BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1359/05 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die mit einem Prozesskostenhilfeantrag
verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer
Schadensersatzklage nach einer Haftunterbringung.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine
Freiheitsstrafe und hielt sich im Zuge einer
Besuchszusammenführung vom 10. bis 12. Juli 2002 als so
genannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung
einer Justizvollzugsanstalt auf. Dort war er zusammen mit
vier weiteren Gefangenen in einem 16 qm großen
Gemeinschaftshaftraum untergebracht, der bei Normalbelegung
mit drei, bei Notbelegung mit bis zu fünf Gefangenen belegt
wurde. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten,
fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet.
Waschbecken und Toilette waren mit einem Sichtschutz
abgetrennt.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte die
Strafvollstreckungskammer im September 2002 rechtskräftig die
Rechtswidrigkeit der Unterbringung fest. Die gemeinsame
Unterbringung von fünf Gefangenen in einem nachts
verschlossenen, 16 qm großen Haftraum bei Abtrennung der
Toilette nur mit einem Sichtschutz verstoße gegen das Gebot
menschenwürdiger Unterbringung.
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Der Beschwerdeführer verklagte das Land
daraufhin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Das
Landgericht gab der Amtshaftungsklage im Wesentlichen statt
(StV 2003, S. 568). Das Oberlandesgericht hat sie dagegen auf
die Berufung des Landes abgewiesen (NJW-RR 2004, S. 380). Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Beschwerdeführers
zurückgewiesen (BGHZ 161, 33). Die tatrichterliche Würdigung,
dass durch die Art und Weise der Unterbringung die
Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt worden sei,
lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Auch ein Verschulden der
Amtsträger des Landes liege vor. Die Revision bleibe jedoch
insoweit ohne Erfolg, als das Berufungsgericht den daraus
abgeleiteten Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG) daran habe scheitern lassen, dass unter den
besonderen Umständen des Falles die Zuerkennung einer
Entschädigung für die zweitägige Unterbringung in dem
Gemeinschaftshaftraum aus Gründen der Billigkeit weder unter
dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch unter dem der
Genugtuungsfunktion geboten sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts
und des Bundesgerichtshofs. Er macht insbesondere geltend,
die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 1
Abs. 1 GG, weil sie eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
annähmen, eine Geldentschädigung aber mangels eines besonders
schwerwiegenden Eingriffs für nicht geboten hielten. Ohne
angemessene Entschädigung in Geld bleibe dem Beschwerdeführer
die durch seine Grundrechte geforderte Genugtuung
versagt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu. In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine
umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs
wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149 ;
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 271
). Ebenfalls schon entschieden ist, dass
Strafgefangene Anspruch auf eine menschenwürdige
Unterbringung haben (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72,
105 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des
Zweiten Senats, NJW 1993, S. 3190; 3. Kammer des Zweiten
Senats, NJW 2002, S. 2699 ; NJW 2002, S.
2700).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die
angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 1 Abs. 1 GG
verstoßen.
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aa) Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Gerichte hätten zu Unrecht unter Verletzung insbesondere von
Art. 1 Abs. 1 GG einen Entschädigungsanspruch in Geld
abgelehnt, betrifft primär die Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts. Diese sind in erster Linie Aufgabe der
Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht -
abgesehen von Verstößen gegen das hier nicht als verletzt
gerügte Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die
Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt
oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ).
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bb) Gemessen daran sind die angegriffenen
Entscheidungen mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu
beanstanden. Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof
haben bei der Auslegung und Anwendung des § 839 BGB in
Verbindung mit Art. 34 GG und § 847 BGB a.F. die
Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie in
Art. 1 Abs. 1 GG nicht grundlegend verkannt.
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(1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert
des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der
soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der
es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen
oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine
Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Jedem Menschen
ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine
Leistungen und seinen sozialen Status. Was die Achtung der
Menschenwürde im Einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen
gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden
(vgl. BVerfGE 96, 375 m.w.N.).
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Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann
auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden. In der
Strafvollstreckung ist ebenso wie im Erkenntnisverfahren zu
beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches,
erniedrigendes Strafen verbietet und der Täter nicht unter
Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen
Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der
Vollstreckung herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfGE 72,
105 m.w.N.). Die grundlegenden
Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des
Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade
für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates
herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein
menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE
45, 187 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats,
NJW 1993, S. 3190).
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(2) Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß
der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 1 Abs. 1 GG
nicht festgestellt werden.
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Das gilt auch dann, wenn mit dem
Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof davon ausgegangen
wird, dass die zweitägige Unterbringung des Beschwerdeführers
in einem 16 qm großen, mit fünf Gefangenen belegten
Gemeinschaftshaftraum mit abgetrennter Toilette die
Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt hat (zweifelnd
insoweit Deiters, JR 2005, S. 327; zur Notwendigkeit, den
Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG restriktiv zu
bestimmen, weiter etwa auch Jarass, in: Ders./Pieroth,
Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 1 Rn. 5). Es sind
jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen zu
erheben, dass der Bundesgerichtshof angenommen hat, zwischen
der Feststellung einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG
einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung nach
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG andererseits
bestehe kein zwingendes Junktim.
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(a) Art. 34 GG sieht auf der
Rechtsfolgenseite eine Beschränkung auf einen bestimmten
Schadensausgleich nicht ausdrücklich vor. Er spricht nur von
der Verantwortlichkeit des Staates oder der zuständigen
Körperschaft im Haftungsfall. Der Schadensausgleich kann
daher aus der Sicht des Verfassungsrechts je nach den
Verhältnissen im Einzelfall durch eine Entschädigung in Geld,
aber auch auf andere Weise, durch Naturalrestitution oder
durch sonstige Folgenbeseitigung, vorgenommen werden (vgl.
Bonk, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 34 Rn.
86, 104). Auch wenn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Schadensersatzanspruch aus
Amtspflichtverletzung grundsätzlich nur zu Geldersatz und
nicht zur Naturalrestitution führt (vgl. BGHZ 34, 99
; 121, 367 ; stRspr), sind
andere Arten des Schadensausgleichs von Verfassungs wegen
nicht schlechthin ausgeschlossen. Davon gehen im Ansatz
zutreffend auch die angegriffenen Entscheidungen aus.
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Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keine
grundsätzlich andere Beurteilung. Ebenso wenig wie die
Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde
dazu zwingt, jede Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Geld zu entschädigen (vgl. dazu
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 2371
), führt Art. 1 Abs. 1 GG -
ungeachtet insoweit bestehender Unterschiede - im Rahmen von
Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB dazu, dass
die den Staat treffende Verantwortlichkeit nur durch die
Leistung von Geldersatz eingelöst werden kann.
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(b) Es begegnet von daher keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht
und der Bundesgerichtshof im Ergebnis davon ausgegangen sind,
der Beschwerdeführer habe unter den besonderen Umständen
seines Falles einen hinreichenden Ausgleich und eine
zureichende Genugtuung bereits dadurch erfahren, dass die
Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit seiner
Haftunterbringung und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1
GG festgestellt habe. Zwar ist bei Annahme einer Verletzung
der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen
verfassungsrechtlichen Belangen nicht möglich. Das betrifft
aber nur die "Tatbestandsseite", den Umstand nämlich, dass
beim Vorliegen eines Eingriffs dieser nicht durch Abwägung
mit anderen - noch so gewichtigen - Verfassungsbelangen
gerechtfertigt werden kann. Unberührt davon bleibt, dass auf
der Rechtsfolgenseite, hier der Frage nach Art und Umfang
eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des
Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von
der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können.
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b) Auch die weiteren Verfassungsrügen sind
unbegründet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).