BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1371/03 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Weiterförderung einer Ausbildung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
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1. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird
eine Ausbildung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) für einen
angemessenen Zeitraum gefördert, wenn sie der Geförderte
innerhalb der Höchstdauer aus schwer wiegenden Gründen nicht
beenden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser
Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse
die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen
können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).
Das Förderungsamt habe seine Entscheidung auf der Grundlage
einer entsprechenden Prognose zu treffen. In einem späteren
Prozess müsse dagegen der tatsächliche Verlauf zu Grunde
gelegt werden (vgl. BVerwG, FamRZ 1980, S. 730 f.)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 7. Juli 1982
(GMBl S. 311) hatte diese Rechtsprechung aufgenommen
(unter 15.3.2).
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Das Zwölfte Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföG-ÄndG) vom
22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) führte mit § 15 Abs. 3
a BAföG eine so genannte Studienabschlussförderung ein. Sie
setzt nach der Regelförderung oder einer Weiterförderung nach
§ 15 Abs. 3 BAföG ein, wenn der Geförderte spätestens
innerhalb von vier Semestern nach der Beendigung der
Förderung oder der Weiterförderung zur Abschlussprüfung
zugelassen ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er
die Prüfung innerhalb der Dauer der Abschlusshilfe von
höchstens einem Jahr beenden kann. Danach änderten die
Verwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3
BAföG. In die Prognose über den voraussichtlichen weiteren
Ausbildungsablauf müsse die Möglichkeit der
Studienabschlussförderung einbezogen werden. Der Geförderte
müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die
Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung
zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S.
767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370;
Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der
BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5
UE 467/02). Teilziffer (Tz.) 15.3.2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
in der Fassung vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770) wurde
entsprechend gefasst.
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2. Der Beschwerdeführer studierte von 1995 bis
2002 Rechtswissenschaft und bezog Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am Ende des vierten
Semesters bescheinigte ihm die Fakultät gemäß § 48 Abs.
1 BAföG einen bis dahin ordnungsgemäßen Studienverlauf. Im
Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht,
er habe 1996 - also vor Ablauf des Grundstudiums -
einen Zusammenbruch erlitten und leide seitdem an einer
Phobie, die es ihm erschwert und zeitweise unmöglich gemacht
habe, an Vorlesungen teilzunehmen und Klausuren zu schreiben.
Dadurch habe sich sein Studium verzögert. Im Juli 1999
beantragte er, wegen krankheitsbedingter Studienverzögerung
nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die
Förderungshöchstdauer von neun Semestern hinaus gefördert zu
werden. Mit diesem Antrag hatte er keinen Erfolg. Antrag und
Bescheid hat er nicht vorgelegt. Anscheinend hielt das
Förderungsamt grundsätzlich ein Verlängerungssemester für
angemessen, verweigerte aber die Förderung für diesen
Zeitraum, weil der Beschwerdeführer bis einschließlich
Sommersemester 2000 die Ausbildung nicht werde abschließen
können. Im Verwaltungsstreitverfahren hat der
Beschwerdeführer vorgetragen, im Sommersemester 2000 hätten
ihm noch der so genannte große Schein im Öffentlichen Recht
und ein Seminarschein gefehlt. Er bestand das Erste
Juristische Staatsexamen im Durchgang 2002/I.
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3. Das Verwaltungsgericht wies seine gegen die
Versagung der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr.
1 BAföG gerichtete Klage ab. Es führte aus: Die angeblichen
Verzögerungen vor der Erteilung der Bescheinigung nach
§ 48 Abs. 1 BAföG müssten unberücksichtigt bleiben. Für
die Zeit danach habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend
Tatsachen vorgetragen, die eine krankheitsbedingte
Verzögerung erkennen ließen. Er habe in allen Semestern an
Prüfungen teilgenommen und in allen bis auf eines zumindest
Teilleistungen erbracht, dabei ununterbrochen Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und keine
krankheitsbedingte Studierunfähigkeit gemeldet. All dies
deute eher auf eine unübliche und nicht ordnungsgemäße
Studienablaufplanung hin. Vor diesem Hintergrund sei es nicht
zu beanstanden, dass ihm das Förderungsamt grundsätzlich nur
ein Verlängerungssemester zugebilligt habe. Dieses habe aber
zu recht verweigert werden können, denn die obergerichtliche
Rechtsprechung verlange für eine weitere Bewilligung die
Prognose eines erfolgreichen Studienabschlusses innerhalb der
nach § 15 Abs. 3 BAföG möglichen Verlängerungszeit.
Diese Prognose sei aber nicht möglich gewesen.
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4. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung
trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, das
Verwaltungsgericht habe die neue Rechtsprechung zu § 15
Abs. 3 BAföG nicht berücksichtigt. Zudem rügte er eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof
wies den Zulassungsantrag und den zugleich gestellten
Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts entspreche der höchstrichterlichen
Rechtsprechung; zum Beleg hierfür zitiert der
Verwaltungsgerichtshof Entscheidungen aus der Zeit vor
Einfügung des § 15 Abs. 3 a BAföG. Ein Gehörsverstoß
liege nicht vor.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer zum einen eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz
2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Halbsatz 2 GG. Die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, eine Weiterförderung
nach § 15 Abs. 3 BAföG erfordere eine Prognose über den
Studienfortschritt in diesem Zeitraum, verletze den Grundsatz
der Gewaltenteilung. Der Wortlaut der Norm gebe hierfür
keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung
des Absatzes 3 a in § 15 BAföG gezeigt, dass er eine
solche Prognose allein bei der Abschlussförderung verlange.
Weiterhin hält der Beschwerdeführer die angegriffenen
Entscheidungen für willkürlich im Sinne von Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätten sich auf
die frühere Rechtsprechung gestützt, die seit der Einführung
der Abschlussförderung aufgegeben und nicht mehr vertretbar
sei und auch den BAföGVwV widerspreche. Weil die Gerichte
seine Ausführungen zu dieser Änderung der Rechtslage mit
keinem Wort gewürdigt hätten, sei auch Art. 103 Abs. 1
GG verletzt. Letztlich seien die angegriffenen Entscheidungen
nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Lege man sie zu
Grunde, könne entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 a
BAföG kein Student nach einer Weiterförderung nach § 15
Abs. 3 BAföG noch eine Abschlussförderung erhalten. Außerdem
berücksichtigten die Entscheidungen nicht die
unterschiedliche Dauer der Prüfungsverfahren. Ein
Gehörsverstoß liege auch darin, dass die Gerichte weder auf
Grund seiner Beweisanträge noch von Amts wegen seine
behandelnden Ärzte vernommen hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG. Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Auch eine Annahme nach
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG scheidet aus. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)
verletzt. Die von ihm beanstandete Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zu § 15 Abs. 3 BAföG unterliegt
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei angewendeten Methode ist
Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
gewährleistet allein, dass dabei die Anforderungen des
Grundgesetzes eingehalten werden (BVerfGE 96, 375,
). Hierzu gehört der Grundsatz der
Gewaltenteilung. Auch wenn das Grundgesetz die staatlichen
Funktionen nicht strikt trennt (vgl. BVerfGE 9, 268
), so dürfen die Gerichte doch keine
Befugnisse in Anspruch nehmen, die eindeutig dem Gesetzgeber
übertragen sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ). Den
Fachgerichten obliegen die Auslegung und unter Umständen die
Fortentwicklung des Rechts zur Schließung von Gesetzeslücken
(vgl. BVerfGE 88, 145 ). Eine im engeren
Sinne normsetzende Tätigkeit steht ihnen nicht zu (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 375, ).
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b) Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer zulässigen
Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG. Danach soll auch
der Förderung während der Höchstdauer die Erwartung zu Grunde
liegen, dass der Geförderte die Ausbildung in diesem Zeitraum
abschließen könne (vgl. BVerwGE 57, 75 ). Im
Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung von
Haushaltsmitteln müsse eine gewisse Gewähr für den Erfolg der
geförderten Ausbildung bestehen (vgl. BVerwGE 68, 20
). Die Förderungshöchstdauer sei daher an die
Regelstudienzeit gekoppelt. Nur ausnahmsweise könne darüber
hinaus gefördert werden; dann aber gelte die genannte
Erwartung umso stärker. Diese Auslegung beruhte auf
systematischen und teleologischen Erwägungen, also auf
herkömmlichen juristischen Methoden. Der Normwortlaut stand
ihr nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die den
Fachgerichten von Verfassungs wegen für die Interpretation
des geltenden Rechts gezogenen Grenzen überschritten
sind.
12
c) Nach der Einfügung des § 15 Abs. 3 a
BAföG haben die Verwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung im
Hinblick auf den maßgeblichen Prognosezeitraum der neuen
Rechtslage in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise angepasst. Die Einfügung des § 15
Abs. 3 a BAföG erzwingt von Verfassungs wegen nicht eine
Auslegung, wonach eine Prognose über den Studienerfolg allein
bei der Abschlussförderung geboten sei. Der Gesetzgeber hat
die frühere Rechtsprechung bei der Neuregelung ausdrücklich
gebilligt und nur eine Anpassung für nötig gehalten (BTDrucks
11/5961, S. 21). Dem ist die Exekutive gefolgt (vgl. Tz.
15.3.2 BAföGVwV).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
wegen willkürlicher Rechtsanwendung oder wegen
Gehörsverstößen der Gerichte des Ausgangsverfahrens
begründet.
14
a) Allerdings sind die vom Beschwerdeführer
insoweit gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
erhobenen Einwände nachvollziehbar. Die Entscheidungen
berücksichtigen nicht, dass die Ausbildung nicht mehr allein
in der Verlängerungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG, soll
der Auszubildende Förderung erhalten, beendet werden muss,
sondern dass die einjährige Abschlussförderung nach
Abs. 3 a hinzuzurechnen ist. Gestützt sind sie auf eine
nicht mehr maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung.
Unter den gegebenen Umständen hätte es einer Würdigung der
rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers bedurft.
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b) Im Ergebnis kann jedoch offen bleiben, ob
die angegriffenen Entscheidungen Verfassungsrechte des
Beschwerdeführers verletzen. Denn sie beruhen nicht
darauf.
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Im vorliegenden Fall hätte der
Beschwerdeführer selbst dann nicht obsiegt, wenn die Gerichte
die zum Zeitpunkt der Entscheidungen maßgebliche
höchstrichterliche Rechtsprechung zu Grunde gelegt hätten.
Der Beschwerdeführer hatte bis zum Ende der zugebilligten
Weiterförderung, dem Sommersemester 2000, auch die
Voraussetzungen für eine Abschlussförderung nicht erreicht.
Ihm fehlten in diesem Semester noch zwei Leistungsnachweise,
die Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Juristischen
Staatsexamen waren. Entsprechend konnte er sich in diesem
Semester noch nicht zum Examen anmelden. Dass die
Entscheidungen dabei "ex post" von dem tatsächlichen Ablauf
ausgegangen sind, ist bei Verpflichtungsverfahren nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 54, 341 ).
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3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.