BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/01 -
des Minderjährigen S...
vertreten durch seine Eltern
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die
Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung
eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen-
und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(GüSchlG NRW).
2
1. Der Bundesgesetzgeber hat Ende 1999 durch
Einführung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO den
Ländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die
Zulässigkeit der Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten
von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu
machen.
3
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die
Ermächtigung des § 15 a EGZPO mit seinem
Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO - AG § 15 a EGZPO
- vom 9. Mai 2000 (GVBl NW S. 321) umgesetzt. Durch
Art. 1 dieses Gesetzes ist das Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW - eingeführt worden.
Dieses bestimmt in § 10 Abs. 1 Nr. 1:
4
Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig,
nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht
worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
5
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor
dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder
Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht
übersteigt,
6
…
7
Ferner sind u.a. folgende Regelungen
getroffen:
8
§ 3 – Persönliche Voraussetzungen.
9
Natürliche Personen können als Gütestelle
anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und
ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
10
§ 11 – Räumlicher Anwendungsbereich.
11
Ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1
ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben
Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine
Niederlassung haben.
12
§ 12 – Sachliche Zuständigkeit.
13
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem
Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die
Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der
jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter
mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende
Partei die Auswahl.
14
§ 13 – Erfolglosigkeitsbescheinigung
15
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten
Schlichtungsversuch ist den Parteien … eine Bescheinigung zu
erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen,
wenn binnen einer Frist von drei Monaten das
Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
16
2. Der Beschwerdeführer verlangte vom
Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen einer Körperverletzung
Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden in Höhe von
insgesamt 310 DM. Er erstattete zunächst Strafanzeige
mit dem Ziel, eine Klärung seiner Ansprüche im Rahmen eines
Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46 a StGB) zu
erreichen. Das Strafverfahren wurde jedoch letztlich mit
einer Ermahnung eingestellt. Daraufhin wandte sich der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt schriftlich an den
späteren Beklagten, um eine außergerichtliche Einigung zu
erreichen. Dieser ließ die geltend gemachten
Zahlungsansprüche jedoch mit Anwaltsschreiben zurückweisen.
Der Beschwerdeführer erhob sodann Klage beim Amtsgericht
Rheinberg, ohne zuvor ein außergerichtliches
Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben.
17
Mit Urteil vom 16. Mai 2001 wies das
Amtsgericht die Klage als unzulässig ab. Die hiergegen
gerichtete (außerordentliche) Berufung des Beschwerdeführers
verwarf das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 2. Juli 2001
als unzulässig, weil die Berufungssumme gemäß
§ 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht sei. Ein
wesentlicher Verfahrensfehler, der ausnahmsweise die
Zulassung der Berufung auch in Fällen gebiete, in denen die
Berufungssumme nicht erreicht sei, liege nicht vor. Der
Versuch einer vorgerichtlichen Streitbeilegung gemäß
§ 10 GüSchlG NRW sei vorliegend nicht aus
Billigkeitsgründen entbehrlich gewesen.
18
Gegen das Urteil des Amtsgerichts und die
Entscheidung des Landgerichts richtet sich der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.
19
Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf
effektiven Rechtsschutz. Zwar hätten die Gerichte dem
Wortlaut des Gesetzes nach richtig entschieden. Jedoch hätte
das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalens
nicht angewandt werden dürfen; zumindest hätte es im
vorliegenden Fall verfassungskonform dahin ausgelegt werden
müssen, dass ein Schlichtungsverfahren entbehrlich ist, wenn
keinerlei Aussicht auf dessen erfolgreiche Durchführung
bestehe.
20
Durch die Notwendigkeit eines
Schlichtungsverfahrens werde für ihn der Zugang zu den
Zivilgerichten wesentlich und unzumutbar erschwert. Dies
gelte umso mehr, als im Rahmen des § 15 a
EGZPO/§ 10 GüSchlG NRW eine Parallelvorschrift zu
§ 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) sowie
§§ 203, 204 a.F. ZPO (öffentliche Zustellung) nicht
vorgesehen sei. Dies erschwere dem Geschädigten schon die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens in unzumutbarer
Weise. Zudem komme es durch die unterschiedliche Regelung des
Schlichtungsverfahrens in den Bundesländern zu
Ungleichbehandlungen. Insbesondere sei es in
Nordrhein-Westfalen anders als in einigen anderen Ländern
möglich, dass auch Nichtjuristen als Schlichter eingesetzt
würden, was die Qualität der Schlichtung beeinträchtige. Im
Übrigen sei die Einführung der obligatorischen
Streitschlichtung zur Erreichung des Zieles, die Justiz zu
entlasten, ungeeignet.
21
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
22
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die wesentlichen Fragen
hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den
Zugang zu den Gerichten sind, soweit es im vorliegenden Fall
auf sie ankommt, in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Auch ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
nämlich keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene
Regelung über die obligatorische Streitschlichtung ist
verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die
Anwendung im konkreten Fall.
23
1. Die Regelung des § 10 GüSchlG NRW
verstößt weder gegen die Gewährleistung des Art. 19
Abs. 4 GG noch gegen den allgemeinen
Justizgewährungsanspruch.
24
Der Gewährleistungsbereich des Art. 19
Abs. 4 GG ist bereits nicht berührt. Art. 19
Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur gegenüber
Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Der Zugang zu den
ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen
Privatpersonen ist nicht Gegenstand dieser Gewährleistung.
Insoweit ist vielmehr der allgemeine Justizgewährungsanspruch
maßgeblich, der seine Grundlage in Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
hat (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 97, 169 ;
107, 395 <404, 407>).
25
Hinsichtlich der Art der Gewährung des durch
diesen Anspruch gesicherten Rechtsschutzes verfügt der
Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum, der sich auf die Beurteilung der Vor-
und Nachteile für die jeweils betroffenen Belange sowie auf
die Abwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen
rechtlich geschützten Interessen erstreckt (vgl. BVerfGE 88,
118 ; 93, 99 ; BVerfG,
Beschluss vom 14. März 2006
- 1 BvR 2087/03 u.a. -, EuGRZ 2006,
S. 159 ). Dieser ist nicht überschritten.
26
a) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch
gewährleistet zum einen, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den
Gerichten eröffnet ist. Darüber hinaus garantiert er die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118
). Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte
bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine
Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein
Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen
aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden
einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ;
60, 253 ; 77, 275 ; 88, 118
; 93, 99 ). Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, nur kontradiktorische
Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine
einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die
Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern
oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss
allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die
staatlichen Gerichte eröffnet bleiben.
27
b) Hieran gemessen ist die Regelung des
§ 10 GüSchlG NRW weder allgemein (aa) noch, soweit
im vorliegenden Fall erheblich, in ihrer konkreten
Ausgestaltung (bb) verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
28
aa) Zwar erschwert § 10 GüSchlG NRW den
Zugang zu den Zivilgerichten, indem er die Zulässigkeit der
Klage unter eine weitere, bislang nicht geforderte
Voraussetzung stellt. Dies entspricht jedoch
rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere denen des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
29
(1) Die Einführung der obligatorischen
Streitschlichtung durch § 10 GüSchlG NRW bezweckt in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - ebenso wie
die Ermächtigung in § 15 a EGZPO - zum einen
die Entlastung der Ziviljustiz (s. für den Bund den
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen,
BTDrucks 14/980 vom 4. Mai 1999, dort S. 1 und 5,
für das Land Nordrhein-Westfalen mit ausdrücklichem Bezug auf
den Entwurf des Bundesgesetzes die Begründung zum
Gesetzentwurf, dort insbesondere S. 31 f.). Darüber
hinaus soll durch Konsensbildung eine schnellere und
kostengünstigere Lösung der betroffenen Streitigkeiten und
zugleich ein Beitrag zum dauerhaften Rechtsfrieden ermöglicht
werden, der durch das gerichtliche Verfahren so nicht
erreicht werde. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber
verweist darauf, dass in einem Schlichtungsverfahren
Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die für die Lösung
des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder
ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant
seien. Auch seien vermittelnde Lösungen möglich, selbst wenn
im streitigen Verfahren nur voll zu Lasten der einen und
zugunsten der anderen Partei entschieden werden könnte (s.
Entwurfsbegründung BTDrucks 14/980, S. 5).
30
(2) Bei der Einschätzung der Zieltauglichkeit
der Regelung durfte der Gesetzgeber eine positive Prognose
zugrunde legen.
31
Möglichkeiten und Nutzen außergerichtlicher
Streitschlichtung waren Gegenstand einer breiten Diskussion,
in die verschiedene Modelle freiwilliger oder zwangsweiser
Ausgestaltungen einbezogen wurden. Kontrovers diskutiert
wurden insbesondere die Vor- und Nachteile einer
obligatorischen Streitschlichtung (s. allgemein dazu
etwa Stadler, NJW 1998, S. 2479 ff.; Leeb,
Beilage zu BB 1998, Heft 40, sowie aus neuerer Zeit
Wesche, ZRP 2004, S. 49 ff., ferner das "Grünbuch zur
Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht" der
EG-Kommission; KOM , 196 endg.). Der damalige
Stand des Wissens nötigte nicht zu der Einschätzung,
dass die Zielerreichung, darunter auch die entlastende
Wirkung, durch die in § 10 GüSchlG NRW vorgesehenen
Regelung ausgeschlossen war. Auch die heute vorliegenden
Erfahrungen deuten - ungeachtet mancher ernüchternder
Befunde hinsichtlich der Nutzung der Möglichkeit - nicht
auf einen Fehlschlag (vgl. Lauer, NJW 2004,
S. 1280 ff.; Greger, SchiedsVZ 2005,
S. 76 ff.; Rechtstatsächliche Untersuchungen zu den
Auswirkungen der ZPO-Reform, BAnz vom 23. August 2006,
S. 90 f.). In dem Gesetzentwurf zur Verlängerung
der Geltungsdauer der hier angegriffenen Regelung führt die
nordrhein-westfälische Landesregierung dementsprechend im
Jahre 2005 aus, aufgrund der Erkenntnisse aus der Evaluation
der obligatorischen Streitschlichtung und der Ergebnisse der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Umsetzung des § 15 a EG-ZPO"
sei ein endgültiges Urteil über Erfolg oder Misserfolg der
obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung noch
nicht möglich (LTDrucks 14/244).
32
(3) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,
dass es für die Verwirklichung der Ziele kein anderes,
mindestens gleich geeignetes Mittel gab.
33
(4) Die vorgesehene Regelung bedeutet
angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele auch keine
unangemessene Belastung der Rechtsuchenden.
34
Die Beeinträchtigung des
Justizgewährungsanspruchs hat bei den von § 10 GüSchlG
NRW erfassten Fällen verhältnismäßig geringes Gewicht. Die
obligatorische Streitschlichtung ist auf Fälle eher geringer
wirtschaftlicher Bedeutung begrenzt. Sie versperrt in keinem
Fall den Zugang zu den staatlichen Gerichten, erschwert ihn
lediglich und führt bei einem Scheitern des Einigungsversuchs
insbesondere zu Verzögerungen und höheren Kosten.
35
Der möglichen Beeinträchtigung stehen
hinreichende Vorteile für die Rechtsuchenden gegenüber. Im
Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung
dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte
wegen der schon erreichten Einigung entfällt, so dass die
Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und
vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine
gerichtliche Auseinandersetzung. Führt sie zu Lösungen, die
in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen sind, die von den
Betroffenen aber - wie ihr Konsens zeigt - als
gerecht empfunden werden, dann deutet auch dies auf eine
befriedende Bewältigung des Konflikts hin. Eine zunächst
streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu
bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich
vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen
Streitentscheidung.
36
bb) Die Unverhältnismäßigkeit der hier
angegriffenen Regelung zur Zielerreichung folgt auch nicht
aus den vom Beschwerdeführer angegriffenen
Einzelausgestaltungen des nordrhein-westfälischen
Gesetzes.
37
(1) Der Zielerreichung steht nicht entgegen,
dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den für die
Tätigkeit einer Gütestelle in Betracht kommenden
Personenkreis nicht auf die Angehörigen der rechtsberatenden
Berufe begrenzt hat.
38
Der Erfolg eines auf eine einverständliche
Konfliktbewältigung zielenden Verfahrens kann auch davon
abhängen, dass nicht nur oder nicht vorrangig die rechtliche
Prägung eines Konflikts beachtet wird, sondern auch andere
Gesichtspunkte berücksichtigt werden, etwa die Beziehung der
Parteien belastende und in der Folge den Konflikt prägende
Elemente wie beispielsweise sozialpsychologisch erklärbare
Verhärtungen in den Beziehungen, oder dass weitere
Konfliktpunkte in die Einigung einbezogen werden.
Dementsprechend durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass
die Kriterien, die für die als Gütestellen handelnden
Personen maßgeblich sind, nicht voll mit denen identisch sein
müssen, die für den Einsatz rechtsberatender Berufe
kennzeichnend sind. Im Übrigen zielt die in § 3 GüSchlG
NRW aufgestellte Voraussetzung der personellen Eignung auch
darauf, dass die betroffenen Personen über hinreichende
Rechtskenntnisse verfügen. Da das Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen keine ausschließliche
Zuständigkeit einer bestimmten Gütestelle vorsieht, dürfte
der Bürger zudem regelmäßig die Wahl zwischen verschiedenen
Gütestellen und somit oft auch die Möglichkeit haben, einen
Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs mit der
Streitschlichtung zu betrauen. Der Gesetzgeber durfte auch
davon ausgehen, dass es zumutbar ist, dafür gegebenenfalls
einen längeren Weg als den zur nächstgelegenen Gütestelle in
Kauf zu nehmen.
39
(2) Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung
ist auch nicht etwa deshalb eine unangemessene Belastung
für die Rechtsuchenden, weil Vorschriften entsprechend
§ 32 ZPO über den Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung oder §§ 203, 204 a.F. ZPO (jetzt
§ 185 f. ZPO) über die öffentliche Zustellung
nicht vorgesehen sind.
40
§ 11 GüSchlG NRW, nach dem das
Schlichtungsverfahren nur erforderlich ist, wenn beide
Parteien ihren Wohnort, Sitz oder Niederlassung im selben
Landgerichtsbezirk haben, trägt dem Interesse des
Geschädigten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe
seines Wohnortes betreiben zu können, ausreichend
Rechnung.
41
Auch der Verzicht des Gesetzgebers auf eine
öffentliche Zustellung bewirkt keine unzumutbare Belastung
für die Rechtsuchenden. Die öffentliche Zustellung ermöglicht
es im Streitverfahren, auch dann das Verfahren durchzuführen,
wenn der Aufenthalt einer Partei nicht zu ermitteln ist. Dem
Kläger darf auch im Schlichtungsverfahren die Herbeiführung
der Zulässigkeit der Klage nicht verwehrt werden. Dieser
Anforderung genügt das angegriffene Gesetz. In den meisten
Fällen des unbekannten Aufenthalts einer Partei wird bereits
der räumliche Anwendungsbereich des § 11 GüSchlG
NRW nicht eröffnet sein, weil, wenn der Aufenthalt einer
Partei unbekannt ist, auch nicht festgestellt werden kann,
dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Im
Übrigen hat die Gütestelle auch dann, wenn das Verfahren
nicht durchgeführt wird, gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 GüSchlG NRW nach Ablauf von drei Monaten
eine Erfolglosigkeitsbescheinigung auszustellen. Damit ist
sichergestellt, dass der Betroffene, welche Gründe auch immer
der Durchführung des Schlichtungsverfahrens entgegenstehen,
jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten Klage erheben
kann.
42
2. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht geboten,
§ 10 GüSchlG NRW vorliegend deshalb nicht anzuwenden,
weil das Schlichtungsverfahren erkennbar aussichtslos sei.
Eine restriktive Auslegung der Norm, die dazu führt, dass bei
erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist
verfassungsrechtlich nicht geboten.
43
Eine Ausnahmeregelung, nach der in bestimmten
Fällen das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden
muss, sondern sofort das Gericht angerufen werden darf, liefe
dem vom Gesetzgeber verfolgten Zielen zuwider. Der Umstand,
dass die obligatorische Streitschlichtung aus Sicht des
Beschwerdeführers nutzlos ist, rechtfertigt den Verzicht auf
ein Schlichtungsverfahren nicht.
44
Der Gesetzgeber durfte typisierend davon
ausgehen, dass der erfolglose Verlauf vorprozessualer
Gespräche zwischen den Parteien nicht zwingend auf die
Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hindeutet.
Das Schlichtungsverfahren unterscheidet sich von derartigen
Gesprächen wesentlich: Normalerweise verhandeln Beteiligte -
gegebenenfalls durch ihre Rechtsanwälte - ausschließlich
als Parteien miteinander, wobei jeder, auch wenn er sich um
Objektivität bemüht, für den anderen der (potentielle)
Verfahrensgegner ist. Beim Schlichtungsverfahren tritt
demgegenüber der Schlichter als neutrale Person hinzu, der
sich um eine Einigung zwischen den Parteien bemüht. Der
Schluss vom Scheitern der Gespräche zwischen "Gegnern" auf
die Aussichtslosigkeit einer unter Vermittlung eines
neutralen Dritten geführten Schlichtungsverhandlung ist nicht
ohne weiteres gerechtfertigt. Dies zeigt sich beispielsweise
daran, dass es selbst im kontradiktorischen Zivilverfahren
häufig noch zu Einigungen in Form eines Vergleichs kommt.
45
Das Schlichtungsverfahren soll gerade in
Fällen zu einer Einigung motivieren, in denen der Gegner ihr
zunächst ablehnend gegenübersteht. Auch scheint es keineswegs
ausgeschlossen, dass der Beklagte in einem Ausgangsverfahrens
wie dem vorliegenden bereit sein wird, sich auf die
Schlichtung durch eine neutrale Gütestelle einzulassen,
obwohl er zunächst den Einigungsvorschlag der Gegenseite
abgelehnt hatte.
46
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.