BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 138/05 -
des Herrn S ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1479) am 4. Juli
2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und
Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer
Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
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1. Der Beschwerdeführer betreibt in Karlsruhe
eine Annahmestelle für Sportwetten. Er vermittelt Sportwetten
mit festen Gewinnquoten, die von einem in London ansässigen
Wettunternehmen veranstaltet werden. Mit Ordnungsverfügung
vom 9. Januar 2004 untersagte die Stadt dem
Beschwerdeführer diese Vermittlungstätigkeit mit Verweis auf
§ 284 StGB und ordnete die sofortige Vollziehung an.
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Das Verwaltungsgericht gab dem dagegen
gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung
wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage
mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht statt.
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Die von der Stadt dagegen erhobene Beschwerde
zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich das Interesse an einer
sofortigen Vollziehung ohne weiteres aus der Strafbarkeit der
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. An dem aus
§ 284 StGB in Verbindung mit dem baden-württembergischen
Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten
(Oddset-Wette) in Baden-Württemberg vom 21. Juni 1999
(GBl BW S. 253) und der Nachfolgeregelung im
Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl BW
S. 894) folgenden Repressivverbot bestünden weder
verfassungs- noch gemeinschaftsrechtliche Zweifel. Der Senat
schließe sich insoweit uneingeschränkt dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG
6 C 2.01 - (BVerwGE 114, 92) an. Sofern das
Bundesverwaltungsgericht dabei eine kritische Überprüfung der
Eignung eines staatlichen Sportwettmonopols für den Fall
einer mit "aggressiver" Werbung einhergehenden Ausweitung des
Spielangebots gefordert habe, seien "keine offenen Fragen zu
erkennen". Das durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH
Baden-Württemberg veranstaltete öffentliche Glücksspiel lenke
den in der Bevölkerung vorhandenen Spieltrieb in Kenntnis der
grundsätzlichen Sozialschädlichkeit unbeschränkten
Glücksspiels auf einen typischerweise überschaubaren und
sozial- und ordnungsrechtlich vertretbaren Ausschnitt aus dem
Spektrum denkbaren Glücksspiels. Werbung für diesen
ausgewählten Ausschnitt aus dem breiten Feld denkbaren
Glücksspiels setze sich selbst dann nicht in Widerspruch zu
dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Unwerturteil, wenn sie
"aggressiv" sei. Sie stelle im Gegenteil ein zusätzliches
geeignetes Mittel zur Lenkung des gesellschaftlichen
Bewusstseins auf den sozialpolitisch und ordnungsrechtlich
vertretbaren Bereich des Glücksspiels dar. Von einer
"extremen Ausweitung" des staatlichen Spielangebotes könne
erst dann die Rede sein, wenn der Staat zu der von § 284
Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen
Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels in einen
"unauflösbaren Widerspruch" gerate, weil er Glücksspiele
veranstalte und bewerbe, die der Gesetzgeber anderenorts als
sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünscht unter
Strafe gestellt habe. Dafür gebe es in Baden-Württemberg
keine Anhaltspunkte.
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2. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbundenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Nach seiner
Auffassung ist insbesondere die Auslegung und Umsetzung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch den angegriffenen
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs willkürlich und hätte
nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erfolgen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof
setze sich über die insoweit geforderte Prüfung der
Vereinbarkeit der Werbung staatlicher Glücksspielveranstalter
mit dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer
"kohärenten und systematischen" Begrenzung des Glücksspiels
hinweg. Vielmehr interpretiere er die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts um.
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3. Der Landesregierung Baden-Württemberg und
der Stadt wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie
wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die an einen effektiven und willkürfreien
Rechtsschutz zu stellen sind, vor allem auch hinsichtlich der
Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1
GG.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -
(NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt,
welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die
Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und
inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen
gerechtfertigt sein können. Die dortigen
verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen
auf die Rechtslage in Baden-Württemberg zu.
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Entgegen der im angegriffenen Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auffassung ist danach
auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Art. 12
Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt zunächst angesichts
dessen gesetzlicher Ausgestaltung durch das im
Ausgangsverfahren noch maßgebliche Gesetz über eine
Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) in
Baden-Württemberg vom 21. Juni 1999 (GBl BW
S. 253). Auch das Gesetz über staatliche Lotterien,
Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom
14. Dezember 2004 (GBl BW S. 894) entspricht
aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar
verfolgt es ausweislich der an den entsprechenden Regelungen
des Lotteriestaatsvertrags orientierten Definition der
Regelungsziele in § 1 StLG jedenfalls teilweise
verfassungsrechtlich legitime Ziele zur Beschränkung der
Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006,
a.a.O., S. 1263 f.) und stellt gewisse inhaltliche
und das Verfahren betreffende Anforderungen auf (vgl. z.B.
§ 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 2,
§ 4, § 5 Nr. 3 StLG).
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Allerdings fehlt es auch im
baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Regelungen,
die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in
Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht
materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil
vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.).
Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von
sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum
Lotteriewesen in Deutschland ausgeglichen, von dessen
unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im
baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV) vom
28. Juli 2005 (GBl BW S. 586) auszugehen ist.
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Daher ist grundsätzlich auch das Land
Baden-Württemberg verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich
der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom
28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen
Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung
von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des
Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und
kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch
private Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom
28. März 2006, a.a.O., S. 1267).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Zwar verkennen der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs und die behördliche Anordnung der
sofortigen Vollziehung die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen
verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der
Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch
ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG, Urteil
vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.).
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Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung dieser Rechte des Beschwerdeführers aber nicht
(mehr) angezeigt.
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Nach den vom Bundesverfassungsgericht im
Urteil vom 28. März 2006 formulierten
verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar auch das in
Baden-Württemberg bestehende staatliche Sportwettmonopol
aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12
Abs. 1 GG unvereinbar. Ebenso wie das bayerische
Staatslotteriegesetz ist aber auch das baden-württembergische
Staatslotteriegesetz nicht nichtig (vgl. BVerfG, Urteil
vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267). Bis zu einer
Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage daher mit der
Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von
Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung
von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg
veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der
Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB
vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und
ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land
Baden-Württemberg unverzüglich damit beginnt, das bestehende
staatlichen Sportwettmonopol konsequent am Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der
Wettsucht auszurichten.
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Nach den Erklärungen der zuständigen
öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg soll schon
während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung der
vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung
der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden
(vgl. Pressemitteilung des Finanzministeriums
Baden-Württemberg vom 7. April 2006 "Baden-Württemberg
zieht Konsequenzen aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol";
Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom
7. April 2006 "Schnelle Konsequenzen bei illegalen
Sportwetten"). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich
veranstalteter Sportwetten danach gemäß der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der
festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen
Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als
ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich
aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit
zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen
Vollziehung.
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Angesichts dieser - veränderten - Ausgangslage
bewirkt auch der Verstoß der angegriffenen Entscheidungen
gegen Grundrechte des Beschwerdeführers keinen schweren
Nachteil mehr, der eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
angezeigt erscheinen lässt. Da die Stadt die
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf das
durch Urteil vom 28. März 2006 abgeschlossene Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht geduldet hat, liegt auch
insoweit kein gewichtiger Nachteil vor, zu deren Beseitigung
eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt ist.
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b) Soweit die Behörde unter Berufung auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung der
gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht dem
Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der dies
rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80
Abs. 7 VwGO offen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Die Anordnung zur Erstattung der notwendigen
Auslagen ergibt sich aus § 34 a Abs. 3
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).