BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1390/17 -
gegen
a)
das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2017 - 01 S 8/17 -,
b)
das Teilurteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Dezember 2016 - 28 C 3814/15 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.