BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/06 -
des Rechtsanwalts W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in
eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für
Insolvenzverwalter.
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1. Der Beschwerdeführer ist selbständiger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Seine Bewerbung
um Aufnahme in die beim Amtsgericht H. geführte "Liste der
Insolvenzverwalter/innen und Treuhänder/innen" wurde
abschlägig beschieden. Es würden nur solche Personen in die
Liste aufgenommen, die, anders als der Beschwerdeführer, über
praktische Erfahrungen in der Abwicklung von
Insolvenzverfahren verfügten. Praktische Erfahrungen
zumindest in kleineren bis mittleren Verfahren seien auch für
die Beauftragung als Gutachter und für die Bestellung zum
vorläufigen Insolvenzverwalter unverzichtbar.
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Den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das
Oberlandesgericht zurück. Die vom Amtsgericht angelegten
Kriterien seien sachgerecht. Der Zweck der Insolvenzordnung
sei nicht die gleichmäßige Verteilung von Erwerbschancen an
die als Insolvenzverwalter tätigen Personen, sondern - im
Interesse der Gläubiger und auch des Schuldners - die
wirkungsvolle Insolvenzverwaltung.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der
erforderlichen gesetzlichen Regelung des
Vorauswahlverfahrens. Darüber hinaus komme ein genereller
Ausschluss von fachlich geeigneten Bewerbern nicht in
Betracht, weil es auch einfach gelagerte Verfahren gebe, die
ohne Erfahrung bewältigt werden könnten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss
des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1 BvR 2530/04) geklärt,
so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
für das im vorliegenden Fall durchgeführte
Vorauswahlverfahren. Bei der Bestellung eines
Insolvenzverwalters (§ 56 Abs. 1 InsO), eines
vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, § 56 Abs. 1 InsO) oder eines Gutachters (§ 5
Abs. 1 Satz 2 InsO, § 404 Abs. 1 Satz 1
ZPO) räumt das Gesetz dem zuständigen Insolvenzrichter ein
weites Auswahlermessen ein. Die fehlerfreie Ausübung dieses
Ermessens können die Bewerber um ein solches Amt auf Grund
des Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR
2530/04 -, Umdruck S. 18 f.). Es ist Aufgabe der
Fachgerichte, Kriterien für die Feststellung der Eignung
eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ermessensausübung
zu entwickeln. Soweit die Bewerber in Auswahllisten
aufgenommen werden, bleibt den Fachgerichten deren Gestaltung
überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26).
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2. Der angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts, die die Verweigerung der Aufnahme in die
Vorauswahlliste bestätigt hat, ist auch keine grundsätzliche
Verkennung des Bedeutungsgehalts der als verletzt gerügten
Grundrechte zu entnehmen.
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a) Mit Blick auf die Chancengleichheit der
Bewerber muss allerdings in eine Auswahlliste jeder Bewerber
eingetragen werden, der die grundsätzlich zu stellenden
Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des
einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das
erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai
2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26). Dies hat das
Oberlandesgericht im vorliegenden Fall beachtet; denn es hat
den Beschwerdeführer als generell nicht geeignet angesehen
und aus diesem Grund die Nichtaufnahme in die Auswahlliste
nicht beanstandet.
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b) Auch das Kriterium, auf dessen Grundlage
das Oberlandesgericht die generelle Eignung des
Beschwerdeführers für das Amt des Insolvenzverwalters, des
vorläufigen Insolvenzverwalters und des Gutachters verneint
hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein
Verfassungsverstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn eine
Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 100, 214 ).
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Zwar erscheint es nicht sachwidrig, auch einen
Bewerber ohne praktische Erfahrung, jedoch mit ausreichendem
theoretischem Wissen zum Insolvenzverwalter in einfach
gelagerten Verfahren, namentlich im Bereich von
Verbraucherinsolvenzen, zu bestellen. Das aus Art. 3
Abs. 1 GG folgende Recht des Beschwerdeführers auf
chancengleichen Zugang namentlich zum Insolvenzverwalteramt
ist jedoch nicht verletzt, wenn die fachliche Eignung von
Bewerbern um das Insolvenzverwalteramt - wie im vorliegenden
Fall - davon abhängig gemacht wird, dass praktische
Erfahrungen durch Tätigkeiten in Insolvenzverfahren
nachgewiesen sind. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer
hierdurch der Zugang zum Insolvenzverwalteramt nicht gänzlich
verstellt oder in unzumutbarer Weise erschwert. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers können die verlangte
Qualifikation nicht nur solche Personen erwerben, die bei
einem Insolvenzverwalter angestellt sind oder angestellt
waren. Vielmehr ist es auch dem Beschwerdeführer mit eigener
Kanzlei möglich, die geforderten praktischen Erfahrungen zu
sammeln. Die selbständige Berufsausübung hindert ihn nicht
daran, mit einem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten und
auf diesem Weg die vom Oberlandesgericht geforderte
"federführende Bearbeitung" von Insolvenzverfahren unter
Aufsicht und Verantwortung eines Insolvenzverwalters zu
erbringen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).