BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1345/03 -
der Frau R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat
daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
2
Der gerügte Verstoß gegen das Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt
nicht vor. Die Dauer des bisherigen Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden.
3
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt einen Anspruch
auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349
). Allerdings lässt sich nicht generell festlegen,
ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert;
insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist
angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht
möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser
Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die
Schwierigkeiten der Sachmaterie und das den Beteiligten
zuzurechnende Verhalten einzubeziehen (Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S.
214 f.).
4
Bei Anwendung dieses Maßstabs stellt sich die
bisherige Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von
etwas über zwei Jahren noch nicht als unangemessen dar. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich die bisherige
Verfahrensdauer noch im Rahmen des Üblichen bewegt und bei
dem Verwaltungsgericht zahlreiche ältere Verfahren anhängig
sind. Eine unangemessen lange Dauer könnte daher nur bei
Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, die der
Beschwerdeführerin auch die Hinnahme einer ansonsten üblichen
Verfahrensdauer unmöglich machen würden. Derartige Umstände
sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft
sich zwar auf die psychische Belastung, die für sie und ihre
Familie durch die Ungewissheit darüber entstehe, ob das
geplante Wohnhaus errichtet werden könne. Aus ihrem Vortrag
ergibt sich jedoch nicht, dass diese Belastung – die
grundsätzlich mit jedem Gerichtsverfahren verbunden ist,
dessen Ausgang aus Sicht des Betroffenen nicht sicher
prognostizierbar ist – bei ihr ein Maß erreicht hätte, das
eine bevorzugte Behandlung ihres Verfahrens erfordern
würde.
5
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus
dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2003, wonach
im Jahr 2003 hauptsächlich im Jahr 1999 eingegangene
Verfahren bearbeitet würden. Der von der Beschwerdeführerin
hieraus gezogene Schluss, über ihre Ende 2001 erhobene Klage
werde demnach erst Ende 2005 entschieden werden, ist für die
hier verfahrensgegenständliche Frage, ob gegenwärtig eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4
GG vorliegt, nicht relevant.
6
Allerdings wird das Verwaltungsgericht bei der
weiteren Bearbeitung des Ausgangsverfahrens zu beachten
haben, dass die verfassungsrechtlich hinnehmbare
Verfahrensdauer gerade nicht in allen Verfahren identisch
ist, sondern insbesondere auch von der individuellen
Bedeutung der Sache für die Beteiligten abhängt. Dies kann im
Einzelfall eine Bearbeitung der anhängigen Verfahren
abweichend von der Reihenfolge des Eingangs erfordern.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.