BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1358/09 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die
Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier
1998 und 1999 geborener Söhne, die eine Grundschule in
Ostwestfalen besuchen. Sie gehören einer baptistischen
Glaubensgemeinschaft an.
3
An der Schule fanden im Februar 2007 das
zweitägige Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ und die
Karnevalsveranstaltung „Lütke Fastnacht“ als
teilnahmepflichtige Schulveranstaltungen statt. Zweck des
Theaterprojektes war es, die Kinder für das Thema „sexueller
Missbrauch“ durch Fremde oder auch Familienangehörige zu
sensibilisieren. Bei der „Lütke Fastnacht“ handelt es sich um
eine seit Jahren gepflegte Schultradition, bei der die Kinder
bis zum Unterrichtsschluss um 10.30 Uhr gemeinsam im
Klassenverband feiern, spielen und essen können. Es ist ihnen
freigestellt, sich zu verkleiden und an dem anschließend
stattfindenden Umzug auf dem Schulgelände teilzunehmen.
Abgesehen davon bestand im Jahr 2007 während der
Karnevalsveranstaltung in der gesamten Unterrichtszeit die
Möglichkeit, stattdessen den Schwimmunterricht zu besuchen
oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu
nutzen.
4
Die Kinder der Beschwerdeführer nahmen nicht
an den genannten Veranstaltungen teil. Eine Befreiung nach
§ 43 Abs. 3 SchulG NRW lag nicht vor.
5
2. Das Amtsgericht setzte nach § 126 Abs.
1 Nr. 4 SchulG NRW wegen eines zweifachen vorsätzlichen
Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW
statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der
Schulpflicht jeweils eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen
die Beschwerdeführer fest. Deren Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 ff. OWiG verwarf
das Oberlandesgericht unter Verweis auf das Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 80 OWiG. Desgleichen verwarf
es die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der
Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 356a StPO.
6
Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
7
1. Die angegriffenen Entscheidungen hätten
verkannt, dass Eltern nicht dazu gezwungen werden könnten,
ihre Kinder an Schulveranstaltungen teilnehmen zu lassen, die
auf einem anderen Glaubensbekenntnis beruhten. Die
Glaubenserziehung der Kinder sei Sache der Eltern. Die
staatliche Schule sei zur Neutralität und Toleranz
verpflichtet. Diese Pflicht sei verletzt, wenn Kinder
gezwungen würden, an einer katholischen
Fastnachtsveranstaltung teilzunehmen. Fastnacht sei ein
katholisches Fest. Es werde heute so gefeiert, dass
Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen
hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt - befreit
von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. In dieser Weise
werde Fastnacht auch an der Grundschule gefeiert. Mit ihrem -
der Beschwerdeführer - Glauben sei es aber unvereinbar, sich
wie Narren zu benehmen. Von dem Alternativangebot zu der
Faschingsveranstaltung sei ihnen im Übrigen nichts bekannt
gewesen, da dieses nicht allen betroffenen Eltern bekannt
gemacht worden sei.
8
2. Das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“
basiere auf einer absolut einseitigen emanzipatorischen
Sexualerziehung. Sie vermittele den Kindern, dass sie über
ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten. Ihr einziger
Ratgeber, der sie niemals täusche, sei danach ihr Gefühl.
Dieses trete an die Stelle elterlicher Erziehung. Damit werde
auch das Wohl der Kinder gefährdet, weil diese mit der
vermeintlichen Freiheit überfordert seien. Ihr, der
Beschwerdeführer, Gewissen verbiete es, ihre Kinder einer
solch unguten Erziehung auszusetzen, die Gottes gute Gebote
zur Sexualität aufhebe und Kinder zu sexuellen Handlungen
animiere bis hin zur Pädophilie.
9
3. Ihr Recht auf rechtliches Gehör sei
verletzt, da die Gerichte ihren Gewissenskonflikt nicht ernst
genommen und nicht in Erwägung gezogen hätten. Zudem liege
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb vor,
weil die von ihnen gestellten Beweisanträge abgelehnt worden
seien.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
11
Die Entscheidungen der zuständigen
Fachgerichte, namentlich die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur
bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das
Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen. Dabei hängen die Grenzen seiner
Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der
geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die
Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht,
den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist
erreicht, wenn die Entscheidung etwa der Strafgerichte Fehler
bei der Tatsachenfeststellung oder der Auslegung erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang
seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind. Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis
die Grundrechtssphäre des Verurteilten betrifft, desto
strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses
Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die
Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 43, 130 ; 67, 213
).
12
Auch bei Zugrundelegung dieses
Prüfungsmaßstabs auf das Ordnungswidrigkeitsverfahren haben
die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.
13
1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte
Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen
Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl.
BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ). In Verbindung
mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht
zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert,
gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur
Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht.
Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen
in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl.
BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte
Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1
).
14
Auch wenn dieses Grundrecht keinem
Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen
zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben.
Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte
Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1
). Infolgedessen erfährt das elterliche
Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses
staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in
grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89
-, juris). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem
Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des
Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der
praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1
).
15
Zwar darf der Staat auch unabhängig von den
Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. BVerfGE 34, 165
; 47, 46 ), dabei muss er aber
Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen
Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf keine
gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten
politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung
betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende
oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent
mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten
Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen
Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl.
BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).
Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher,
dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht
entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem
Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141
).
16
b) Hieran gemessen lässt der Vortrag der
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der
angeführten Grundrechte durch die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen nicht erkennen.
17
aa) Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung
hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit
der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen
Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu
entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht
verletzt hat. Es hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass
die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer
beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung
ihrer Kinder durch die Präventionsveranstaltung nicht in
Frage gestellt worden sind, weil diese die Kinder nicht dahin
beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu
befürworten oder abzulehnen (vgl. insoweit auch BVerfGK 8,
151 ).
18
Diese Würdigung und die Feststellung des
zugrundeliegenden Sachverhalts ist mit Blick auf die als
verletzt gerügten Grundrechte auch sonst nicht zu
beanstanden. Die Bewertung der Beschwerdeführer, das
Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer
absolut einseitigen „emanzipatorischen“ Sexualerziehung, die
Kindern suggeriere, sie könnten Sex allein abhängig von ihren
Gefühlen haben und hätten dabei weder Gottes Gebote noch die
der Eltern zu beachten, haben sich die Fachgerichte aus
nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen nicht zueigen
gemacht. Die Behauptung der Beschwerdeführer, das
Theaterprojekt spreche Kindern eine „freie Sexualität“ zu
oder stelle gar eine „Erziehung der Kinder zur Pädophilie“
dar, findet in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt
und in dem vorgelegten Text des sogenannten „Körpersongs“
keinerlei Stütze. Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt
dafür, dass die Fachgerichte die Glaubensfreiheit und das
Recht der Beschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder in
religiöser und weltanschaulicher Hinsicht in ihrer Wirkkraft
und Tragweite verkannt haben könnten. Demnach ist von
Verfassungs wegen offensichtlich auch nichts dagegen zu
erinnern, dass die Fachgerichte das in Rede stehende
Theaterprojekt und seine Zielsetzung im Ergebnis im Rahmen
des Erziehungsauftrags des Staates für unbedenklich erachtet
haben.
19
bb) Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung
hat das Amtsgericht festgestellt, dass diese nicht mit
religiösen Handlungen verbunden gewesen ist und die Kinder
weder gezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv
mitzufeiern. Dass Karneval beziehungsweise Fastnacht kein
katholisches Kirchenfest ist und in der Art und Weise der
Begehung als bloßes Brauchtum heutzutage der früher etwa
vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet ist, kann
als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Vor diesem
Hintergrund begegnet die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein
Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch die
Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, ersichtlich keinerlei
Bedenken. Gleiches gilt für seine Auffassung, die Grundrechte
der Beschwerdeführer aus Art. 4 und 6 GG geböten nicht,
ihren Kindern eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der
übrigen Schüler zu ersparen. Denn solche mit dem Schulbesuch
verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung
einer Minderheit und einer damit in Widerspruch stehenden
Tradition einer anders geprägten Mehrheit sind grundsätzlich
zumutbar (vgl. BVerfGK 8, 151 ). Dies gilt umso
mehr, als - worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht
hingewiesen hat - vorliegend die Schule einen schonenden
Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen
Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit
einem Schwimmunterricht und der Bewegungslandschaft in der
Turnhalle zwei alternative Angebote zur Verfügung gestellt
hat. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die
Beschwerdeführer hiervon gewusst haben müssen, haben diese
nicht mit verfassungsrechtlich erheblichen Argumenten
angegriffen.
20
2. Schließlich ist die behauptete Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert
dargelegt.
21
Hinsichtlich der vom Amtsgericht
zurückgewiesenen Beweisanträge ist mangels entsprechenden
Vortrags und Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift schon nicht
erkennbar, ob die Beschwerdeführer im Rahmen der
Rechtsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs (vgl.
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) überhaupt gerügt und insoweit
den Rechtsweg erschöpft haben.
22
Angesichts der ausführlichen Erwägungen des
Amtsgerichts entbehrt auch der Vorwurf jeder Grundlage,
dieses habe den Gewissenskonflikt der Beschwerdeführer nicht
ernst und deren Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen; das
Gegenteil ist richtig.
23
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.