BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1350/03 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Pforzheim ist nicht anzunehmen, da sie wegen
Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Karlsruhe wird ungeachtet der Verletzung des Grundsatzes
eines fairen Verfahrens bei der Zurückweisung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung
angenommen. Angesichts der relativ geringen Höhe des wegen
der Verletzung einer Unterlassungspflicht festgesetzten
Ordnungsgeldes (300 Euro) entsteht dem Beschwerdeführer
durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders
schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.