BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1355/02 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 3. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom
3. Dezember 2001 und vom 15. März 2002 – 13 O 350/00 – und
der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
16. Juni 2002 – 12 W 66/02 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Darmstadt zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
vorweggenommene Beweiswürdigung bei der Entscheidung über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilprozess zu
stellen sind.
2
1. Der am 12. Juni 1978 geborene
Beschwerdeführer erlitt am 15. Mai 1995 mit seinem Mokick
einen Verkehrsunfall. Seit dem Unfall ist er zu hundert
Prozent schwerbehindert und ständig pflegebedürftig. Der
Unfall trug sich wie folgt zu: Der Beschwerdeführer fuhr mit
seinem Mokick innerhalb einer geschlossenen Ortschaft hinter
dem Fahrzeug des Zeugen A. Vor diesem fuhr der Lastkraftwagen
der Firma W. Dieser Fahrzeugkolonne kam auf der Gegenfahrbahn
ein anderer Lastkraftwagen - der vom Beklagten zu 1. des
Ausgangsverfahrens gefahren wurde - entgegen. Da in
Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. mehrere Fahrzeuge am
Fahrbahnrand abgestellt waren, wich dieser mit seinem
Lastkraftwagen auf die Gegenfahrbahn aus. Um einen
Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen zu
vermeiden, musste der Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W.
abbremsen. Der nachfolgende Beschwerdeführer, der inzwischen
das Fahrzeug des Zeugen A. überholt hatte, fuhr auf den
Lastkraftwagen der Firma W. auf und wurde auf die
Gegenfahrbahn geschleudert. Dabei zog er sich schwerste
Verletzungen zu.
3
2. Noch am Tag des Unfalls wurden die Fahrer
des vorausfahrenden Lastkraftwagens der Firma W., die Zeugen
G. und U., und der Zeuge A. von der Polizei vernommen. Die
Zeugen G. und U. bekundeten unter anderem, dass der vom
Beklagten zu 1. gefahrene Lastkraftwagen auf der
Gegenfahrspur entgegengekommen sei. Deshalb hätten sie
abbremsen müssen. Der Zeuge A. gab an, dass der
vorausfahrende Lastkraftwagen vermutlich wegen des
entgegenkommenden Fahrzeugs abgebremst habe und die Fahrzeuge
im Unfallzeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren seien.
Der die Zeugen G. und U. im Anschluss an den Unfall
aufsuchende Polizeibeamte vermerkte in den Akten, dass die
beiden Zeugen unabhängig voneinander angaben, dass sie zu
einer "Vollbremsung" genötigt worden seien.
4
3. Mit Schriftsatz vom 14. August 2000 erhob
der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Schadensersatz gegen den Fahrer des entgegenkommenden
Lastkraftwagens und gegen die Haftpflichtversicherungen.
Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von
Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug er unter anderem vor:
Der Beklagte zu 1. habe durch die Benutzung der linken
Fahrbahnhälfte den Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. zu
einer Vollbremsung genötigt und dadurch den Unfall des
Beschwerdeführers in erheblichem Umfange mitverursacht. Für
ihn sei es in Folge des Kastenaufbaus des vorausfahrenden
Lastkraftwagens nicht erkennbar und voraussehbar gewesen,
dass der Lastkraftwagen des Beklagten zu 1. die linke
Fahrspur befahren habe. Der Beklagte zu 1. werde jedoch nur
mit einer Haftungsquote von einem Drittel in Anspruch
genommen, weil der Beschwerdeführer den Unfall mitverursacht
habe. Zum Beweis seiner Behauptung beantragte der
Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugen G., U. und A. und
bezog sich auf den Vermerk des Polizeibeamten in der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, deren Beiziehung er
ebenfalls beantragte.
5
4. Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3.
Dezember 2001 zurück. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sich aus der
vorgelegten polizeilichen Ermittlungsakte ergebe, dass ein
anspruchsbegründendes Mitverschulden des Beklagten zu 1.
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei.
Auch eine Betriebsgefahr des Beklagten zu 1. trete hinter dem
überwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers zurück, der
mit weit überhöhter Geschwindigkeit bei unübersichtlicher
Verkehrslage habe überholen wollen.
6
5. Der Beschwerde des Beschwerdeführers half
das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 15. März 2002
nicht ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 16. Juni 2002 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Die beabsichtigte
Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Darstellung
des Beschwerdeführers vom Unfallhergang nicht beweisbar sei.
Kein Zeuge könne bestätigen, dass der Lastkraftwagen-Fahrer
der Firma W. zu einer abrupten Vollbremsung genötigt worden
sei. So habe der einzige unmittelbare Augenzeuge des Unfalls
– der Zeuge A. - in seinem Zeugenfragebogen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe den Lastkraftwagen vor ihm überholen
wollen, als dieser langsamer geworden sei. Auch der Fahrer
und Beifahrer des Lastkraftwagens der Firma W. hätten keine
abrupte Vollbremsung, sondern ein Abbremsen erwähnt. Dass
gegenüber diesen zeitnahen präzisen Angaben eine
Zeugenvernehmung nach sieben Jahren glaubhaft das Gegenteil
ergeben werde, halte der Senat für ausgeschlossen.
7
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidungen hätten in
unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen. Die
Gerichte hätten übersehen, dass die beiden Fahrer des
Lastkraftwagens der Firma W. unmittelbar nach dem Unfall der
Polizei mitgeteilt hätten, dass sie vom entgegenkommenden
Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu einer "Vollbremsung genötigt"
worden seien.
8
7. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die
Hessische Staatskanzlei und die Beklagten des
Ausgangsverfahrens geäußert.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
10
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen
allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten.
Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347
).
11
Die Annahme der Fachgerichte, dass eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng
begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet
gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2745 ;
BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069). Kommt jedoch eine
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot
der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, S.
664 ).
12
2. Nach diesen Maßstäben werden die
angegriffenen Entscheidungen dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht.
13
a) Die Gerichte haben ihren Spielraum
überschritten, weil sie entscheidend auf die polizeiliche
Aussage des Zeugen A. abgestellt haben, ohne die übrigen in
der polizeilichen Akte dokumentierten Aussagen der Zeugen G.
und U. im Zusammenhang mit dem Vermerk des den Unfall
aufnehmenden Polizeibeamten hinreichend zu würdigen. Da die
Zeugen G. und U. in ihrer schriftlichen Aussage jeweils
allgemein ein "Abbremsen" erwähnten, ohne die konkrete Art
und Weise des Bremsvorgangs näher zu beschreiben, war es
angezeigt, die näheren Umstände im Rahmen einer
Beweisaufnahme zu erfragen. Der Vermerk des Polizeibeamten
hätte dazu Veranlassung gegeben. Gerade wenn die im Anschluss
an den Unfall vor der Polizei gemachten Angaben der Zeugen
Anlass zu weiteren Nachfragen geben, ist dies zum Gegenstand
einer persönlichen Befragung – gegebenenfalls unter Vorhalt
des Aktenvermerks gemäß § 396 Abs. 2 ZPO (vgl.
Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002,
§ 396 Rn. 2) - im Rahmen einer Beweisaufnahme zu machen
und nicht spekulativ in einer antizipierten Würdigung zu
unterstellen, eine Klärung dieser Fragen würde auch im Rahmen
einer Beweisaufnahme nicht möglich sein.
14
b) Die Gerichte haben darüber hinaus nicht
alle Umstände gewürdigt, die für die Beurteilung der
Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme
entscheidungserheblich sein können. So gingen die
angegriffenen Entscheidungen davon aus, dass es der
Beschwerdeführer sei, der ein Verschulden des Beklagten zu 1.
zu beweisen habe. Dabei wurde nicht in Erwägung gezogen, dass
beim Beklagten zu 1. auch eine Haftung nach § 18 Abs. 1
StVG in Betracht kommt, der ihm die Beweislast dafür
auferlegt, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. BGH, NJW
1983, S. 1326 ). Hinzu kommt, dass die Gerichte
ohne nähere Begründung davon ausgegangen sind, dass die
Haftung des Beklagten zu 1. unter dem Gesichtspunkt der von
dem Lastkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr hinter dem weit
überwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers zurücktrete.
Dabei wurde nicht in Erwägung gezogen, dass von dem auf der
Gegenfahrbahn entgegenkommenden Lastkraftwagen des Beklagten
zu 1. eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen sein
könnte, die ebenfalls bei der Abwägung – neben der Frage,
inwieweit ein schuldhaftes Handeln des Lastkraftwagen-Fahrers
und des Beschwerdeführers vorlag - der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge im Rahmen der § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen sein könnte (vgl.
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993,
§ 17 StVG Rn. 4 und 8). Diese Fragen können angesichts
des komplexen Unfallgeschehens nicht bereits im Rahmen der
Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im
Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend beantwortet
werden.
15
c) Auch die Argumentation des
Oberlandesgerichts, der Senat halte es sieben Jahre nach dem
Unfall für ausgeschlossen, dass eine Zeugenvernehmung
glaubhaft das Gegenteil der vor der Polizei gemachten Angaben
ergeben könnte, stellt eine Überspannung der an die
Beurteilung der Erfolgsaussichten zu stellenden Anforderungen
dar. Die angegriffene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass
sich das Gericht mit der Frage befasst hat, ob den Gerichten
eine verzögerliche Behandlung der Sache vorgeworfen werden
kann und ob eine solche gegebenenfalls Auswirkungen auf den
für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebenden
Zeitpunkt hat (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rn.
13 - 14 a; § 119 Rn. 44 - 46). Die Befassung mit dieser
Frage hätte nahe gelegen, da das Landgericht erst nach über
einem Jahr nach Einreichung der Klage über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Bei der Erwägung,
welche Auswirkungen der Zeitablauf auf das
Erinnerungsvermögen der Zeugen hat, muss das Gericht
berücksichtigen, wie lange das Verfahren bereits bei Gericht
anhängig ist und ob gegebenenfalls eine verzögerliche
Sachbehandlung vorliegt. Ist letzteres der Fall, darf dieser
Zeitraum nicht zum Nachteil eines Prozessbeteiligten
berücksichtigt werden, da der Grundsatz der fairen
Verfahrensgestaltung es den Gerichten verwehrt, aus eigenen
oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen
Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl.
BVerfGE 75, 183 ; 78, 123
).
16
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf diesem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Es lässt sich nicht ausschließen,
dass die Gerichte bei einer der grundrechtlichen
Gewährleistung genügenden Auslegung des § 114 ZPO im
Ergebnis zu einer anderen Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag gekommen wären. Die Entscheidungen
sind aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1, Abs. 2
BVerfGG).
17
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.