BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 138/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Im fachgerichtlichen Verfahren begehrten die
Beschwerdeführer Schadensersatz wegen der Verletzung von
Beratungspflichten anlässlich des Erwerbs einer
Immobilie.
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1. Die Beschwerdeführer erwarben im Jahr 1996
eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von ca. 112.000 DM.
Ungefähr in gleicher Höhe nahmen sie ein
Finanzierungsdarlehen bei einer Bank auf. Im
fachgerichtlichen Verfahren trugen die Beschwerdeführer vor,
der für die Beklagte des Ausgangsverfahrens - im Folgenden:
Beklagte - auftretende Berater, der auch das Darlehen
vermittelt hatte, habe ihnen auf mehrmaliges Nachfragen
zugesichert, der Immobilienerwerb werde für sie aufgrund
steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten und der Mieteinnahmen
kostenneutral bleiben. Tatsächlich würden ihren Mieteinnahmen
nun aber monatlich Lasten in ungefähr doppelter Höhe
gegenüber stehen.
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Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom
4. September 2002 ab. Die Beschwerdeführer - so das
Landgericht - hätten es nicht vermocht, eine
Pflichtwidrigkeit des Beraters darzulegen und nachzuweisen.
Auch könne nicht festgestellt werden, dass der
Immobilienerwerb für die Beschwerdeführer wirtschaftlich
nachteilig sei.
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Mit Urteil vom 26. März 2003 wies das
Oberlandesgericht die Berufung zurück. Bereits die
Schlüssigkeit der Klage sei fraglich. Die Beschwerdeführer
wollten die Immobilie behalten und aus ihr weiterhin
Mieteinnahmen erzielen. Zusätzlich begehrten sie die
Freistellung von den Darlehensverpflichtungen. Damit ziele
ihre Klage auf die Erreichung eines finanziellen Vorteils ab.
Dessen ungeachtet bestehe ein Schadensersatzanspruch nicht.
Ein schuldhafter Beratungsfehler der Beklagten sei nicht
feststellbar. Der Berater, dessen Handeln sich die Beklagte
zurechnen lasse müsse, habe weder objektiv unrichtige noch
unvollständige Angaben gemacht. Im Übrigen sei ein Schaden
nicht substantiiert dargetan.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Sie tragen vor, sie hätten mit Blick auf die
Verfassungsverstöße auch bei dem Bundesgerichtshof einen
Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Diesen hätten sie
aber zwischenzeitlich zurückgenommen, denn nach der
Neuregelung des Revisionsrechts könnten die von ihnen im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgetragenen Rügen nicht zur
Zulassung der Revision führen. Die angegriffenen Urteile
seien aufzuheben. Die Fachgerichte hätten
entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge übergangen
und rechtliche Hinweise zur Schlüssigkeit der Klage nicht
rechtzeitig erteilt. Ferner seien die Urteile in sich
widersprüchlich und verstießen gegen Denkgesetze. Sie könnten
daher auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen
Bestand haben.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
dazu BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Die Verfassungsbeschwerde
wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine Aussicht
auf Erfolg hat.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und das darin
niedergelegte Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen. Dieses
erfordert, dass ein Beschwerdeführer alle zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch
die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung
zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 22 [27]; 95,
163 [171]; stRspr). Es ist daher geboten und einem
Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher
Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu
machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl.
BVerfGE 68, 376 [381]; stRspr).
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Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer
nicht nachgekommen. Sie tragen zwar vor, zunächst mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision wegen
der nun im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beanstandeten
Verfassungsverstöße begehrt zu haben. Sie haben ihre
Nichtzulassungsbeschwerde aber später zurückgenommen und
damit auf eine Sachentscheidung hierüber verzichtet. Damit
haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
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Zwar tragen die Beschwerdeführer diesbezüglich
vor, sie hätten die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb
zurückgenommen, weil das zum 1. Januar 2002 in Kraft
getretene Revisionsrecht eine Zulassung der Revision wegen
der vorgebrachten Verfassungsverstöße nicht ermögliche.
Dieser Rechtsansicht kann aber unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 Abs. 2
ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I 2001
S. 1887) nicht gefolgt werden.
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Der Bundesgerichtshof hat vielmehr bereits
wiederholt entschieden, dass die Verletzung eines
Verfahrensgrundrechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision führen kann, weil in
einem solchen Fall die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR
291/02 -, NJW 2003, S. 1943 [1946]; Urteil vom 18. Juli 2003
- V ZR 187/02 -, NJW 2003, S. 3205 [3206]). Darüber hinaus
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) in Betracht, wenn sich
die angefochtene Entscheidung - wie die Beschwerdeführer auch
für die hiesige meinen feststellen zu können - als objektiv
willkürlich darstellt oder sie Verfahrensgrundrechte eines
Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht
zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie
auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, NJW
2003, S. 65 [67 f.]). Auch die Bundesregierung ging in
der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neuregelung der
Revisionszulassungsgründe ersichtlich davon aus, dass die
Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 ZPO dem
Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen sollen, auch über
Revisionen zu entscheiden, die zwar eine Leitentscheidung
nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen
offenbarer Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines
Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen (vgl.
BTDrucks 14/4722 S. 67 und 104).
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Ob diese Absicht im Gesetz hinreichend
deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004
- 1 BvR 864/03 -, Beschlussabdruck S. 6), kann für die
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unentschieden
bleiben. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der
zur Konkretisierung der in § 543 Abs. 2 ZPO enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe berufene Bundesgerichtshof (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Januar 2004, a.a.O., S. 8) Anträge auf Zulassung der Revision
gegen objektiv willkürliche oder unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommene Urteile mit der
Begründung ablehnt, hierin liege kein
Revisionszulassungsgrund. Nach der oben genannten bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr das
Gegenteil der Fall. Damit aber erfordert § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
grundsätzlich die Einlegung der auf Zulassung der Revision
gerichteten Beschwerde, denn diese ist in den Fällen
(vermeintlich) objektiv willkürlicher oder unter Verstoß
gegen Verfahrensgrundrechte zustande gekommener
Entscheidungen nicht offensichtlich aussichtslos.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.