BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1369/08 -
des Rechtsanwalts G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 17. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden
Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In
einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, wurde er dem Ehemann beigeordnet.
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2. Ausgehend vom monatlichen Nettogehalt der
Parteien des Scheidungsverfahrens in Höhe von insgesamt 2.940
€ setzte das Amtsgericht den Streitwert für die -
einverständliche - Ehescheidung gemäß § 48 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf
8.820 € fest. Gegen diese Wertfestsetzung erhob der
Bezirksrevisor namens der Landeskasse mit der Begründung
Beschwerde, unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung
der Sache sei der Streitwert auf lediglich 2.000 €
festzusetzen.
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In dem hierauf ergangenen
Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, gemäß
§ 48 GKG sei das dreifache monatliche Nettoeinkommen der
Eheleute Ausgangspunkt für die Wertbemessung. Der Umstand,
dass es sich vorliegend um eine einfach gelagerte,
einverständliche Scheidung gehandelt habe, erlaube keinen
generellen Wertabschlag, weil Scheidungen im Regelfall
einvernehmlich erfolgten. Die tatsächliche und rechtliche
Bedeutung einer Ehescheidung sei grundsätzlich erheblich. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen dürfe die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Bemessung des
Streitwerts haben.
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Das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung
des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 €
ab. Auch nach der neueren verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung halte der Senat an seiner ständigen
Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert in einfach
gelagerten Scheidungsverfahren auf 2.000 € festzusetzen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegne
es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, neben den
Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere auch den Umfang der Sache zu berücksichtigen.
Daran gemessen handele es sich vorliegend um eine denkbar
einfach gelagerte Ehesache. Für eine „Erhöhung“ des
Streitwerts für die Scheidungssache bestehe auch nicht wegen
des im Vermögen der Parteien vorhandenen Hausgrundstücks
Veranlassung, weil das Haus hoch belastet sei. Der Umstand,
dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden sei,
habe bei der Streitwertfestsetzung keine Rolle gespielt.
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3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Art. 12 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Bedeutung als Willkürverbot.
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Das Oberlandesgericht habe bei seiner
Entscheidung die für die Festsetzung des Streitwerts
maßgeblichen Normen nicht im Lichte der durch Art. 12
Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit ausgelegt. Insbesondere
werde das Oberlandesgericht dem Gebot der
Einzelfallbetrachtung nicht gerecht; die Einkommens- und
Vermögenssituation der Eheleute, der gemäß § 48 Abs. 2
und 3 GKG erhebliches Gewicht zukomme, sei bei der
Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt worden. Der
Umstand, dass die vorliegende Scheidung einvernehmlich
erfolgt sei, könne nicht als Argument für eine Herabsetzung
des Streitwerts herangezogen werden.
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Die angegriffene Entscheidung verletze auch
das allgemeine Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG,
weil das Oberlandesgericht den Streitwert für die
Ehescheidung unter bloßer Berufung auf seine ständige
Rechtsprechung auf den gesetzlichen Mindestwert festgesetzt
habe, ohne die vom Gesetz geforderte Einzelfallbetrachtung
unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere der
Einkommensverhältnisse der Parteien des Scheidungsverfahrens
- vorzunehmen. Die Rechtsanwendung durch das
Oberlandesgericht sei mit der Gesetzeslage nicht vereinbar,
unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und damit
willkürlich.
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4. Das Niedersächsische Justizministerium und
die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Streitwertfestsetzung durch das
Oberlandesgericht verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Willkürverbot.
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Willkürlich ist ein Richterspruch nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann,
wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
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Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht das
Oberlandesgericht mit dem Gesetzeswortlaut zunächst formal
davon aus, dass bei der Streitwertfestsetzung nach § 48
Abs. 2 Satz 1 GKG neben den Vermögensverhältnissen
alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und
die Bedeutung der Sache bei der Bestimmung des Streitwerts zu
berücksichtigen sind. Grundsätzlich bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom
einzusetzenden dreifachen Monatsnettoeinkommen, wenn der
Streitwert für eine einverständliche Scheidung (§ 630
der Zivilprozessordnung ) mit deswegen geringem
Umfang festzusetzen ist. Insbesondere ist es aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter
Abwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung
angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf
das dreifache monatliche Nettoeinkommen im konkreten Fall
nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch
nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage fehlen.
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Daran gemessen ist die angegriffene
Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
vertretbar und damit willkürlich. Bereits der Ausgangspunkt
des Oberlandesgerichts, den Streitwert für Ehesachen in
einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den
Mindeststreitwert festzusetzen, begegnet erheblichen
Bedenken, weil es sich bei dem in § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG
vorgesehenen Mindestwert gerade nicht um einen
Regelstreitwert handelt. Der Streitwert muss vielmehr gemäß
§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GKG unter
Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort genannten
Umstände bestimmt und auf mindestens 2.000 € festgesetzt
werden. Insbesondere ist jedoch die konkrete Argumentation
des Oberlandesgerichts zur Streitwertbemessung nicht
nachvollziehbar und unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar.
Das Oberlandesgericht begründet die Festsetzung auf den
Mindeststreitwert im Wesentlichen mit dem geringen Umfang des
Verfahrens; die Einkommensverhältnisse der Parteien des
Scheidungsverfahrens werden hingegen entgegen den Vorgaben
des § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nicht konkret
berücksichtigt. Trotz der bereits in den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2007 (1 BvR 1678/07)
und vom 11. Dezember 2007 (1 BvR 3032/07) zum Ausdruck
gekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken an der
Argumentation des Oberlandesgerichts wird nicht
nachvollziehbar erläutert, warum unter Berücksichtigung des
Einkommens der Parteien des Scheidungsverfahrens, das sich
bei Ansatz des gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblichen
Dreimonatsbetrags auf immerhin 8.820 € beläuft, die
Festsetzung des Mindeststreitwerts von nur 2.000 € angemessen
oder auch nur vertretbar sein könnte. Die Argumentation des
Oberlandesgerichts, es habe sich um ein einfaches, wenig
arbeitsintensives Scheidungsverfahren gehandelt, vermag die
erhebliche Differenz von dreifachem Nettomonatseinkommen zu
festgesetztem Streitwert in Höhe von 6.820 € nicht
nachvollziehbar zu begründen. Es ist mit der gesetzlichen
Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien bei der
Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu
lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge
erreichen.
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Zu erklären wäre die Festsetzung eines
Streitwerts von lediglich 2.000 € im vorliegenden Fall nur
dann, wenn der Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung eine
maßgebliche Rolle gespielt hätte. Dies ist jedoch ausweislich
der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht der Fall.
Eine Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei
der Streitwertfestsetzung wäre auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, weil eine solche
Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung
(§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die
Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwerts für die Höhe der
Vergütung von Rechtsanwälten (§ 32 Abs. 1 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte
einer im Ergebnis willkürlichen, unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers führen
würde (vgl. BVerfGK 6, 130 ). Hiernach
begründet die Berücksichtigung der
Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung
eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, weil dem
legitimen Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch
die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 45
Abs. 1, § 49 RVG umfassend Rechnung getragen wurde (vgl.
BVerfGK 6, 130 ).
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2. Nachdem die angegriffene Entscheidung
jedenfalls das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt, kann offen bleiben, ob daneben auch eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG gegeben ist.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter
erhobene Rüge ankommt. Die Sache selbst ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.