BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1363/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich
2
die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der
Verordnung über
3
das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln)
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl
S. 365) und gegen das Urteil des Berliner
Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs. 1
HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen in
§ 4, § 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln
angreifen, weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux
sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1 HundeVO
Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig. Das
Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen des
Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden
Regelungen nicht oder nicht hinreichend ein und genügt
deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die § 92 in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an
die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
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Ob und inwieweit die weiteren Rügen zulässig
sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls
unbegründet. Die Anforderungen an das Führen gefährlicher
Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln, die Regelung über das
Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und Führen solcher
Hunde in § 5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-,
Nachweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 5 a HundeVO
Bln für Halter von gefährlichen Hunden im Sinne der hier
einschlägigen Nummern 1 bis 4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln
sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der allgemeinen
Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im Einzelnen
folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -
zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April
2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom
selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der zu der
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes
Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden:
GefAbwV) ergangen ist. Was dort in Bezug auf das
bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für
gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im
Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach
§ 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde
anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen
des Berliner Rechts, gegen die sich die Beschwerdeführer mit
ihren Rügen wenden.
6
Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das
genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das
erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der
Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen
Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des
Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem
Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen
Erkenntnissen anzupassen.
7
Die angegriffene Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt davon
unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte der
vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).