anderes gilt, wenn - wie
hier - der Honoraranspruch auf der Grundlage des
§ 3 Abs. 3 BRAGO - heute findet sich eine
inhaltsgleiche Regelung in § 3a Abs. 2 des Gesetzes über
die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) - durch
richterlichen Gestaltungsakt reduziert wird.
13
c) Das Oberlandesgericht hat bei Auslegung und
Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO zwischen der
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (aa) und den
potentiell betroffenen gegenläufigen Belangen (bb) den von
Verfassungs wegen gebotenen verhältnismäßigen Ausgleich
verfehlt (cc).
14
aa) Die durch den Grundsatz der freien
Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung
unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien
und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen
Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 110, 226 ).
Dem entspricht, dass auch Rechtsanwälte das Entgelt für ihre
beruflichen Leistungen frei aushandeln können (vgl. BVerfGE
117, 163 ). Dabei lässt auch beim Abschluss von
Vergütungsvereinbarungen der zum Ausdruck gebrachte
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien regelmäßig auf
einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten
Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu
respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 103, 89
). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers
durch die Abänderung des vereinbarten Honorars gewichtig.
15
(1) Der Schutz der berufsbezogenen
Vertragsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht
deshalb in Frage gestellt, weil der Abschluss von
Vergütungsvereinbarungen in einem Umfeld stattfinden muss,
das es dem Rechtsanwalt erschwert, seine Honorarvorstellungen
durchzusetzen (vgl. BVerfGE 118, 1 ). Abgesehen
davon, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen (vgl.
§ 49b Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
), erlangt bei Vereinbarung eines höheren
Honorars faktisch die Leitbildfunktion der gesetzlichen
Gebührenordnung maßgebliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 118, 1
). Denn der Mandant wird typischerweise davon
ausgehen, dass mit den gesetzlichen Gebühren die anwaltliche
Leistung dem Aufwand entsprechend abgegolten wird und sich
vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung fragen, mit
welcher besonderen Leistung die Abweichung von den
gesetzlichen Gebühren gerechtfertigt sein soll. Außerdem
erhält der Mandant selbst bei erfolgreichem Abschluss der
Angelegenheit auch in Strafsachen nur die gesetzlichen
Gebühren und Auslagen seines Verteidigers erstattet (vgl.
§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung
i.V.m. § 91a Abs. 2 der Zivilprozessordnung
).
16
(2) Die Schwere des Eingriffs in die
Berufsfreiheit wird daran deutlich, dass die angegriffenen
Entscheidungen den vertraglichen Vergütungsanspruch des
Beschwerdeführers nicht nur der Höhe nach erheblich
reduzieren, sondern auch den Charakter der Vereinbarung
gleich in zweifacher Weise umgestaltet haben.
17
Dies gilt zunächst mit Blick auf den
Gegenstand der Vergütung. Beim Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung treffen die Parteien eine Vereinbarung
mit Blick auf das konkrete Mandat und bewerten dabei
insbesondere dessen Bedeutung sowie den für die Bearbeitung
nötigen Arbeitsaufwand. Demgegenüber erheben die gesetzlichen
Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat nach diesen
Maßstäben adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten.
Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst
das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in der Gesamtheit
geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch
seinen Lebensunterhalt abzudecken (vgl. BVerfGE 80, 103
; 85, 337 ). Dies soll durch eine
Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger
lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt
werden (vgl. BVerfGE 83, 1 ). Zielt die gesetzliche
Regelung aber nicht auf eine adäquate Vergütung im Fall des
konkreten Mandats, sondern auf eine im geschilderte Sinne
auskömmliche Gesamtvergütung, so wird tiefgehend in die
Freiheit privatautonomer Gestaltung eingegriffen, wenn deren
Ergebnis an dem Maßstab dieses grundlegend anderen
Vergütungskonzepts gemessen wird.
18
Die angegriffenen Urteile beschränken sich
indes nicht darauf, die Maßstäbe eines am konkreten Fall
orientierten Honorars durch die einer Mischkalkulation
auszuwechseln. Eingegriffen wird vielmehr auch in das der
Vergütungsvereinbarung zugrunde liegende Abrechnungsmodell.
Wird - wie hier - die Grenze des Fünffachen an eine
Stundenhonorarvereinbarung angelegt, so setzt sich der
richterliche Gestaltungsakt über den für die Parteien
bestimmenden Zeitfaktor hinweg, auf den die gesetzlichen
Gebühren gerade nicht abheben. Vielmehr wird durch die
Kappung des Honoraranspruchs auf das Fünffache der
gesetzlichen Gebühren das Stundenhonorar der Sache nach in
ein Pauschalhonorar umgestaltet. Zwar lässt sich die Kappung
in jedem Einzelfall auch als eine entsprechende Reduzierung
des Stundensatzes darstellen. Die Integrität des
Abrechnungsmodells wahrt dies aber deswegen nicht, als sich
die Obergrenze weiterhin zeitunabhängig bemisst, also
proportional zum steigenden Stundenaufwand der Stundensatz
sinkt.
19
bb) Für diesen Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers lassen sich
allerdings im Grundsatz gleichfalls gewichtige
Gemeinwohlbelange anführen.
20
(1) Dies gilt zunächst, soweit die
angegriffenen Urteile auf den Schutz des Mandanten vor
überhöhten Vergütungsforderungen verweisen. Der
Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen
Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen
(vgl. BVerfGE 117, 163 ). Auch ist der Mandant
beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen
typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Dies
erklärt sich daraus, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand
um eine immaterielle Leistung handelt, deren Gegenwert der
Rechtsuchende selten ermessen kann. Hinzu kommt die
asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und
Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der
Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst
erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Dieses
Problem mangelnder Transparenz lässt sich durch einen
Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht lösen. Gerade
in Strafverfahren ist es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor
der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere
Angebote einholen und damit die Grundlage für einen
Preiswettbewerb schaffen (vgl. BVerfGE 117, 163
). Wird - wie vorliegend - ein Zeithonorar
vereinbart, kommt hinzu, dass der tatsächlich angefallene
Zeitaufwand dem Mandanten verborgen bleibt, ein unredlicher
Rechtsanwalt also in weitem Umfang ohne Kontrolle seiner
tatsächlichen Leistung vertraglich seinen Mandanten
finanziell beanspruchen kann.
21
Darüber hinaus ist im Bereich der
Strafverteidigung das Schutzbedürfnis des Mandanten im
Regelfall besonders hoch. Der auf die Ermittlung des
Sachverhalts angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den
staatlichen Strafanspruch im Interesse des
Rechtsgüterschutzes Einzelner um der Allgemeinheit willen
durchzusetzen, ist mit erheblichen Belastungen und möglichen
weitreichenden Folgen für den Betroffenen verbunden (vgl.
BVerfGE 110, 226 ). Insbesondere in Ansehung einer
drohenden langjährigen Haftstrafe wird ein Beschuldigter
daher eher bereit sein, für die von ihm erhoffte effektive
Verteidigung auch eine unangemessen hohe Vergütung zu
entrichten.
22
(2) Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darauf
abgestellt, dass der Rechtsanwalt zur Mäßigung verpflichtet
sei (vgl. BGHZ 162, 98 ). Es gelte Auswüchse bei
vertraglichen Vergütungsregelungen zu beschneiden, die mit
der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der
Rechtspflege nicht vereinbar seien (vgl. BGH, Urteil vom 15.
Mai 1997 - IX ZR 167/96 -, NJW 1997, S. 2388
). Sollte das damit umschriebene Mäßigungsgebot
darauf abzielen, die berufsbezogene Vertragsfreiheit des
Rechtsanwalts allein wegen seiner Stellung als Organ der
Rechtspflege Einschränkungen zu unterwerfen, würde dies die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlen.
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, bei dem sich
kommerzielles Denken nicht schlechthin verbietet (vgl.
BVerfGE 87, 287 ; 117, 163 ).
Auch die Begrenzung des Einkommens von Rechtsanwälten ist für
sich genommen kein legitimes Ziel für Eingriffe in die
Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 118, 1 ).
Schließlich kann das durch überhöhte Honorare möglicherweise
gefährdete Ansehen eines Berufs Beschränkungen der
Berufsfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn über bloße
berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse
berührt ist (vgl. BVerfGE 76, 171 ).
23
Vor diesem Hintergrund kann die Stellung des
Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege für sich allein
weder Grundlage noch Maßstab einer Reduzierung des
Honoraranspruchs sein. Ist hiernach Mäßigung um der Mäßigung
willen kein legitimes Gemeinwohlziel, so kann die Stellung
des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege doch mittelbar
Bedeutung erlangen. Denn der Schutz des - für eine
funktionierende Rechtspflege wesentlichen - Vertrauens der
Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft stellt
einen schutzwürdigen Gemeinwohlbelang dar (vgl. BVerfGE 117,
163 ). Dieses Vertrauen kann erschüttert werden,
wenn ein Rechtsanwalt den Abschluss einer Vereinbarung über
ein Honorar erreicht, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren
um ein Mehrfaches übersteigt. Dies liegt in der faktischen
Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung begründet.
Vor ihrem Hintergrund wird der Rechtsuchende - ungeachtet der
tatsächlich zugrunde liegenden abweichenden Konzeption -
typischerweise davon ausgehen, dass mit den gesetzlichen
Gebühren die anwaltliche Leistung auch im konkreten Fall
angemessen abgegolten ist. Die Befürchtung, bei einer die
gesetzlichen Gebühren mehrfach übersteigenden Vergütung könne
ein Rechtsuchender den Eindruck gewinnen, er sei von seinem
Rechtsanwalt übervorteilt worden, ist nicht von der Hand zu
weisen.
24
(3) Soweit das Oberlandesgericht neben dem
Mandantenschutz und dem Mäßigungsgebot auch auf die Erfüllung
des Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG)
abgehoben hat, trägt diese Erwägung schon in ihrem
verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt nicht.
25
Zwar gehört es auch zum Schutzauftrag des
Staates, darauf zu achten, dass die Justizgewährung nicht
durch zu hohe Anwaltskosten erschwert wird (vgl. BVerfGE 118,
1 ). Für den vorliegenden Fall eines
Strafverfahrens folgt hieraus, dass das Recht des Angeklagten
auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren nicht
gefährdet werden darf. Gewährleistet ist insoweit
insbesondere die Zuziehung und Auswahl eines Verteidigers
(vgl. BVerfGE 110, 226 ). Dass diese
Gewährleistung vorliegend die Reduzierung eines
ausgehandelten Honoraranspruchs erforderlich macht, ist
allerdings nicht erkennbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich ein Beschuldigter der Dienste des von ihm
gewünschten Rechtsanwalts nicht versichern kann, wenn dieser
nur auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung zur
Verteidigung bereit ist. Dies lässt den Beschuldigten nicht
schutzlos. Kann er die Kosten eines gewählten Verteidigers
nicht aufbringen, so ist ihm unter den Voraussetzungen des
§ 140 StPO von Amts wegen und auf Kosten der Staatskasse
ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei regelmäßig ein
Rechtsanwalt zu bestellen ist, der das Vertrauen des
Beschuldigten genießt (vgl. BVerfGE 9, 36 ). Diese
Vorkehrungen genügen grundsätzlich der Gewährleistung eines
rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 68, 237
). Zwar wäre es verfassungsrechtlich
bedenklich, wenn sich jenseits der Fälle der
Pflichtverteidigung kein Rechtsanwalt mehr bereit fände, zu
einer angemessenen vertraglichen Vergütung oder den
gesetzlichen Gebühren tätig zu werden (vgl. BVerfGE 118, 1
). Dies ist aber jedenfalls bei den
gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Anwaltsmarkt nicht zu
befürchten.
26
cc) Zwischen den hiernach beachtlichen
Gemeinwohlbelangen und der Berufsausübungsfreiheit haben die
angegriffenen Entscheidungen keinen angemessenen Ausgleich
geschaffen. Die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der
Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung wird vielmehr
von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die das
Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und
Freiheitsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigender Weise in sein Gegenteil verkehren.
27
(1) Der in einer vertraglichen Vereinbarung
zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der
Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten
Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu
respektieren ist (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89
). Ein solchermaßen sachgerechter
Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des
Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die
Integrität der Anwaltschaft der Abänderung.
28
Diesen Anforderungen wird die von den
Gerichten in Ansatz gebrachte tatsächliche Vermutungsregel
nicht in jeder Hinsicht gerecht. Kann die Vermutung der
Unangemessenheit nur bei „ganz ungewöhnlichen, geradezu
extrem einzelfallbezogenen“ Umständen erschüttert werden, so
bedeutet dies im Umkehrschluss, dass nach Überschreiten der
Vermutungsgrenze in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle
den Gemeinwohlbelangen pauschal der Vorrang vor der
Berufausübungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeräumt wird.
Dies gilt selbst dann, wenn ungewöhnlich gewichtige,
einzelfallbezogene Umstände - die aber nicht das Niveau von
„ganz“ ungewöhnlichen, „extrem“ einzelfallbezogenen Umständen
erreichen - für die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung
streiten und für ein Überwiegen gegenläufiger Belange nichts
ersichtlich ist. Rechtfertigungsbedürftig, aber kaum noch
rechtfertigungsfähig, ist dann aber nicht mehr der in dem
richterlichen Gestaltungsakt liegende Eingriff in die
Privatautonomie, sondern umgekehrt die Freiheitsausübung der
Vertragsschließenden.
29
(2) Eine solche einseitige Belastung des
Rechtsanwalts wäre allenfalls dann hinzunehmen, wenn sich bei
einer Überschreitung der Gebühren um mehr als das Fünffache
eine zur Wahrung der maßgeblichen Gemeinwohlbelange
korrekturbedürftige Äquivalenzstörung derart aufdrängte, dass
tatsächlich nur bei „ganz ungewöhnlichen, extrem
einzelfallbezogenen“ Umständen die Vergütungsvereinbarung
unangetastet bleiben könnte. Die Überschreitung der
gesetzlichen Gebühren um das Fünffache lässt diesen Schluss
aber nicht zu. Da die gesetzlichen Gebühren eine adäquate
Vergütung des konkreten Mandats nicht anstreben, beinhalten
sie auch keine ökonomische Bewertung der Anwaltsleistung im
einzelnen Fall. Daraus, dass die gesetzliche Vergütung im
Rahmen der Mischkalkulation angemessen ist, lässt sich
deswegen nicht herleiten, der fünffache Satz sei - nun
bezogen auf ein konkretes Mandat - „mehr als angemessen“ und
damit unangemessen. Im Einzelfall, etwa wenn sich die
Verteidigung auf umfangreiche Aktivitäten im
Ermittlungsverfahren beschränkt, ist aufgrund der auf die
Hauptverhandlung ausgerichteten Gebührenstruktur noch nicht
einmal gesichert, dass der Rechtsanwalt mit dem Fünffachen
des gesetzlichen Vergütungssatzes auch nur kostendeckend
arbeiten kann.
30
Hinzu kommt, dass die Grenze des Fünffachen
nicht nur den Anwalt belastet, sondern sich im Einzelfall
auch zum Nachteil des Mandanten auswirken kann. Bei
Vereinbarung eines Zeithonorars mag sie den Rechtsanwalt
zunächst dazu veranlassen, in die Bearbeitung des Mandats
weniger Arbeitsstunden zu investieren als an sich
erforderlich wäre. Denn auf Grundlage der angegriffenen
Entscheidungen muss er - ist die Grenze überschritten -
befürchten, eine Vergütung für jede weitere aufgewendete
Stunde nicht mehr durchsetzen zu können. Ferner ist nicht
auszuschließen, dass Strafverfahren bei Entfaltung
hinreichender Verteidigungsaktivität bereits im
Ermittlungsverfahren einzustellen wären, der Verteidiger den
Umfang seiner Bemühungen jedoch deswegen in das
Hauptverfahren verlagert, weil dies weitere gesetzliche
Gebühren auslöst und diese erforderlich sind, um das
vereinbarte Honorar unter der Grenze des Fünffachen zu
halten.
31
Trotz dieser Erwägungen kann es den
Fachgerichten aufgrund der faktischen Leitbildfunktion der
gesetzlichen Gebührenordnung von Verfassungs wegen nicht
schlechthin verwehrt sein, zur Bestimmung der
Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände
zurückzugreifen. Das schutzwürdige Vertrauen der Bevölkerung
in die Integrität der Anwaltschaft gründet sich mit Blick auf
die Vergütungshöhe typischerweise auf einem Vergleich mit den
gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Auch bei einer mehrfachen
Überschreitung der gesetzlichen Vergütung kann das Vertrauen
der Rechtsuchenden allerdings dann nicht beeinträchtigt sein,
wenn der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der Leistungen und des Aufwands des
Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gleichwohl angemessen
ist. Verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar ist es
deshalb, dem Beschwerdeführer mit den angegriffenen
Entscheidungen diese Nachweismöglichkeit de facto
abzuschneiden.
32
dd) Die Überschreitung der gesetzlichen
Gebühren um einen bestimmten Faktor ist zur Bestimmung der
Unangemessenheit nach allem nicht schlechthin ungeeignet,
darf aber, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne zu wahren, nicht allein maßgeblich sein. Ob ein
qualifiziertes Überschreiten der gesetzlichen Gebühren und
Auslagen im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung, die dann
jedoch auch tatsächlich einer Erschütterung zugänglich sein
muss, oder bei einer Gesamtabwägung - was dem Wortlaut des
§ 3 Abs. 3 BRAGO womöglich besser entspräche - zum
Tragen kommt, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht, sondern
von den Fachgerichten zu entscheiden. Die Fachgerichte sind
allerdings nicht gehindert, bei der Prüfung der
Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen auch völlig
andere Ansätze zu entwickeln. So kann etwa dann, wenn - wie
vorliegend - die Vereinbarung eines Zeithonorars zu
beurteilen ist, dem von den Parteien gewählten
Vergütungsmodell am ehesten dadurch Rechnung getragen werden,
wenn vornehmlich auf die Angemessenheit dieser Honorarform im
konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des
ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbeitungszeit
abgestellt wird.
33
2. Da die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer bereits in seiner Berufsfreiheit verletzen,
kann dahinstehen, ob auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG vorliegt.
34
Die angegriffenen Entscheidungen sind gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache wird an
das Landgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung in die
erste Instanz ist angezeigt, weil die Feststellung der
Unangemessenheit weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich
machen kann und das Grundrecht des Beschwerdeführers bereits
im ersten Rechtszug nicht hinreichend beachtet worden ist
(vgl. BVerfGE 80, 1 ).
35
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.