BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1375/12 -
des Herrn E…
Rechtsanwälte Büsing, Müffelmann & Theye,
Marktstraße 3, 28195 Bremen -
gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 18. April 2012 - II R 36/10 -,
das Urteil des Finanzgerichts Bremen
vom 9. Juni 2010 - 3 K 57/09 (1) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer großzügigeren Ausgestaltung der Erlassvorschrift des § 33 GrStG betrifft. Im Übrigen lässt sie keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts-gleichen Rechten des Beschwerdeführers erkennen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.