BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1394/07 -
der Frau F...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1.
Januar 2004 auf Versorgungsbezüge Beiträge zur
Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz erhoben werden.
2
Die 1937 geborene Beschwerdeführerin ist als
Rentnerin pflichtversichertes Mitglied ihrer Krankenkasse.
Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezieht sie seit 1999 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in
Form von Witwengeld, die sich am 1. Januar 2004 auf 1.726,58
€ beliefen.
3
Seit dem 1. Januar 2004 werden hierauf
Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der
Krankenkasse statt wie bisher nach dem halben allgemeinen
Beitragssatz erhoben. Die dagegen geführte Klage ist vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.
4
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Entscheidungen der
Sozialgerichte, mittelbar gegen § 248 Satz 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (SGB V) in der Fassung des Art. 1
Nr. 148 Buchstabe a des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003
(BGBl I S. 2190). Sie rügt eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, 2 Abs.1 und 20 Abs. 3 GG.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
6
Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Zweifel an der
Zulässigkeit ergeben sich im Hinblick auf das Erfordernis
ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs.2 Satz 1
BVerfGG), nachdem das Bundessozialgericht die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies
bedarf indes keiner Entscheidung, weil die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
7
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) eine
Verfassungsbeschwerde, die sich gegen § 248 Satz 1
SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a
GMG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die
seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung, dass auf
Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der
Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben
werden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die beigefügte Abschrift
des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber hinausgehende,
gesondert zu würdigende Gesichtspunkte zeigt die
Verfassungsbeschwerde nicht auf.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.