BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1393/10 -
der M... GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin, ein
Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach
Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf
12.960.000 € in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur
geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des
Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf
Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem
marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen
Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht
bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten
regelmäßig auf 50.000 € festgesetzt habe. Dies sei auch in
ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst
so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4
GG unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen
Chancengleichheit der Marktteilnehmer im
Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte,
schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im
Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die
überraschende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so
dass auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen von
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Begründung unzulässig.
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1. Eine substantiierte Begründung im Sinne der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung
ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend
deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20,
323 ; 28, 17 ; 89, 155
; 98, 169 ). Dabei hat die
Beschwerdeführerin auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete
Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll
(vgl. BVerfGE 99, 84 ) und mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert
(vgl. BVerfGE 108, 370 ).
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2. a) Das Verwaltungsgericht hat den
Streitwert im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des
§ 52 Abs. 1 GKG nach dem von dieser nicht in Abrede
gestellten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin
an der erhobenen Klage festgesetzt. Grundsätzlich begegnet es
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber
den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert
anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52
Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert
des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert
(vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S.
1104; BVerfGK 10, 148 ) und
die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.
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b) aa) Die Beschwerdeführerin hat nicht
hinreichend dargetan, dass von Verfassungs wegen,
insbesondere mit Rücksicht auf den Anspruch auf Zugang zu den
Gerichten und effektiven Rechtsschutz, in
regulierungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem
Telekommunikationsgesetz eine Anpassung, Pauschalierung oder
Begrenzung der Streitwerte auf Beträge erforderlich ist, die
wesentlich unterhalb der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache
für die Kläger liegen. Insbesondere hat die
Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechend dargelegt, dass Wettbewerber der
marktbeherrschenden Unternehmen mangels ausreichender
Finanzkraft regelmäßig nicht in der Lage sind, die Gerichts-
und gesetzlichen Anwaltsgebühren zu tragen, die sich aus
einer Bemessung des Streitwerts nach dem im Verfahren
verfolgten wirtschaftlichen Ziel ergeben, oder dass solche
Wettbewerber durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung
abgeschreckt werden, ihre Ansprüche im Klagewege zu
verfolgen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin
Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass wirtschaftlich
schwächere Unternehmen im Telekommunikationssektor ihre
Rechte nur dann wirksam vor Gericht verfolgen können, wenn
der Streitwert regelmäßig auf einen bestimmten Höchstbetrag
begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner
Weise dargetan, nach ihren Vermögensverhältnissen nicht in
der Lage zu sein, bei einer Streitwertfestsetzung
entsprechend ihrem wirtschaftlichen Interesse anfallende
Kosten tragen zu können. Ausführungen zur wirtschaftlichen
Größe der aus mehreren lokalen Energieversorgungsunternehmen
bestehenden Beschwerdeführerin sind der Beschwerdebegründung
nicht zu entnehmen.
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bb) Mangels hinreichenden Vorbringens der
Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass
die in Ansehung des § 52 Abs. 1 GKG mindestens
vertretbare Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von
dessen bisheriger oder einer allgemeinen Praxis der
Verwaltungsgerichte abweicht und aus diesem Grund für die
Beschwerdeführerin in einer möglicherweise den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz
beeinträchtigenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999
- 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104)
nicht vorhersehbar gewesen ist. In der Tat zwar sind die
Gerichte nicht nur bei der Anwendung des materiellen Rechts
sondern auch bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich
begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen
Bestimmungen verpflichtet. Sie müssen so dafür Sorge tragen,
dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der
Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor des
Prozesskostenrisikos wird. Dass die angegriffenen
Entscheidungen dem nicht genügen, hat die Beschwerdeführerin
jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anderes
ergibt sich auch nicht aus der ausdrücklich nur „vorläufigen“
und damit offensichtlich nicht bindenden
Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2008. Zwar hat die
Beschwerdeführerin sich auf Streitwertfestsetzungen des
erkennenden Verwaltungsgerichts sowie anderer
Verwaltungsgerichte bezogen, mit denen der Streitwert vor
allem in Verfahren nach § 35 TKG jeweils pauschal auf
50.000 € festgesetzt worden ist, ohne eine etwaige
Abweichung von der zwingenden Regelung des § 52
Abs. 1 GKG mit mehr als einem Hinweis auf die
Festsetzung „in vergleichbaren Verfahren“ oder „in Verfahren
auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der
Rechtsprechung der Kammer“ zu begründen. Die
Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass diese
Verfahren unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und des
Interesses der dortigen Kläger mit der von ihr erhobenen
Klage vergleichbar sind, mit der sie die Neubescheidung ihres
Antrags auf Anordnung eines nicht reziproken Entgelts zum
Ausgleich von Migrationskostennachteilen begehrt hat.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass sowohl das über die angegriffene
Streitwertfestsetzung entscheidende Verwaltungsgericht als
auch andere Verwaltungsgerichte den Streitwert bei Anträgen
auf Erhöhung reziproker Entgelte sowie auf Genehmigung nicht
reziproker Entgelte ebenfalls ausschließlich nach dem
wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers
bemessen haben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Januar
2004 - 1 L 3169/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom
3. Juni 2004 - 13 B 351/04, 13 B 337/04 -, juris; ferner
VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010
- 1 L 1576/09 -, juris). Damit ist eine
verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung von einer ihr
günstigeren verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht hinreichend
dargetan.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.