BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1350/04 -
des Rechtsanwalts S...,
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
W... Exklusiv-Haus GmbH i.L.
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten von
Leistungen eines Bauunternehmens die Bezeichnung
„Architektur“ zu verwenden.
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1. Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“,
„Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über
die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über
die Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG NW)
vom 15. Dezember 1992 (GV NRW 1992, S. 534)
bestimmte in seiner bis zum 30. Dezember 2003 geltenden
Fassung in § 2 Abs. 2, dass Wortverbindungen mit den
Berufsbezeichnungen „Architekt“/„Architektin“ oder mit
ähnlichen Bezeichnungen nur verwenden darf, wer die
entsprechende Berufsbezeichnung aufgrund seiner Eintragung in
die Architektenliste (§ 2 Abs. 1 BauKaG NW) zu führen
befugt ist. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 wurde das
Baukammerngesetz novelliert (BauKaG NRW vom 16. Dezember
2003, GV NRW 2003, S. 786); § 2 Abs. 2 BauKaG
NRW bestimmt nunmehr, dass Wortverbindungen mit
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen
Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie
„Architekturbüro“ oder „Büro für Stadtplanung“, auch in
fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden darf, wer die
entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
3
Gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NRW und
zuvor schon gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NW führt die
Architektenkammer je eine Liste der Architekten,
Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie der
Stadtplaner. Gemäß § 4 Abs. 1 BauKaG NRW - ähnlich
zuvor gemäß § 4 Abs. 1 BauKaG NW - wird auf Antrag
eine Person in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen, wenn
sie insbesondere die Ausbildung für die betreffenden
Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg
abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige
praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung
ausgeübt hat.
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Seit der Novellierung des Gesetzes findet sich
in § 8 BauKaG NRW eine Regelung über das Führen von
Berufsbezeichnungen durch Gesellschaften. Danach dürfen
Berufsbezeichnungen nach § 2 BauKaG NRW im Namen einer
Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer
Kapitalgesellschaft nur dann geführt werden, wenn die
Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der
Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist.
Nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW setzt der Eintrag in das
Gesellschaftsverzeichnis unter anderem eine Regelung im
Gesellschaftsvertrag voraus, wonach Berufsangehörige nach
§ 2 BauKaG NRW mindestens die Hälfte des Kapitals und
der Stimmanteile innehaben und die zur Geschäftsführung
befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach
§ 2 BauKaG NRW sind.
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2. Die - inzwischen in der Insolvenz
befindliche - ursprüngliche Beschwerdeführerin und Beklagte
des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist ein
Unternehmen der Baubranche in der Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Zu ihren Geschäftsfeldern zählten die
Bauträgertätigkeit, das schlüsselfertige Bauen, Putz- und
Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der
Architektur. Zur Erbringung ihrer Leistungen im Bereich
Architektur beschäftigte die Beklagte seit ihrer Gründung im
Jahre 2001 ununterbrochen einen in die Architektenliste der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragenen
Architekten, der auch Geschäftsführer der Beklagten war.
6
3. Ende Mai 2002 ließ die Beklagte eine
Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie unter ihrer
damaligen Firma "L. Exclusiv-Haus GmbH" mit ihren
Tätigkeitsbereichen „Architektur, Statik, Bauleitung,
Elektro“ warb. Nach Erscheinen dieser Werbeanzeige forderte
die Architektenkammer von der Beklagten vergeblich die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zukünftig nicht
mehr mit dem Zusatz „Architektur“ oder mit einer ähnlichen
Wortverbindung zu werben. Auf die Klage der Architektenkammer
verurteilte das Landgericht die Beklagte, es bei Meidung
näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das
Anbieten ihrer Leistungen die Bezeichnung „Architektur“ zu
verwenden. Der Unterlassungsanspruch folge aus § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung
mit § 2 BauKaG NW. Nach § 2 Abs. 2 BauKaG NW
dürfe die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder eine
entsprechende Wortverbindung wie „Architektur“ nur durch
hierzu Befugte verwendet werden, wozu die Beklagte nicht
zähle. Es begründe einen erheblichen Unterschied, ob der
Anbieter selbst Architekt sei oder aber lediglich - wie
hier - einen Architekten beschäftige.
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Die Berufung der Beklagten blieb in der Sache
selbst ohne Erfolg. Das Wort „Architektur“ sei von der
Beklagten in ihrer Werbeanzeige nicht in rein beschreibender
Form verwendet worden, sondern bringe vielmehr zum Ausdruck,
dass ihr Unternehmen nicht nur Leistungen im Bereich Statik,
Bauleitung und Elektro, sondern auch die eines Architekten
erbringe. Ohne die Befugnis zur Führung einer entsprechenden
Berufsbezeichnung habe die Beklagte dies zu unterlassen.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof
zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die
Beklagte die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gerügt. Die Zivilgerichte hätten die Vorschrift des § 2
Abs. 2 BauKaG NW sowie deren Nachfolgevorschrift in
verfassungswidriger Weise dahingehend ausgelegt, dass der
Beklagten die umstrittene Werbung verboten sei. Bei dem
Hinweis auf zu erbringende Architekturleistungen handele es
sich um eine interessengerechte und sachangemessene
Information, die keinen Irrtum errege. In der Werbeanzeige
schreibe sich die Beklagte die Architekteneigenschaft
keineswegs selbst zu, so dass von einer Irreführung nicht
ausgegangen werden könne. Bei vernünftiger Betrachtung könne
der Werbeanzeige allein entnommen werden, dass die Beklagte
über qualifiziertes Personal in sämtlichen beworbenen
Bereichen verfüge und dass dieses Personal in rechtmäßiger
und fachkundiger Weise auf diesen Gebieten Leistungen
erbringe.
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5. Während des anhängigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der
Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der
Insolvenzverwalter hat das Verfassungsbeschwerdeverfahren
aufgenommen.
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6. Der Bundesregierung, dem Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs, der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen, der Bundesarchitektenkammer e.V. und dem
Bund Deutscher Architekten (BDA) ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beklagten aus Art. 12
Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); auch die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 und 3 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG.
14
a) Die zugrunde liegenden und mit der
Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften in
§ 2 Abs. 2 BauKaG NW und § 2 Abs. 2 BauKaG NRW
genügen allerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen
aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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Der Eingriff in die Freiheit der
Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ und
für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen folgt (vgl.
BVerfGE 41, 378 ), ist durch das Gemeinwohlziel
des Schutzes der Nachfrager von Architektenleistungen, denen
fachkundige und beruflich integre Berufsangehörige zur
Verfügung stehen sollen, gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 4, 30
). Dies gilt auch, soweit die Vorschrift des
§ 2 Abs. 2 BauKaG NW sowie § 2 Abs. 2 BauKaG NRW
den Eintragungsvorbehalt mit derselben Zielrichtung auf
Wortverbindungen, ähnliche Bezeichnungen und ihre
Übersetzungen erweitert.
16
Der Eintragungsvorbehalt ist zur Erreichung
des Gemeinwohlziels geeignet, weil durch die Eintragung in
die Architektenliste dokumentiert wird, dass der Eingetragene
die im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als
Architekt besitzt und dem Berufsrecht der Architekten
unterliegt. Für Gesellschaften wird dies durch § 8
Abs. 2 BauKaG NRW sichergestellt, wonach zumindest ein
maßgeblicher Einfluss von eingetragenen Architekten auf die
Geschäfte der Gesellschaft gewährleistet sein muss (vgl.
BVerfGK 4, 30 ).
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Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur
Erreichung der genannten Gemeinwohlbelange ist im Hinblick
auf natürliche oder juristische Personen, die unter der
Berufsbezeichnung „Architekt“ tätig werden oder ähnliche
Bezeichnungen verwenden wollen, ohne die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, nicht ersichtlich.
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In Hinblick auf eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung - wie die Beklagte - genügen
§ 2 Abs. 2 BauKaG NW und § 2 Abs. 2
BauKaG NRW in Verbindung mit § 8 BauKaG NRW den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit
allerdings nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die
Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ - dem Wortlaut
des § 8 BauKaG NRW entsprechend - auf die Firmierung der
Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als
Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt.
Soweit die Gesellschaft hingegen auf Berufe ihrer
Angestellten hinweist, reicht es zum Schutz der
Verkehrsinteressen aus, dass Beschäftigte nur dann als
Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie selbst in die
Architektenliste eingetragen sind (vgl. dazu bereits BVerfGK
4, 30 ). Die beruflichen Leistungen, die von
einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der
Gesellschaft erbracht werden, dürfen demgemäß - soweit
die für diese Einzelpersonen einschlägigen berufsrechtlichen
Vorschriften erfüllt sind - auch qualifiziert benannt
und die ausgeübten Berufe als solche bezeichnet werden. Das
einschlägige Berufsrecht verbietet gesetzeskonform gebildeten
Gesellschaften nämlich weder die Beschäftigung von
Architekten noch die Werbung mit deren Qualifikationen.
Gerade im verschiedene Disziplinen umfassenden Bau- und
Bauträgerbereich kann dies zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer
Gesellschaft sachdienlich sein. Die vom Normgeber verfolgten
Ziele rechtfertigen es nicht, korrekte Bezeichnungen, die
eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne
Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten
(vgl. BVerfGK 3, 30 m.w.N.). Eine
entsprechende Auslegung und Anwendung der genannten
Bestimmungen ist daher von Verfassungs wegen geboten.
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Demgegenüber muss sich die Beklagte nicht auf
die durch § 8 BauKaG NRW eröffnete Möglichkeit,
Berufsbezeichnungen in der Firma einer Kapitalgesellschaft zu
führen, verweisen lassen. Diese Vorschrift erstreckt die
Möglichkeiten der beruflichen Außendarstellung von
Gesellschaften auf deren Namen oder deren Firma, ohne damit
jedoch andere werbende Hinweise auf besondere Qualifikationen
der Gesellschafter oder der Mitarbeiter auszuschließen oder
einzuschränken. Dies gilt umso mehr, als eine entsprechende
Firmierung nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW mit
erheblichen weiteren Einschränkungen, insbesondere mit
strengen Vorgaben an die Gesellschaftsstruktur, verbunden
ist.
20
b) Vor diesem Hintergrund genügen die
Auslegung und die Anwendung des einfachen Rechts durch die
Fachgerichte nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
21
aa) Die Auslegung und die Anwendung des
einfachen Gesetzesrechts ist allerdings Aufgabe der
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 85, 248 ). Es
obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall die Grenze zwischen
erlaubten und verbotenen Handlungsformen zu ziehen. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von
Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287
).
22
bb) So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden der Garantie der
Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht
gerecht.
23
(1) Das Landgericht hat es bereits
unterlassen, die Grundrechtsposition der Beklagten zu
ermitteln und zu bestimmen. Es hat nicht zwischen einer
unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma
der Gesellschaft einerseits und einem von Art. 12
Abs. 1 GG gedeckten werbenden Hinweis auf die
Qualifikation eines Mitarbeiters andererseits unterschieden.
Auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des zu entscheidenden
Einzelfalls, also auf den Umstand, dass die Beklagte
unstreitig einen in die Architektenliste eingetragenen
Architekten beschäftigt und auf diese Tatsache im Rahmen
ihrer Werbung in zutreffender Weise hinweisen möchte, geht
das Gericht nicht ein.
24
(2) Auch das Oberlandesgericht hat sich mit
dem Grundrecht der Beklagten auf Berufsfreiheit nicht
hinreichend auseinander gesetzt. Zwar hat das
Oberlandesgericht die Werbeaussage dahin interpretiert, dass
die Beklagte mit dem verwendeten Wort „Architektur“ darauf
hinweisen wolle, dass ihr Unternehmen auch die Leistungen
eines Architekten erbringe, es geht aber nicht auf die Frage
ein, ob sich dieser Hinweis nicht lediglich auf die
berufliche Qualifikation eines ihrer Beschäftigten beziehe.
Vielmehr verstellt sich das Oberlandesgericht dieser
verfassungsrechtlich relevante Fragestellung, wenn es - zu
Unrecht - annimmt, die Werbung mit Architekturleistungen
setze immer voraus, dass das Unternehmen selbst zur Führung
entsprechender Berufsbezeichnungen befugt sei, was wiederum
seine Eintragung in die Architektenliste voraussetze. Damit
lässt das Oberlandesgericht die von der Freiheit der
Berufsausübung mitumfasste Berechtigung der Beklagten außer
Betracht, auf die berufliche Qualifikation ihrer Mitarbeiter
hinzuweisen (vgl. BVerfGK 4, 30 ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind danach mit dem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht
zu vereinbaren. Demgegenüber tritt eine etwaige Verletzung
der Beklagten in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1
GG - sofern die diesbezügliche Rüge zulässig erhoben
sein sollte - zurück. Den Streitgegenstand bildet eine
berufsbezogene Werbemaßnahme der Beklagten.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12
Abs. 1 GG, weil nicht auszuschließen ist, dass die
Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn bei der
Einbeziehung der Rechtsposition der Beklagten die Bedeutung
von Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des
einfachen Rechts berücksichtigt worden wäre.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.