BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1373/08 -
des Herrn G ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berechnung der in Form von Startgutschriften ermittelten
Rentenanwartschaften der sogenannten rentenfernen
Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL).
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1. Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag
bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom
4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser traf
bestimmte Grundentscheidungen zur Zusatzversorgung. Die
konkrete Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich
aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer
im Normalfall zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem
sogenannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem
Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung
gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung
orientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22.
November 2002 (VBLS) stellte die VBL ihr
Zusatzversorgungssystem um. Das Gesamtversorgungssystem wurde
formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen.
Materiell gesehen wurde übergangsweise im Jahr 2001 das
bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung weitergeführt.
Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit
wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem
Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes
Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der
Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im
ATV geregelt. Die Neufassung der Satzung der VBL hat die
tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.
3
Für diejenigen Versicherten, die vor der
Systemumstellung Anwartschaften erworben hatten, wurden diese
in Form von Startgutschriften in das neue Modell
transferiert. Dazu sieht die VBLS unterschiedliche
Rechenmethoden vor, je nach dem, ob der betroffene
Versicherte zu den rentenfernen oder den rentennahen
Jahrgängen gehört.
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Rentennah ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
VBLS, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet
hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise
dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.
Januar 1997 vorweisen kann. Rentenfern sind alle übrigen
Versicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar
2002 noch bei der VBL pflichtversichert waren. Die
Anwartschaften der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten
berechnen sich nach § 78 Abs. 1 und 2, § 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18
Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG). § 78 Abs. 1 und 2 und
§ 79 Abs. 1 VBLS beruhen auf den nahezu inhaltsgleichen
tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1 und 4 und
§ 33 Abs. 1 ATV.
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2. Der Beschwerdeführer ist am 27. April
1949 geboren. Er ist seit dem 16. August 1971 im
öffentlichen Dienst bei einem an der VBL beteiligten
Arbeitgeber beschäftigt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers
bestand von 1972 bis 1999, seine zweite Ehe besteht seit März
2002.
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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte
die VBL dem Beschwerdeführer mit, dass seine
Rentenanwartschaft 320,16 € betrage. Die VBL gewährte
ihm eine Startgutschrift von 80,04 Versorgungspunkten. Bei
der Errechnung der Startgutschrift hatte sie die Steuerklasse
I zugrunde gelegt.
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3. Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren
über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit
der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte und die
Höhe der erteilten Startgutschrift. Mit seiner Klage
erstrebte der Beschwerdeführer unter anderem die
Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift
unverbindlich sei und dass seine Zusatzrente näher bestimmte
Mindestwerte erreichen müsse. Zudem begehrte er die
Verpflichtung der VBL, bei einer Neuberechnung bestimmte
Berechnungselemente, die er in seinen Klageanträgen näher
konkretisierte, zugrunde zu legen.
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Das Landgericht gab der Klage teilweise statt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien
Berufung ein. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die
von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von dem
Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erlangten
Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu
leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Die
weitergehenden Berufungen und die weitergehende Klage blieben
erfolglos. Der Systemwechsel vom bisherigen
Gesamtversorgungssystem zum neuen Punktesystem sei zwar als
solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der VBL
enthaltenen Änderungsvorbehalt kein ungerechtfertigter
Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten. Indessen sei die
Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in
mehreren Punkten zu beanstanden. Sie greife ohne ausreichende
Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften ein. Aufgrund
der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren bewirke sie
bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des
Beschwerdeführers eine erhebliche Verminderung der
Anwartschaft. Die Übergangsregelung halte einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die Eingriffe
stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der
Neuregelung verfolgten Zielen. Weiter sei der von den
Tarifpartnern und der VBL zu beachtende Art. 3
Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz verletzt, wie
sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der
rentenfernen Pflichtversicherten auf das Näherungsverfahren
zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung
innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr
nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ
gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte. Deshalb sei
die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam.
Eine ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr
müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung
gegeben werden.
9
Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen
beider Parteien zurück. Es blieb damit bei der Feststellung,
dass die von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der
von dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001
erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht
verbindlich festlege, und der Klageabweisung im Übrigen. Der
Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des
Oberlandesgerichts in ihren Gründen jedoch nur teilweise. Er
beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung nur in Bezug
auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs führt der in § 18 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes
volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und
damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen
Versicherten. Die Übergangsregelung für rentenferne
Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei
deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift
unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen
Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die
ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens
überschritten sind, ließ der Bundesgerichtshof offen. Anders
als noch das Oberlandesgericht hielt der Bundesgerichtshof
Art. 14 Abs. 1 GG nicht für verletzt.
10
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (effektiver
Rechtsschutz) und Art. 20 Abs. 3 GG
(Parlamentsvorbehalt) durch die Entscheidungen des
Landgerichts, Oberlandesgerichts sowie des
Bundesgerichtshofs. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer
im Wesentlichen ausgeführt:
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a) Aus den angegriffenen Entscheidungen ergebe
sich, dass die Gerichte den gebotenen Umfang des
Eigentumsschutzes verkannt hätten. Durch die fehlende
Festlegung einer Untergrenze des eigentumsgeschützten
Bereichs werde ihm der Schutz seiner verfassungsrechtlich
geschützten Mindestansprüche verweigert. Der Kernbereich des
Eigentumsschutzes erweise sich als verletzt, da ihm nach der
Startgutschrift nicht einmal eine Mindestversorgungsrente
nach den §§ 44, 44a VBLS a.F. zuzüglich einer
angemessenen Dynamik erhalten bleibe. Die Vorinstanzen hätten
auch verkannt, dass die Tarifvertragsparteien nicht
rückwirkend in bereits erdiente Versorgungsansprüche
eingreifen könnten.
12
b) Es liege auch ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser
ergebe sich zum einen aus einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung von rentenfernen Versicherten, die zum
Zeitpunkt des Stichtags für die Berechnung der
Startgutschrift die Steuerklasse I gehabt hätten, und
solchen, die eine andere Steuerklasse gehabt hätten. Zum
anderen ergebe sich ein Verstoß auch aus einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung der zum Zeitpunkt der
Systemumstellung langjährig Versicherten und solchen, die
erst nach Einführung des Punktemodells pflichtversichert
geworden seien.
13
c) Der bei der Gleichheitsprüfung zu
berücksichtigende Art. 6 Abs. 1 GG sei missachtet
worden. Es widerspreche der besonderen Schutzpflicht des
Staates zugunsten von Ehe und Familie, dass Versicherte wie
der Beschwerdeführer, die zum Zeitpunkt des Stichtages gerade
unverheiratet gewesen seien, keinen Anspruch auf eine
Neuberechnung der Startgutschrift hätten, obwohl sie
dauerhaft die Belastung aus dem Versorgungsausgleich tragen
müssten.
14
d) Das Rechtsgewährungsgebot sei verletzt, da
die notwendige verfassungsrechtliche Schutzgrenze weder
ermittelt noch gezogen worden sei. Die Vorinstanzen hätten
nicht erkannt, dass beim Satzungsgeber ein Abwägungsdefizit
beziehungsweise ein Abwägungsausfall vorliege. Die Ansprüche
der rentenfernen Versicherten der VBL seien in das Belieben
der Tarifvertragsparteien gestellt worden.
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5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahrens (VBL), das Bundesministerium
des Innern, das Bundesarbeitsgericht, die Arbeitsgemeinschaft
für betriebliche Altersversorgung e.V., die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche
Altersversorgung e.V. Stellung genommen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
17
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
18
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
19
a) Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig.
20
aa) Soweit der Beschwerdeführer meint, die
Gerichte hätten verkannt, dass die Übergangsvorschriften in
zahlreichen weiteren Punkten verfassungswidrig seien, ist er
nicht beschwert.
21
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller
Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein
bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des
festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151
). Nachteilige Ausführungen in den Gründen einer
Entscheidung begründen grundsätzlich keine genügende
Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte
Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde, weil sie in erster Linie dem
Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient.
Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht
darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den
Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten
hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet
(vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263
). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in
Urteilsgründen Ausführungen enthalten sind, die den
Betroffenen für sich genommen so belasten, dass eine
erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines
grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist (vgl.
BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ).
22
Da der Bundesgerichtshof an der Feststellung
der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift durch das
Oberlandesgerichts festhielt, gehen von dem angegriffenen
Beschluss des Bundesgerichtshofs insoweit keine nachteiligen
Rechtswirkungen zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Eine
Beschwer würde sich auch dann nicht ergeben, wenn die für
unwirksam erklärten Übergangsvorschriften in Bezug auf solche
Berechnungsdetails und -schritte verfassungswidrig wären, die
durch den Bundesgerichtshof für verfassungsrechtlich
unbedenklich erachtet wurden oder deren Verfassungsmäßigkeit
er offen ließ. Denn der Bundesgerichtshof hätte in diesem
Fall lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine
Rechtsauffassung vertreten, die grundrechtswidrig wäre, ohne
dass sich dies im Tenor niedergeschlagen hätte oder davon für
sich genommen eine unzumutbare Beeinträchtigung eines
grundrechtlich geschützten Bereichs ausgegangen wäre. Bei der
notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften ohnehin neu zu
überdenken haben.
23
bb) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der
einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 in einer
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21,
359 ). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte
Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine
Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird
(vgl. BVerfGE 9, 109 ; 81, 208
; stRspr). Dies erfordert eine Auseinandersetzung
mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter
Begründung (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252
).
25
Gemessen an diesen Anforderungen hat der
Beschwerdeführer die behaupteten Verfassungsverstöße nicht
hinreichend begründet. Eine Beschwer lag lediglich vor,
soweit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren mit seinen
Klagebegehren unterlag. Bei der Darlegung der behaupteten
Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten,
die der Beschwerdeführer aufgrund dieses Unterliegens im
Ausgangsverfahren annahm, hat er sich nicht hinreichend mit
den Gründen der angegriffenen Entscheidungen
auseinandergesetzt. Schon das Oberlandesgericht begründete
die teilweise Klageabweisung damit, dass es mit Rücksicht auf
die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nicht
angehe, die VBL durch eine gerichtliche Entscheidung auf
bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege
festzulegen. Auch der Bundesgerichtshof verwies in seiner in
Bezug genommenen Leitentscheidung darauf, dass die
Tarifvertragsparteien verschiedene Möglichkeiten hätten, den
Beanstandungen Rechnung zu tragen (BGHZ 174, 127
), und kam zu dem Ergebnis, dass er sich mit Blick
auf die Tarifautonomie einer ersatzweisen Regelung zur
Schließung von Lücken zu enthalten habe (BGHZ 174, 127
). Zunächst sei es den Tarifvertragsparteien
vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Mit dieser Argumentation hat sich der Beschwerdeführer nicht
im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat insbesondere nicht
dargelegt, warum die Gerichte aus verfassungsrechtlicher
Sicht gehalten gewesen wären, die aufgrund der Unwirksamkeit
der Übergangsregelungen (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG)
entstehende Regelungslücke durch Festlegung gerade der von
ihm beantragten Berechnungsvorgaben zu schließen.
26
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
unbegründet. Die angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der
Bundesgerichtshof hat die Bedeutung und Tragweite der
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des
Beschwerdeführers nicht verkannt.
27
aa) Da der Bundesgerichtshof die
Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für unwirksam
und die erteilte Startgutschrift für nicht verbindlich
erachtete, scheidet eine Verletzung von Grundrechten durch
die gerichtliche Beurteilung der Startgutschrift und der ihr
zugrunde liegenden Übergangsregelungen aus. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsvorschriften hier
schon deshalb keiner verfassungsrechtlichen Kontrolle zu
unterziehen, weil bereits der Bundesgerichtshof von ihrer
Unwirksamkeit ausgegangen ist. Es bedarf keiner Entscheidung,
ob die Vorinstanzen verkannt haben, dass weitere
Berechnungsschritte und -details der Übergangsvorschriften
gegen Grundrechte verstoßen. Sollte dies der Fall sein, ist
der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert und beruhen
die angegriffenen Entscheidungen nicht auf diesen
Fehlern.
28
bb) Im Hinblick auf die Abweisung der
Klagebegehren des Beschwerdeführers ist eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ebenfalls nicht
erkennbar.
29
(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die
Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften
hinausreichenden Begehren des Beschwerdeführers unter Verweis
auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht
entsprach. Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der
Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu
enthalten (vgl. BVerfGE 38, 281 ). Er
überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die
sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44,
322 ). Solange den Tarifvertragsparteien
mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme
Neugestaltung des Übergangsrechts offen stehen, lassen sich
gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der
Tarifautonomie daher grundsätzlich nicht vereinbaren. Dem
entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts, nach der im Falle unwirksamer
Tarifregelungen eine gerichtliche Lückenschließung nur in
engen Grenzen zulässig ist (vgl. BGHZ 174, 127
; BAGE 36, 218 ; 40,
345 ; 57, 334 ; 77, 94 ; 91,
358 ; 97, 251 ; 110, 277 ).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schließung von
Lücken infolge unwirksamer Tarifregelungen hat das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25.
August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, NZA 1999, S. 1152
; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 -
1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).
30
(2) Durch die teilweise Abweisung der
Klagebegehren wurde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nicht verletzt. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen
den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt
eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite
des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen.
31
Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet
wirksamen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(vgl. BVerfGE 74, 228 ; 82, 126 ). Ein
wirksamer Rechtsschutz muss die grundsätzlich umfassende
rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine
verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen
(vgl. BVerfGE 54, 277 ). Eröffnet die
Rechtsweggarantie den Weg zu einem staatlichen Gericht, so
bedeutet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass die
Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der
Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Die
Gerichte haben die positive Verpflichtung, die Grundrechte
durchzusetzen (vgl. BVerfGE 49, 252 ).
32
Es ist nicht ersichtlich, dass der
Bundesgerichtshof diese Grundsätze bei seiner Abwägung
verkannt hätte. Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip lässt sich kein Anspruch des
Beschwerdeführers herleiten, noch während der
Anwartschaftsphase die Mindesthöhe seiner Anwartschaft
gerichtlich klären zu lassen. Während der Anwartschaftsphase
steht nicht fest, ob bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
der Regelungsinhalt der maßgeblichen Satzungsbestimmungen
unverändert weiter gilt oder ob sich bis dahin Wert bildende
Faktoren ändern. Etwas anderes könnte im Hinblick auf das
Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur dann gelten, wenn dem
Versicherten ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden (vgl.
BVerfG. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.
April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, S. 977 ).
Dies ist hier nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof ging
wegen der Ankündigung der Tarifvertragsparteien, im Falle der
gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Berechnungsvorschriften für die Startgutschriften neue
Verhandlungen aufzunehmen, davon aus, dass mit einer
Neuregelung innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen sei. Vor
diesem Hintergrund waren erhebliche Nachteile für die
Versicherten nicht zu befürchten. Hinreichender Rechtsschutz
der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine
Neuregelung, sobald sie hierdurch betroffen sind, wiederum
einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können. Mit Blick
auf Art. 9 Abs. 3 GG ist es Sache der
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, alsbald eine
verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.