BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1382/10 -
der M... GmbH & Co. KG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem
Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
eingeräumte Möglichkeit, einen Beschluss über die
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher zu
begründen, und die Anwendung dieser Vorschrift auf die
Entscheidung über eine nachfolgende Anhörungsrüge nach
§ 321a ZPO.
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1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verurteilt, mehr als
2 Millionen Euro an den Kläger zu zahlen, der als
Insolvenzverwalter Zahlung für eine Insolvenzschuldnerin aus
einem mit der Beschwerdeführerin geschlossenen
Unternehmenskaufvertrag begehrt hat.
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2. Der Bundesgerichtshof hat die vorrangig auf
Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde mit der an den
Wortlaut der § 544 Abs. 4 Satz 2, § 543 Abs. 2 ZPO
angelehnten, formelhaften Begründung zurückgewiesen, die
Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof ebenfalls
zurückgewiesen. Der Senat habe das von der Anhörungsrüge als
übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung
werde in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO abgesehen.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihres Rechts auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Die Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese auf eine
Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht gestützt werde,
müsse mit Rücksicht auf eine im Anschluss daran in Frage
kommende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unter Reduzierung
des durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumten
Ermessens in einer Weise begründet werden, die eine
inhaltliche Auseinandersetzung ermögliche; andernfalls werde
die Durchsetzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 103 Abs. 1 GG in unzumutbarer Weise
erschwert.
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Die Effektivität des Rechtsschutzes werde in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt und das
Anhörungsrügeverfahren ungeachtet der damit auch verfolgten
Zielsetzung, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, zu
einem bloßen „Durchlauferhitzer“, wenn Anhörungsrügen im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
von diesem lediglich formal beschieden würden und ein
Beschwerdeführer keinen Aufschluss darüber erhalte, mit
welcher Begründung die von ihm erhobenen Gehörsrügen vom
Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet worden
seien. Die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichtshofs könne
nicht mit einem Hinweis auf § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO begründet werden.
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2. Wenn der Beschluss über die Zurückweisung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einer Rüge der
Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werde, müsse
der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht mit den
gleichen Gehörsrügen konfrontieren, die er bereits im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegebenenfalls im
Anhörungsrügeverfahren erhoben habe; bei Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts stehe der Beschwerdeführer „mit
leeren Händen dar“.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und hat
im Übrigen keinen Erfolg (2.).
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1. Mangels einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit
die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Antrag auch gegen die
Entscheidungen der Instanzgerichte wendet. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts durch das angegriffene Urteil
des Landgerichts behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar ausgeführt, dass sie
mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG gerügt habe. Der
Verfassungsbeschwerdeschrift lässt sich eine hinreichende
Darstellung einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches
Gehör durch das Oberlandesgericht jedoch nicht entnehmen. Die
Beschwerdeführerin hat hierzu auch nicht ausdrücklich auf die
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung verwiesen. Selbst wenn
man ihr Vorbringen aber in diesem Sinne auslegte, genügte
dies den Anforderungen an eine substantiierte Begründung
nicht, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
ist, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf
Schriftsätze im Ausgangsverfahren den dortigen Vortrag auf
verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu
untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn.
4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008,
S. 780 ).
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2. Dass der Bundesgerichtshof die
angegriffenen Beschlüsse nicht näher begründet hat, verletzt
weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung
und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip noch ihr Recht auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung
dieser grundgesetzlichen Gewährleistungen nicht gehalten
gewesen, seine Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde über einen formelhaften Hinweis auf
die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
hinaus näher zu begründen. § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich
ein.
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aa) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare
letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs
wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE
50, 287 ; 65, 293 ; 71, 122
; 81, 97 ; 86, 133 ;
94, 166 ; 104, 1 ; 118, 212
; BVerfGK 2, 213 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.
September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S.
1693). Dies gilt auch für Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4
ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfGK 2, 213
).
13
bb) Ausnahmsweise ist eine Begründung geboten,
wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen
werden soll und der Grund hierfür nicht ohne weiteres
erkennbar ist (vgl. BVerfGE 71, 122 ) oder ein im
Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde
bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde wegfällt und deswegen eine Prüfung
der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von
der Vorinstanz für tragend erachteten Gründe erforderlich ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn.
25 f.). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan
noch anderweitig ersichtlich.
14
cc) An diesen Grundsätzen zur Begründung
letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann
nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Vorinstanz gerügt wird. Dass die Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a
ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur
sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung
gerügt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW
2008, S. 2635), bleibt ohne Einfluss auf die
Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die
Nichtzulassungsbeschwerde.
15
(1) In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist geklärt, dass der für Zivilverfahren aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung die
Möglichkeit einer einmaligen Kontrolle einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör garantiert, auch wenn diese
erstmals in einem Rechtsmittelverfahren geschieht (vgl.
BVerfGE 107, 395 ). Die
Prüfung einer behaupteten Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG kann im allgemeinen Rechtsmittelsystem
oder im Rahmen eines Sonderrechtsbehelfs ohne Anrufung einer
weiteren Instanz erfolgen (vgl. BVerfGE 107, 395
). Dem Gesetzgeber steht bei der näheren
Ausgestaltung ein Spielraum offen, bei dessen Ausfüllung auch
die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und
Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu
beachten sind (vgl. BVerfGE 107, 395
).
16
Der Anspruch auf Justizgewährung garantiert
neben dem Recht auf Zugang zu den Gerichten effektiven
Rechtsschutz durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche
und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine
verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 54,
277 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
Die gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in
einer für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 101,
397 ; 107, 395 ). Ein in der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel darf das Gericht nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
).
17
(2) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 544 Abs. 1 ZPO kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs
seitens des Berufungsgerichts mit Erfolg gerügt werden, weil
bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten die Revision
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist
(vgl. nur BGHZ 154, 288 ); nach
§ 544 Abs. 7 ZPO kann das Revisionsgericht im
Falle einer begründeten Gehörsrüge auch schon im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil
aufheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet auf
diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit zur
einmaligen Kontrolle einer Gehörsverletzung.
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Die Effektivität dieser Kontrolle der
Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine Gehörsverletzung
wird jedoch nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über
die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird. Da die
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als
letztinstanzliche Entscheidung nicht mehr mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, ist eine
nähere Begründung dieser Entscheidung auch nicht geeignet,
die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im fachgerichtlichen
Rechtsmittelzug weiter zu beeinflussen. Eine Begründung mag
daher zwar aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für die
Parteien wünschenswert sein (vgl. Sangmeister,
NJW 2007, S. 2363 ), der aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
gebietet eine solche jedoch nicht (vgl. BVerfGE 50, 287
); ebensowenig folgt aus der
Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1
GG ein Anspruch der Beteiligten auf eine mit Gründen
versehene letztinstanzliche Entscheidung
(vgl. BVerfGE 104, 1 ).
19
(3) Eine ausführlichere Begründung der
Entscheidung über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten,
weil gegen sie - im Übrigen unabhängig davon, ob die
Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör gestützt wurde - eine Anhörungsrüge nach
§ 321a ZPO erhoben werden kann, wenn damit eine
nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige
Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof gerügt wird
(vgl. BVerfGK 13, 496 ; BGH, Beschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008,
S. 923).
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(a) Die Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde bleibt eine letztinstanzliche, mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare
Entscheidung, weil die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als
außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz
eröffnet.
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(b) Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch
das Fehlen einer näheren Begründung zu den
Zulassungsvoraussetzungen erschwert, die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auf eine neue und eigenständige
Gehörsverletzung zu überprüfen (vgl. Kirchberg, in:
Festschrift für Krämer, 2009, S. 43 ;
Zuck, NJW 2008, S. 479). Eine solche Erschwerung
lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige
fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder
„leerlaufen“ noch ist diese unzumutbar. Mit der
Begründungserleichterung in § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO hält sich der Gesetzgeber vielmehr
innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der
Kontrolle (vgl. BVerfGE 107, 395 ), wobei er
auch die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte
zu beachten hat (vgl. BVerfGE 107, 395
). Die dem Bundesgerichtshof eingeräumte
Arbeitserleichterung, von einer näheren Begründung nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abzusehen,
ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten
Gerichts des Bundes sachgerecht, dient der Erhaltung seiner
Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der
Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -,
NJW 1997, S. 1693, zu § 115 Abs. 5 FGO a.F.;
vgl. auch BTDrucks V/2849, S. 3, zum Entwurf des späteren
Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in
Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I S. 1141). Von
Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige
Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine
Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf
ergehenden Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395
; BVerfGK 2, 213 <217, 220>).
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(4) Die Verfassungsbeschwerde selbst ist ein
außerordentlicher Rechtsbehelf außerhalb des
fachgerichtlichen Verfahrens, der der Abwehr von Eingriffen
der öffentlichen Gewalt und der Durchsetzung von Grundrechten
und grundrechtsgleichen Rechten dient (vgl. BVerfGE 107, 395
). Der Anspruch auf Justizgewährung und
effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verlangt deswegen nicht, dass das
Verfassungsbeschwerdeverfahren durch eine ausführliche
Darlegung der fachgerichtlichen Auffassung zu einer möglichen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin
gleichsam vorbereitet und erleichtert wird, auch wenn es
zunächst den Fachgerichten obliegt, die Grundrechte zu wahren
und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ), denn
Letzteres geschieht unabhängig von einer Begründung der
fachgerichtlichen Entscheidungen.
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Die mit der Einführung der Anhörungsrüge
bezweckte Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch
Eröffnung der Möglichkeit einer Selbstkorrektur auch bei
Gehörsverstößen des Bundesgerichtshofs wird dadurch
hinreichend gewahrt, dass die Anhörungsrüge, wenn trotz der
Begründungserleichterung genügend Anhaltspunkte für einen
eigenständigen Gehörsverstoß durch den Bundesgerichtshof
vorliegen, eröffnet bleibt, so dass der Bundesgerichtshof die
angegriffene Entscheidung auf einen solchen überprüfen und
gegebenenfalls korrigieren kann. Ohne solche Anhaltspunkte
und bei einer nur „sekundären Gehörsrüge“ besteht hingegen
keine Veranlassung für eine Anhörungsrüge gegen die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs und kann sofort
Verfassungsbeschwerde erhoben werden
(vgl. BVerfGK 13, 496 ; BGH, Beschluss
vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -,
NJW 2008, S. 923).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO durch den Bundesgerichtshof, nach der auf
eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge in
entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO verzichtet werden kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006,
S. 63; BTDrucks 15/3706, S. 16), ist vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Sie steht
im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen
effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs, da die
vorgenannten Gründe für die Begründungserleichterung bei der
Entscheidung über die Anhörungsrüge erst recht gelten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.