BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 136/05 -
der Frau H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Hömig,
Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung
der Stadt Bielefeld vom 18. August 2004 - 500.314 - wird
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig
ausgesetzt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren
über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
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Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der
einstweiligen Anordnung die Aussetzung der sofortigen
Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben
wurde, eine vorangegangene Ordnungsverfügung zu beachten und
die Fortführung eines Heimbetriebs zu unterlassen.
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1. Die Beschwerdeführerin mietete ein
Hausanwesen und beherbergt dort mehrere Personen aufgrund von
Untermietverträgen. Für ihre Mieter erbringt sie
Pflegeleistungen durch einen von ihr betriebenen
Pflegedienst.
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Die Ausgangsbehörde vertritt die Auffassung,
die Beschwerdeführerin betreibe damit ein Heim im Sinne des
§ 1 des Heimgesetzes, obwohl es ihr an der
erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Sie forderte die
Beschwerdeführerin durch Ordnungsverfügung auf, eine
vorangegangene Ordnungsverfügung zu beachten und die
Fortführung des Heimbetriebs zu unterlassen. Der
Beschwerdeführerin wurde aufgegeben, ab Zustellung des
Bescheids keine weiteren Bewohner aufzunehmen; zudem müsse
sie - bis auf eine persönliche Bekannte - für alle derzeit
bei ihr wohnenden und von ihr gepflegten Personen eine
anderweitige Unterkunft außerhalb ihrer Wohnung suchen. Die
sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wurde mit der
Begründung angeordnet, nach dem Ziel des Heimgesetzes habe
der Schutz der Würde und der Interessen der Bewohner des
Heimes Vorrang vor den persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin.
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Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen
Bescheid Widerspruch ein. Ihr Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung blieb vor dem
Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das
Oberverwaltungsgericht zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Sofortvollzugs
und die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Sie
rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 sowie aus
Art. 2 Abs. 1 GG.
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3. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat
die Beschwerdeführerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt, mit dem sie die
Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung
erstrebt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist begründet.
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1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG
kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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a) Mit der Anordnung, die Fortführung des
Heimbetriebs zu unterlassen, und der Anordnung der sofortigen
Vollziehung wird in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin
eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur zum
Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft
(vgl. BVerfGE 44, 105 ). Überwiegende öffentliche
Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug
sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen
und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens
ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Oktober 2003, NJW 2003, S. 3618 f.). Ob
diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere
davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren
für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
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b) Ob die angegriffenen Entscheidungen im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren diesen Maßstäben Rechnung
tragen, ist zweifelhaft und bedarf gegebenenfalls der
Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dabei wird zu
prüfen sein, ob die Behörde und die Gerichte eine
Gefahrenlage für wichtige Gemeinschaftsgüter, die den
Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten
Tatsachen nachvollziehbar belegt haben und ob die
schwerwiegenden Folgen, die für die Beschwerdeführerin mit
der Anordnung des Sofortvollzuges verbunden sind, in
angemessener Weise gegen die konkret zu befürchtenden Folgen
im Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung abgewogen
wurden.
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3. Die mithin gebotene Folgenabwägung führt
zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die
einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden
der Beschwerdeführerin durch den Vollzug der
Ordnungsverfügung schon jetzt schwere und kaum wieder
gutzumachende wirtschaftliche Nachteile. Die
Beschwerdeführerin wäre gehalten, ihre berufliche Tätigkeit
einzustellen mit der Folge, dass sie zumindest ihre
derzeitigen Kunden verlieren und ihre wirtschaftliche
Existenzgrundlage gefährden würde. Erginge die einstweilige
Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen
Erfolg, könnte die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin
ihrer Tätigkeit nachgehen. Dass hierdurch eine Gefahrenlage
begründet wird, konnte weder von der Behörde noch von den
Gerichten festgestellt werden. Es sind keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
die bei ihr wohnenden und von ihr gepflegten Personen oder
deren Vermögen gefährdet. Die Gründe, aus denen nach
Auffassung der Behörde die Unzuverlässigkeit der
Beschwerdeführerin in erster Linie folgen soll - Straftaten
des Betrugs und der Urkundenfälschung -, liegen in der
Vergangenheit. Dass es danach, insbesondere während der Zeit
der Untervermietungen und der Leistung der Pflegedienste, zu
weiterem strafrechtlich relevanten Verhalten der
Beschwerdeführerin kam, ist nicht ersichtlich.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3
BVerfGG.
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5. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht
diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung des
Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG).