BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/04 -
des Rechtsanwalts B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen den Einigungsvertrag Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a
Satz 2 in Verbindung mit der KostGErmAV
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 2. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit von Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe
a Satz 2 des Einigungsvertrages, die das
Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl.
BVerfGE 107, 133 <142, 149>), kommt infolge des am
1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) vom 5. Mai
2004 (BGBl I S. 788) keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).