BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1351/95 -
der Frau F...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der
Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden
Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen
insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der
Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von
Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen
wurden inzwischen geändert.
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1. Die 1970 geschlossene Ehe der 1950
geborenen Beschwerdeführerin mit ihrem 1948 geborenen Ehemann
wurde mit Verbundurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 3.
März 1994 geschieden. Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin
ist ihr geschiedener Ehemann am 8. April 2005 gestorben. Die
Beschwerdeführerin arbeitete als verbeamtete Lehrerin. Sie
wurde noch während der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den
Vorruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehaltsbezüge,
zuletzt in Höhe von monatlich 2.949,53 DM. Ihr Ehemann
arbeitete als Angestellter. Er wurde nach der Ehezeit, noch
während des Beschwerdeverfahrens, wegen Erwerbsunfähigkeit
verrentet. Er erhielt seit dem 1. Mai 1994 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in Höhe von monatlich 2.978,19 DM, sowie
seit dem 1. Juli 1994 eine betriebliche Invalidenrente in
Höhe von monatlich 2.341 DM.
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2. Das Amtsgericht regelte den
Versorgungsausgleich dahingehend, dass es zu Lasten der
Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerin Anwartschaften
auf dem Rentenkonto des Ehemannes bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 449,21
DM begründete. Es führte aus: Der Ehemann habe während der
Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte in Höhe von 1.469,14 DM sowie ein Anrecht der
betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, dessen Jahresrente 28.608,00 DM
betrage. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sei nur der
Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach
dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechne: Die
Betriebszugehörigkeit habe noch nicht geendet. Die
Altersgrenze sei 65 Jahre. Die Gesamtzeit sei danach (Anfang
der Betriebszugehörigkeit April 1981) 392 Monate. In die
Ehezeit fielen 136 Monate = 34,69 v.H. = 9.925,22 DM.
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Der Wert der Versorgung steige nicht in
gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.
Daher sei der Ehezeitanteil gemäß § 1587 a Abs. 3 und 4
BGB anhand der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht
umzurechnen. Unter Berücksichtigung des sich aus der Tabelle
1 der Barwert-Verordnung ergebenden Barwertfaktors ergebe
sich nach Umrechnung des Barwertes ein dynamischer Rentenwert
von 140,65 DM.
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Insgesamt habe der Ehemann Anwartschaften im
Wert von 1.609,79 DM erworben. Die Beschwerdeführerin habe
solche in Höhe von 2.949,53 DM erworben. Die auszugleichende
Differenz betrage danach 1.339,74 DM, der hälftige
Ausgleichsbetrag mithin 669,87 DM. Der Versorgungsausgleich
sei jedoch lediglich in Höhe von 449,21 DM im Wege des
Quasisplittings vorzunehmen, da der Ausgleichsberechtigte
durch den Versorgungsausgleich keine höhere Versorgung
erwerben dürfe, als der Dauer der Ehe entspreche. Der
restliche Betrag bleibe dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten.
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3. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen mit der Behauptung, die Durchführung des
Versorgungsausgleichs sei im Hinblick auf die beiderseitigen
Verhältnisse grob unbillig, erhobene Beschwerde wies das
Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 1995
zurück. Zu Recht habe das Familiengericht die Anwartschaften
aus der betrieblichen Altersversorgung in eine dynamische
Anwartschaft umgerechnet und auf Seiten der
Beschwerdeführerin die tatsächlich gewährte Versorgung
zugrunde gelegt. Es liege kein Fall der nur in seltenen
Ausnahmefällen anzuwendenden Vorschrift des § 1587 c BGB
vor.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise
sinngemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Würde man auch bei ihr
nicht auf die tatsächliche Versorgung, sondern auf die
fiktiven Anwartschaften unter Zugrundelegung der regelmäßigen
Altersgrenze als Gesamtzeit abstellen, würden nur ca. 40 v.H.
der Versorgungsbezüge, also ca. 1.200 DM, in die Ehezeit
fallen. Ein Versorgungsausgleich würde danach zu ihren
Gunsten erfolgen. Ein solcher Ausgleich wäre erst recht
vorzunehmen, wenn man die teildynamische Anwartschaft des
Ehemannes, die ähnlich steige wie die gesetzliche
Rentenversicherung, in Höhe von 827,10 DM monatlich zugrunde
legen würde. Bei einem Vergleich der so bewerteten
Anwartschaften stünden fiktive Anwartschaften der
Beschwerdeführerin von ca. 1.200 DM Anwartschaften des
Ehemannes in Höhe von ca. 3.000 DM gegenüber. Vergleiche man
die tatsächliche Versorgungslage, wie sie sich nach der
während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Verrentung des
Ehemannes ergebe, stünden die Renteneinkünfte des Ehemannes
aus der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 2.341,00 DM
und aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
2.978,19 DM, also insgesamt von 5.319,19 DM, der Versorgung
der Beschwerdeführerin in Höhe von 2.949,53 DM entgegen, die
nach dem Versorgungsausgleich noch um 449,21 DM gekürzt
würde. Bei dieser Sachlage hätte der Versorgungsausgleich
entsprechend § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nach den
tatsächlichen Versorgungsleistungen geregelt werden müssen.
Der Ehemann sei kurz nach Rechtskraft der Ehescheidung und
noch während des Beschwerdeverfahrens vor dem
Oberlandesgericht aufgrund einer schon seit Jahren
vorliegenden Erkrankung erwerbsunfähig geworden. Die
Beschwerdeführerin sei kurz vor der Scheidung vorzeitig in
den Ruhestand versetzt worden. Damit könne der Sachverhalt so
betrachtet werden, als ob beide bei oder kurz nach der
Ehescheidung ihre Altersrente beziehungsweise Versorgung
erhielten.
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Es stelle eine Ungleichbehandlung und einen
nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützten Anwartschaften dar, dass der
Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchgeführt werde,
obschon während des Beschwerdeverfahrens ersichtlich geworden
sei, dass die Altersversorgung ihres Ehemannes ihre
Versorgungsbezüge deutlich überstiegen.
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5. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß
§ 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Bundesministerium der Justiz hat auf seine
Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 1275/97 verwiesen, in der es
ausführte, dass das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug
auf nicht volldynamische Versorgungsanrechte aus Sicht der
Bundesregierung der Überarbeitung bedürfe; entsprechende
Arbeiten seien aufgenommen. Das Bayerische Staatsministerium
der Justiz hat die Ansicht geäußert, die angegriffenen
Entscheidungen verletzten das Recht der Beschwerdeführerin
aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs.
1 GG, da die Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte zu
einer erheblichen Unterbewertung der Betriebsrente führe und
damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Eine
Verletzung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebe sich daraus, dass
das Oberlandesgericht nicht die während des
Beschwerdeverfahrens tatsächlich bezogenen
Versorgungsleistungen beider Eheleute beachtet habe. Weiter
haben der Bundesgerichtshof und die Wissenschaftliche
Vereinigung für Familienrecht sowie der Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für
eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die
Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG
verletzt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
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Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen
sich der Versorgungsausgleich zu orientieren hat, sind durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass sich die
hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens, aus der aus
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen
Vermögen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 ). Der
Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen
Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen
der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner
gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen
Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt
(vgl. BVerfGE 71, 364 ). Da die Leistungen der
Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer
Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung
erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105,
1 ), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch
Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten,
das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet
seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung. Dem
entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den
Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 105, 1 ).
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Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1
GG beziehungsweise Art. 33 Abs. 5 GG geschützten
Anwartschaften und Versorgungsanrechte des
Ausgleichsverpflichteten ist durch den aus Art. 6 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz
der gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen
gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 324
; 71, 364 ). Demgemäß hat eine
gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die
ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den
Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in
der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE
66, 324 ). Nur wenn der Versorgungsausgleich
wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt,
ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 33 Abs. 5 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da sie über den sich aus
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
ergebenden Halbteilungsgrundsatz hinaus auf die Anrechte der
Beschwerdeführerin aus der Beamtenversorgung zugreifen.
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a) Die Anwendung der alten Fassung der
Tabellen der BarwertVerordnung in den Entscheidungen führte
dazu, dass das Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen
verfehlt wurde. In der Literatur (z.B. Glockner/Gutdeutsch,
FamRZ 1999, S. 896 f.; Klattenhoff, FamRZ 2000, S.
1257 f.) wurde die Richtigkeit der alten Barwerte
deshalb in Zweifel gezogen, weil diese hinsichtlich des
Sterbe- und Invaliditätsrisikos auf Annahmen aus den Jahren
1920 bis 1940 beruhten und die Lebenserwartung in der
Zwischenzeit deutlich gestiegen ist. Eine gestiegene
Lebenserwartung ist aber mit einer erhöhten Leistungsdauer
verbunden. Deshalb bedarf es eines höheren Kapitalaufwandes,
um eine Versorgung in gleicher Höhe zu finanzieren. Bei
gleichem Nominalwert hat eine Anwartschaft bei längerer
Leistungsdauer einen höheren Gesamtwert. Liegen der
BarwertVerordnung unzutreffende Daten über die
Sterbewahrscheinlichkeit zu Grunde, so dass von einer
geringeren Lebenserwartung als der tatsächlich gegebenen
Leistungsdauer ausgegangen wird, hat dies zur Folge, dass der
sich nach der Umwertung rechnerisch ergebende Betrag, der das
für die Finanzierung des Anrechts notwendige Kapital
darstellen soll, zu niedrig ist. In seiner Entscheidung vom
5. September 2001 (Az: XII ZB 121/99, FamRZ 2001, S. 1695)
ist der Bundesgerichtshof dieser Kritik gefolgt und hat die
Anwendung der Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde
nur noch für eine Übergangszeit für hinnehmbar erachtet. Der
Normgeber hat hierauf reagiert und die Tabellen der
Barwert-Verordnung anhand der neuesten biometrischen Daten
aktualisiert (Zweite Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. März 2003, BGBl I S. 728).
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Einer weiteren Überprüfung des Befundes, dass
die alten Tabellenwerte der Barwert-Verordnung unzutreffend
waren und ihre Anwendung zu einer Unterbewertung des Anrechts
führte, bedarf es angesichts des Umstandes, dass der
Verordnungsgeber auf die geäußerte Kritik hin die Barwerte
novelliert hat, sich dabei auf im Jahre 1998 erstellte
Rechnungsgrundlagen gestützt hat und hierdurch zu wesentlich
höheren Multiplikatoren in den Tabellen zur
Barwert-Verordnung gelangt ist, nicht. Die Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung der alten
Rechenwerte der Barwert-Verordnung konnte nicht zu einem dem
Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führen. Die
Beschwerdeführerin wird infolge der durch die mit der
Anwendung der alten Barwert-Verordnung verbundene erhebliche
Unterbewertung der Anrechte ihres Ehemannes aus der
betrieblichen Altersversorgung in ihrem Grundrecht aus
Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen
auch durch eine unzutreffende Ermittlung des Ehezeitanteils
in einer nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigten Weise in das Recht
der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG ein.
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Der Ehemann war nach dem Ehezeitende
berufsunfähig geworden und erhielt seit dem 1. Mai 1994 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 605 f.) ist
es zu berücksichtigen, wenn noch im laufenden Erstverfahren,
aber nach dem Ehezeitende eine Veränderung des
Zeit-Zeit-Verhältnisses in Gestalt der vorzeitigen Beendigung
der Betriebszugehörigkeit eintritt. Die zu berücksichtigende
Gesamtzeit war deshalb nicht der Zeitraum bis zur regulären
Altersgrenze (65 Jahre) und betrug nicht die vom Amtsgericht
angenommenen 392 Monate bei einer erwarteten
Betriebszugehörigkeit von April 1981 bis zum November 2013,
sondern bei einer Betriebszugehörigkeit vom April 1981 bis
zum Juli 1994 lediglich 160 Monate. Die Betriebszugehörigkeit
wie auch die Gesamtzeit fiel danach überwiegend in die
Ehezeit. Der Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit erhöhte
sich deutlich.
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Die fehlerhafte Ermittlung des
auszugleichenden Ehezeitanteils hat, wie sich anhand der
massiven Veränderung des Ehezeitanteils durch den vorzeitigen
Eintritt des Versorgungsfalles erkennen lässt, zu einem von
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die von Art. 33
Abs. 5 GG geschützten Versorgungen der Beschwerdeführerin
geführt.
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Zwar greifen die Einwendungen der
Beschwerdeführerin, die sich gegen die Durchführung des
Versorgungsausgleichs mittels fiktiver Einzahlung eines
Betrages in die gesetzliche Rentenversicherung richten, nicht
durch. Nicht erkennbar ist aber, ob die Teildynamik des
Anrechts des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus der
betrieblichen Altersversorgung so erheblich ist, dass es zu
verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde, diese
unberücksichtigt zu lassen. Bezüglich der sich hieraus
möglicherweise ergebenden Folgen wird auf die Entscheidung
der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai
2006 in der Sache 1 BvR 1275/97 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.