BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1356/02 -
des Herrn Peter W. ...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtzulassung eines Prozessbevollmächtigten in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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1. Der Beschwerdeführer wurde von einer
Bekannten im Jahre 2001 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragt. Er war zu
diesem Zeitpunkt Rechtsreferendar im Dienste des Freistaates
Sachsen. Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer als
Prozessbevollmächtigten in inhaltlich gleich lautenden
Beschlüssen im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren
zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Bevollmächtigte seien in analoger Anwendung des § 67
Abs. 2 Satz 3 und § 173 VwGO in Verbindung mit
§ 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihre
Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Der
Beschwerdeführer habe mit der Wahrnehmung der
Prozessvertretung geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten
besorgt, ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis
zu haben. Es liege eine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung vor,
weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
mehrfach in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als
Prozessbevollmächtigter aufgetreten sei. Es sei unerheblich,
dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen
Rechtsreferendar handele. Seine Zulassung als
Prozessbevollmächtigter komme nur dann in Betracht, wenn der
Referendar unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausübung der
Parteirechte übernehme (§ 59 Abs. 2 BRAO). Dies sei
jedoch hier nicht der Fall.
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Die Beschwerden des Beschwerdeführers blieben
vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
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2. In der fristgemäß eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem
einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Zur
Begründung trägt er vor, dass die Gerichte verkannt hätten,
dass eine altruistische Rechtsberatung den Schutzzweck des
Rechtsberatungsgesetzes nicht berühre. Die Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter verletze ihn in seinem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die
Begründung genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er über eine
juristische Qualifikation verfügte, die im konkreten Fall für
die Gerichte von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt
eines möglichen Verstoßes gegen das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG die Prüfung nahe
gelegt hätte, ob die vom Rechtsberatungsgesetz geschützten
Rechtsgüter durch seine Tätigkeit beeinträchtigt worden
sind.
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1. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz
der Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unqualifizierten
Beratung sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung
dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl.
BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 <267,
275 f.>; 97, 12 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999
- 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002
- 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190). Die
zunehmende Komplizierung des Rechtswesens im Zusammenhang mit
der wachsenden Verrechtlichung der Lebensverhältnisse
erfordert grundsätzlich einen Rechtsberater, der mit der
Rechtsordnung insgesamt und mit den übergreifenden
rechtlichen Zusammenhängen vertraut ist (vgl. BVerfGE 75, 246
). Bei der Auslegung des Begriffs der
Geschäftsmäßigkeit in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG haben die Gerichte in Erwägung zu ziehen, ob die
fachliche Vorbildung der als Prozessbevollmächtigter
auftretenden Person, deren Erfahrung auf verschiedenen
juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände,
unter denen sie bislang rechtsbesorgend tätig geworden ist,
die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt
berühren können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004
- 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662
).
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2. Die Begründung des Beschwerdeführers legt
nicht hinreichend dar, dass die angegriffenen Entscheidungen
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
genügen.
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a) Der Beschwerdeführer hat in seiner
Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen zu seiner
juristischen Qualifikation und zu seinen bisherigen
Erfahrungen auf juristischen Tätigkeitsfeldern gemacht.
Ebenso fehlt es an einem Vortrag, aus welchen Gründen seine
vorangegangene Tätigkeit in den vorangegangenen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die durch das
Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter nicht gefährden
konnte. Lediglich aus den Gründen der angegriffenen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens Rechtsreferendar war. Sein Vortrag beschränkt sich
auf die pauschale Behauptung, dass die altruistische
Rechtsberatung die durch das Rechtsberatungsgesetz
geschützten Rechtsgüter nicht berühre und seine
Nichtzulassung als Prozessbevollmächtigter daher gegen sein
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verstoße
(Art. 2 Abs. 1 GG).
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b) Allein die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren als Rechtsreferendar tätig war, musste die Gerichte
von Verfassungs wegen nicht veranlassen zu prüfen, ob durch
dessen rechtsberatenden Tätigkeiten in der Vergangenheit und
aus Anlass der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die durch
das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter konkret
berührt werden konnten. Das Qualifikationsniveau eines
Rechtsreferendars ist nicht vergleichbar mit derjenigen eines
Juristen, der die Befähigung zum Richteramt hat (§ 5
Abs. 1 DRiG) und darüber hinaus über eine entsprechende
Erfahrung auf Grund einer langjährigen Tätigkeit auf
verschiedenen juristischen Gebieten besitzt. Ein
Rechtsreferendar muss sich mit den übergreifenden rechtlichen
Zusammenhängen der Rechtsordnung erst im Rahmen des
Referendariats vertraut machen. Erst mit Bestehen der Zweiten
Juristischen Staatsprüfung kann festgestellt werden, ob ein
Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm
nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem
Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum
Richteramt zuzusprechen ist (vgl. § 3 Abs. 2
Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG – vom
27. Juni 1991). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass ein Rechtsreferendar einem
Rechtsuchenden in gleicher Weise qualifizierten Rechtsrat
erteilen kann wie eine Person, die das Zweite Juristische
Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Gerichte konnten
daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen,
dass durch die rechtsberatende Tätigkeit eines
Rechtsreferendars, der nicht gemäß § 59 Abs. 2 BRAO
unter Beistand eines Rechtsanwalts die Parteirechte ausübt,
typischerweise die durch das Rechtsberatungsgesetz
geschützten Rechtsgüter gefährdet werden und damit eine
geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG vorgelegen hat. Die
Rechtsansicht der Gerichte, dass in einem solchen Fall analog
§ 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO und § 173 VwGO in
Verbindung mit § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO der
Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen sei, ist im konkrete
Fall von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das
Vorliegen von besonderen Umständen, die es den Gerichten von
Verfassungs wegen nahe gelegt hätten zu prüfen, ob die
rechtsberatende Tätigkeit des Beschwerdeführers die
Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührte
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 – 1 BvR
737/00 -; NJW 2004, S. 2662 ), hat der
Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht
dargetan.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.