BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1360/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Die Verfassungsbeschwerde gegen die
telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai
2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem
Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es
sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige
Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen
informatorischen Hinweis handelt.
3
Soweit die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese
ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend
macht.
4
Unabhängig hiervon ist die
Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen
Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne
Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten
(§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in
dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt,
dass nach seiner Auffassung „nur die Klägerin (hier die
Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der
Revision“ erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den
Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als
Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch
den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss
vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die
daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit
sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht
zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher
insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim
Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese
erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen
können.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.