BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 135/00 -
- 1 BvR 1086/01 -
- 1 BvR 135/00 -,
- 1 BvR 1086/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. August 2004 einstimmig beschlossen:
I. 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 16. Dezember 1999 - 12 VA 5/99 - verletzt den
Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes; der Beschluss wird
aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer zu I. die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend
Euro) festgesetzt.
II. 1. Der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai
2001 - 12 Va 2/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes;
der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer zu II. die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend
Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen
der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht.
2
1. Nach § 56 Abs. 1 der
Insolvenzordnung (InsO) ist zum Insolvenzverwalter eine für
den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere
geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner
unabhängige natürliche Person zu bestellen. Ausschließlich
zuständig für das Insolvenzverfahren ist nach § 2 Abs. 1
InsO das Amtsgericht; die funktionelle Zuständigkeit ist
zwischen Richter und Rechtspfleger aufgeteilt: Nach § 18
des Rechtspflegergesetzes ist dem Richter die Zuständigkeit
für das Eröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung
über den Eröffnungsantrag und die Person des Verwalters
vorbehalten. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts
unterliegen nach § 6 Abs. 1 InsO nur in den Fällen
einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die
sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist bei der Entscheidung
über die Bestellung eines Insolvenzverwalters nicht der
Fall.
3
2. Zum Insolvenzverwalter sollen nur geeignete
Personen bestellt werden. Darüber, wie sich der Richter einen
Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis
verschafft, wer also als Insolvenzverwalter in Betracht
kommen kann, wenn die regelmäßig in kurzer Zeit zu treffende
Entscheidung ansteht, enthält das Gesetz keine Regelung. Um
dieses Vorauswahlverfahren des Gerichts, also die
Entscheidung, ob ein Bewerber um die Bestellung als
Insolvenzverwalter in den Kreis derjenigen Personen
aufgenommen wird, aus dem der Richter im Einzelfall die
Person auswählt, die nach seiner Meinung den Anforderungen
des § 56 Abs. 1 InsO am ehesten entspricht, und
welchen Rechtsschutz es im Hinblick auf diese Entscheidung
gibt, geht es in den vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren.
4
1. Der Beschwerdeführer zu I. ist Rechtsanwalt
mit Kanzleisitz in A. Nach vergeblichen Bemühungen, vom
Amtsgericht A. zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden,
teilte ihm der Insolvenzrichter mit dem angegriffenen
Schreiben mit, dass er mit mehreren Rechtsanwaltskanzleien
bei Insolvenzverwaltungen mit gutem Erfolg zusammenarbeite
und kein Anlass bestehe, die Zahl der Verwalter zu
erhöhen.
5
Den Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf
gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG
wies das Oberlandesgericht als unzulässig zurück. Das
Schreiben des Insolvenzrichters sei mangels Bindungswirkung
kein Justizverwaltungsakt. Zudem handele der Richter bei der
Insolvenzverwalterbestellung in richterlicher Unabhängigkeit
als Organ der Rechtspflege. Die Entscheidung falle deshalb
nicht unter den Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG.
6
2. Der Beschwerdeführer zu II. ist
Rechtsanwalt und Notar und seit vielen Jahren im Bereich der
Konkurs- und Vergleichsabwicklung tätig. Er wurde vom
Amtsgericht O. regelmäßig bei Insolvenzen hinzugezogen.
Nachdem diesem aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen
die Aufgaben eines Insolvenzgerichts genommen worden waren,
bemühte sich der Beschwerdeführer bei dem nunmehr zuständigen
Amtsgericht E. um die Übernahme von Insolvenzverfahren. Damit
hatte er keinen Erfolg. Im Mai 2000 teilte ihm die
Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E. mit, dass sie zur Zeit
keinen Bedarf für die Erweiterung des Kreises der von ihr
regelmäßig eingesetzten Sachverständigen, Verwalter und
Treuhänder in Insolvenzverfahren habe. Sie nehme aber zur
Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zu II. weiterhin
interessiert sei, Aufgaben für das Insolvenzgericht zu
übernehmen.
7
a) Durch den angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2000 wurde der
Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig verworfen. Es sei bereits
zweifelhaft, ob das richterliche Schreiben überhaupt einer
gerichtlichen Überprüfung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG
zugänglich sei. Jedenfalls sei die Antragsfrist nicht
eingehalten.
8
b) Im Rahmen von Gegenvorstellungen wandte
sich der Beschwerdeführer zu II. gegen die permanente
Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von
Insolvenzverwaltungen. Er führte ein weiteres Schreiben der
Insolvenzrichterin des Amtsgerichts E. vom 26. Januar 2001 in
das Verfahren ein, wonach sein Interesse an der Übernahme von
Insolvenzverwaltungen stets berücksichtigt worden, er aber
dennoch bislang nicht zum Zuge gekommen sei.
9
Durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2001 wurden die
Gegenvorstellungen zurückgewiesen. Soweit der
Beschwerdeführer seinen Antrag darauf stütze, dass er
dauerhaft bei der Vergabe von Insolvenzverfahren nicht
berücksichtigt werde, sei er unzulässig, da Auswahl und
Bestellung von Insolvenzverwaltern Akte der Rechtsprechung
seien. Die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer einen
klagbaren Anspruch auf Aufnahme in eine Bewerberliste habe,
stelle sich im vorliegenden Fall nicht, weil sich aus den
Schreiben der Richterin ergebe, dass einerseits eine solche
"Liste" beim Amtsgericht E. nicht geführt, andererseits aber
das Interesse des Beschwerdeführers an der Übernahme von
Insolvenzverwaltungen berücksichtigt werde. Die unterbliebene
Bestellung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter sei
Ausprägung der richterlichen Ermessensentscheidung und könne
nicht überprüft werden.
10
3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die
insolvenzgerichtliche Auswahlentscheidung sei als
administrative Vergabeentscheidung und damit als Akt
öffentlicher Gewalt im Sinne der Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG zu qualifizieren. Mangels
ausreichender gesetzlicher Grundlagen in § 56 InsO
verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer jeweiligen
Bewerbungen gegen das durch Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete
Recht auf gleichen Zugang zum Amt des
Insolvenzverwalters.
11
4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben
Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, der
Präsident des Bundesgerichtshofs, die
Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutsche Steuerberaterverband e.V., der Deutsche
AnwaltVerein, der Arbeitskreis der Insolvenzverwalter
Deutschland e.V. und der Bundesverband deutscher Banken e.V.
Das Bundesministerium der Justiz, der Arbeitskreis der
Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und der Ausschuss
Insolvenzrecht des Deutschen AnwaltVereins halten die
Verfassungsbeschwerden für unbegründet, während die
Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutsche Steuerberaterverband e.V. und der
Verfassungsausschuss des Deutschen AnwaltVereins sie für
zumindest überwiegend begründet halten. Der Präsident des
Bundesgerichtshofs verweist darauf, dass die Insolvenzrichter
einen breiten Beurteilungsspielraum benötigen. Der
Bundesverband deutscher Banken e.V. betont, dass
Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger bestellt
werden; es gehe weniger um eigene berufliche Entfaltung.
12
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht in
vollem Umfang die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG.
13
1. Soweit der Beschwerdeführer zu I. rügt, das
Schreiben des Amtsgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG, liegen die
Annahmevoraussetzungen nicht vor (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG); es fehlt bisher an einer materiellen
gerichtlichen Nachprüfung, weil das Oberlandesgericht den
Rechtsweg unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG
nicht eröffnet hat (vgl. dazu sogleich unter III.2.).
14
2. Der Beschwerdeführer zu II. wird durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2000
in der Sache nicht mehr beschwert. Das Oberlandesgericht hat
mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Mai 2001 den Antrag
des Beschwerdeführers nach dem letzten Sach- und Streitstand
erneut beschieden. Insoweit hat die Verfassungsbeschwerde
Erfolg (vgl. dazu sogleich unter III.3.). Allein wegen des
Kostenpunktes ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde im
Übrigen gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG nicht angezeigt.
15
Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an. Zur Durchsetzung
von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten ist dies
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung vor. Die Beschwerdeführer werden in ihrem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unter besonderer
Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt.
16
1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
17
a) Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
zu erörternden Fragen zum Schutzumfang des Art. 19 Abs.
4 GG und zur Reichweite des Rechtsprechungsbegriffs des
Grundgesetzes schon entschieden.
18
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre
des Einzelnen durch die vollziehende Gewalt (vgl. BVerfGE 73,
339 ; 76, 93 ; 107, 395
). Als öffentliche Gewalt im Sinne des
Art. 19 Abs. 4 GG sind auch die Gerichte einzuordnen,
wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit
aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts
tätig werden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in
voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer
typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten
Streitentscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
19
Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als
Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist,
richtet sich maßgeblich nach der konkreten sachlichen
Tätigkeit. Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn
handelt es sich, wenn bestimmte hoheitliche Befugnisse
bereits durch die Verfassung den Richtern zugewiesen sind
oder dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung
zugehören. Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des
Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber
für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem
Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt,
die bei funktioneller Betrachtung auf die rechtsprechende
Gewalt zugeschnitten ist. In funktioneller Hinsicht handelt
es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes -
um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges
Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort
zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die
unabhängigen Gerichten vorbehalten ist. Zu den wesentlichen
Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört
das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der
Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen,
was im konkreten Fall rechtens ist in einem Verfahren, das
die hierfür erforderlichen prozessualen Sicherungen
gewährleistet. Nach Art. 92 GG ist Kennzeichen
rechtsprechender Tätigkeit typischerweise die
letztverbindliche Klärung der Rechtslage im Rahmen besonders
geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111
).
20
bb) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist auch hinreichend geklärt,
welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG für die Erfordernisse eines effektiven
Rechtsschutzes ergeben. Der Bürger hat einen substantiellen
Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 93, 1 ; stRspr).
Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem,
dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis
hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines
Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen
kann (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach
Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von
Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine
unterschiedliche Kontrolldichte anzunehmen ist (vgl. BVerfGE
61, 82 ; 84, 34 ).
21
b) Weiterhin sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch die hier maßgeblichen Fragen
zu Art. 12 Abs. 1 GG schon geklärt. Der Begriff des
Berufs ist weit auszulegen. Beruf im Sinne von Art. 12
Abs. 1 GG sind nicht nur Tätigkeiten, die sich in
bestimmten, traditionellen oder sogar rechtlich fixierten
"Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen
frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich
wiederum neue, feste Berufsbilder ergeben mögen (vgl. BVerfGE
7, 377 ; 78, 179 ; 97, 12
). Abgegrenzt wird der selbständige Beruf
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von
solchen Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines
umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs
ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche
Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt
lässt (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 48, 376
).
22
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu I. ist zur Durchsetzung seines Rechts
aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
insoweit begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
23
a) Das Oberlandesgericht verstößt mit seinem
Beschluss gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4
GG, indem es der Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die
Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der
§§ 23 ff. EGGVG als auch die Justiziabilität
überhaupt abspricht. Hiermit verweigert es dem
Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz gegen einen Eingriff
der öffentlichen Gewalt in seine verfassungsrechtlich
geschützte Berufsfreiheit.
24
aa) Die hier allein streitgegenständliche
Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein
Rechtsprechungsakt. Sie ist weder Rechtsprechung im
materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen
Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher
Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als
Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Ob die
Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit
ist, weil sie in Zusammenhang mit dem Beschluss über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, kann vorliegend
offen bleiben. Die Vorauswahlentscheidung befindet jedenfalls
lediglich über den Kreis potentieller Insolvenzverwalter ohne
Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren. Rechtlich
stehen die Vorauswahl und die schließliche
Auswahlentscheidung nebeneinander. Die Vorprüfung mit dem
Ergebnis der grundsätzlichen Eignung bestimmter Bewerber
eröffnet diesen eine Chance, im Zuge künftiger Anträge auf
Eröffnung von Insolvenzverfahren zu Sachverständigen,
Treuhändern, Sachwaltern oder Insolvenzverwaltern bestellt zu
werden.
25
bb) Die Vorauswahl hat einen nicht
unerheblichen Einfluss auf die beruflichen
Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten. Auch wenn der
Insolvenzrichter von Rechts wegen an eine abschlägige
Vorauswahlentscheidung bei der späteren Auswahl von
Sachverständigen oder Insolvenzverwaltern nicht gebunden ist,
wird der abgelehnte Interessent hierdurch in seinen Rechten
aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt.
26
(1) Für den Zugang zum Beruf des Notars hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die
Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem
Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung fordert
(vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfG, NJW 2004,
S. 1935). Denn durch die Gestaltung des
Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die
Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der
Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss ein Verfahren,
soll es den Anforderungen des Art. 12 in Verbindung mit
Art. 33 GG entsprechen, in der Bewerbung um ein
öffentliches Amt gewährleisten, dass tatsächlich von allen
potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am
ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
27
(2) Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im
Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen
Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine
faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56
Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu
werden. Das ist auch dann zu verlangen, wenn man mit dem
Bundesverband Deutscher Banken vor allem die Interessen der
Gläubiger im gesamten Verfahren betont. Das
Gläubigerinteresse muss in die Eignungsbewertung durch den
Richter eingehen. Es kommt besonders dadurch zur Geltung,
dass die Gläubigerversammlung den vom Richter bestellten
Insolvenzverwalter abberufen kann. Die Belange der Gläubiger
stehen einer verfahrensmäßigen Absicherung der
Berufsinteressen geeigneter Insolvenzverwalter nicht
entgegen; die Gläubiger sind gerade auf solche Personen
angewiesen. Aus ihrer Sicht muss lediglich vermieden werden,
dass Konflikte um die Auswahl eines geeigneten Bewerbers das
Insolvenzverfahren verzögern oder auf andere Weise
belasten.
28
Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern wird
angesichts der Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten
auch nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung
von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten angesehen werden
können. Vielmehr ist die Betätigung als Insolvenzverwalter zu
einem eigenständigen Beruf geworden, der vielen Personen
maßgeblich zur Schaffung und Aufrechterhaltung der
Lebensgrundlage dient, sei es als alleiniger Beruf oder neben
einem anderen Beruf. Rechtsanwälte bilden sich beispielsweise
spezialisiert zum Fachanwalt für Insolvenzrecht fort.
Kanzleien halten in erheblichem Umfang geschultes Personal
vor, um den Arbeitsanfall bei Großinsolvenzen bewältigen zu
können. Es hat sich insoweit ein neuer "Markt" für
Rechtsanwälte, Steuerberater und Kaufleute gebildet. Durch
ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung wird die
Berufsfreiheit schon deshalb berührt, weil der Beruf des
Insolvenzverwalters nur aufgrund der Zuteilung durch einen
Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die
Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung
maßgeblich vor.
29
cc) Ob bei der eigentlichen Ernennung von
Sachverständigen, Treuhändern und Insolvenzverwaltern -
die vorliegend nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden
ist - lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt
wird, da nur die Beteiligung an einer konkreten Insolvenz
verweigert wird, oder ob im Einzelfall die Berufswahl
tangiert ist, wenn durch die Handhabung der Gerichte
bestimmten Bewerbern die Berufstätigkeit gänzlich versperrt
wird, kann offen bleiben. In jedem Fall gebietet die
Komplementärfunktion des Verfahrensrechts eine der Bedeutung
des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG angemessene
Verfahrensgestaltung schon im Vorfeld.
30
Auch wenn dem Richter bei der
Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen
zugestanden wird und er nur verpflichtet ist, eine geeignete
Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen, kann dies
angesichts der weitreichenden Entscheidung für oder gegen
bestimmte Berufsangehörige nicht ohne jede Bindung an
Art. 3 Abs. 1 GG geschehen. Es geht nicht länger um
die Verschonung von einer Inpflichtnahme Privater für eine
öffentliche Aufgabe, als die Konkursverwaltung möglicherweise
früher einmal begriffen worden ist, sondern um die Eröffnung
von Chancen in einem Wirtschaftssektor, zu dem die
Entscheidung eines Amtsrichters die Tür öffnet. Das belegt
die Tatsache, dass sich bestimmte Personengruppen speziell
der Insolvenzverwaltung zuwenden und hierin ihre
Lebensgrundlage finden.
31
Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein
konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung
des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei
willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses
ist so bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit
der Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die
Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die
Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung
zugänglich. Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung
subjektiver Rechte.
32
b) Diesen Maßstäben genügt die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Sie ordnet nicht
nur die Insolvenzverwalterbestellung selbst als
Rechtsprechungstätigkeit ein, die keiner weiteren Kontrolle
bedarf, sondern spricht auch der Vorauswahl jede rechtliche
Relevanz ab.
33
Der Berufszugang wird damit weitgehend von den
Zufälligkeiten der Bekanntheit eines Insolvenzbüros oder der
Bekanntschaft zwischen potentiellen Insolvenzverwaltern,
Richtern und Rechtspflegern abhängig. Die Entscheidung ist
frei und unkontrolliert. Für den Zugang zum Bewerberpool,
also zu dem Beruf, fehlen präzisierte rechtliche Maßstäbe und
deren richterliche Kontrolle, obwohl Fragen der Eignung
losgelöst von dem Zeitdruck einer konkret anstehenden
Insolvenz in Ruhe geprüft und entschieden werden könnten.
34
Für eine solche justiziable Vorentscheidung
besteht umso mehr Bedarf, als sich die Insolvenzen von
Großunternehmen oder von Freiberuflern, die Fortführung von
Betrieben in der Insolvenz je nach Branchenzugehörigkeit und
die Verbraucherinsolvenzen - um nur einige Teilbereiche
zu nennen - erheblich unterscheiden. An die
Insolvenzverwalter werden insoweit ganz unterschiedliche
Anforderungen gestellt. Ob die Richter auf den verschiedenen
Auswahlebenen diesen Kriterien der Eignungsfeststellung
gerecht werden, ist prüfungsfähig und -bedürftig. Auch
Ermessensentscheidungen unterliegen rechtlicher Bindung. Sie
müssen den jeweiligen Sachbereich angemessen vollständig in
den Blick nehmen, dürfen keine allgemeingültigen
Bewertungsmaßstäbe verletzen und sich nicht von sachfremden
Erwägungen leiten lassen. Die korrekte Handhabung liegt
sowohl im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger,
aber ebenso im öffentlichen Interesse an einer geordneten und
effizienten Rechtspflege. Vor allem greift jedoch der Vorgang
gestaltend in die beruflichen Chancen und
Betätigungsmöglichkeiten potentieller Insolvenzverwalter ein.
Deshalb verstößt die Verweigerung von Rechtsschutz auf dieser
Verfahrensebene gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19
Abs. 4 GG.
35
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu II. gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2001 ist ebenfalls zur
Durchsetzung seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG
angezeigt und in diesem Rahmen auch begründet.
36
a) Zwar hat das Oberlandesgericht zu Recht
zwischen der eigentlichen Insolvenzverwalterbestellung und
dem Vorauswahlverfahren unterschieden und deshalb die
Streitfrage auf die Aufnahme in etwa geführte Bewerberlisten
begrenzt. Soweit es indessen gemeint hat, auch die konkrete
Frage nicht entscheiden zu müssen, ob der Beschwerdeführer
einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in eine solche Liste
habe, weil dieser erfüllt sei und der Beschwerdeführer der
Sache nach von der entscheidenden Amtsrichterin ausreichend
berücksichtigt werde, ist das Oberlandesgericht dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht geworden. Eine
gerichtliche Prüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle
lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung
billigend zur Kenntnis nimmt, gewährleistet keinen effektiven
Rechtsschutz.
37
b) Wie unter B.III.2.a) ausgeführt, ist im
Rahmen der Vorauswahl geeigneter Bewerber für die Aufgaben
eines Sachverständigen, Treuhänders oder Insolvenzverwalters
ein justiziables Vorauswahlverfahren verfassungsrechtlich
geboten. Diese Möglichkeit hat das Oberlandesgericht in
Betracht gezogen, insofern aber nicht beachtet, dass ein
solcher Rechtsschutz auch effektiv sein und der Bevorzugung
bekannter und bewährter Berufstätiger entgegenwirken soll,
wenn die öffentliche Hand die Verantwortung für den
Marktzugang übernimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, S. 585).
Wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass auch in
Verfahren mit geringer Kontrolldichte und einem der Sache
nach unvermeidbaren Mangel an überprüfbaren Unterlagen ein
Mindestmaß an Rechtsschutz gewährleistet wird. Das Gericht
hat sich aufdrängenden Zweifeln nachzugehen. Dies ist
vorliegend nicht geschehen.
38
Ersichtlich hatte die staatliche
Organisationsentscheidung mit der Konzentration des
Insolvenzrechts beim Amtsgericht E. Auswirkungen auf die beim
Amtsgericht O. bekannten und von ihm in zurückliegender Zeit
bestellten Insolvenzverwalter. Die zuständige
Insolvenzrichterin beim Amtsgericht E. hatte zunächst, obwohl
ihr Zuständigkeitsbereich um den Bezirk des Amtsgerichts O.
vergrößert worden war, keine Veranlassung gesehen, den von
ihr bei Insolvenzen hinzugezogenen Personenkreis um sonstige
Interessenten aus dem Bereich des Amtsgerichts O. zu
erweitern, obwohl sich der Arbeitsanfall im Bezirk des
Amtsgerichts E. entsprechend erhöht haben dürfte. Auch
Gesichtspunkte größerer Ortsnähe und -kenntnis bei den zuvor
vom Amtsgericht O. hinzugezogenen Insolvenzverwaltern können
insoweit von der Amtsrichterin nicht berücksichtigt worden
sein. Sie hat die ihr bekannten Personen, die sich in der
Aufgabenerfüllung als Insolvenzverwalter bewährt hatten,
vermehrt beauftragt. Deshalb ist ihre durch tatsächliche
Umstände nicht belegte Behauptung im weiteren Verfahren, sie
habe dennoch das Interesse des Beschwerdeführers stets
berücksichtigt, wenig plausibel. Sie hätte einer inhaltlichen
gerichtlichen Kontrolle bedurft. Auch Ermessensentscheidungen
können hinsichtlich der Maßstäbe, insbesondere der zu
berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte und der für
maßgeblich erachteten Kriterien für die Eignung von
Bewerbern, überprüft werden.
39
4. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
beruhen auf den aufgezeigten Verfassungsverstößen. Das
Ergebnis der nachzuholenden inhaltlichen Kontrolle ist
hierdurch aber nicht vorgegeben.
40
5. Die Entscheidungen über die
Auslagenerstattung beruhen auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG. Die Festsetzung der Gegenstandswerte ergibt sich aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).