BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1396/09 -
der Frau N...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
sozialgerichtliche Entscheidung und mittelbar gegen § 2
Abs. 7 Satz 5 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit
(BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.
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1. § 2 BEEG regelt die Berechnung des
Elterngeldes. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des
in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 €
monatlich für zwölf, beziehungsweise vierzehn volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6
BEEG bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die
Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu
legenden Monate jene Kalendermonate unberücksichtigt, während
derer Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld
nach der RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung für
Landwirte bezogen wurden. Unberücksichtigt bleiben auch
Monate, in denen wegen einer maßgeblich auf die
Schwangerschaft zurückzuführenden Krankheit Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der
anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von
Elterngeld wahrgenommen hat. Personen, die vor der Geburt
ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet
haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 € gezahlt
(§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens 75 €
erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem
Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG).
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Die Beschwerdeführerin gebar am 9. Februar
2004 ihren ersten Sohn J. Nach Ablauf der Schutzfrist und
Inanspruchnahme von einem Tag Erholungsurlaub nahm sie vom 7.
April 2004 bis zum 8. Februar 2007 ohne Fortzahlung der
Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. Februar bis zum 20.
Februar 2007 nahm sie Erholungsurlaub wahr. Am 13. April 2007
gebar die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn M. Die
Mutterschutzfrist für ihren zweiten Sohn begann am 21.
Februar 2007 und endete am 8. Juni 2007. Vom 9. bis 13. Juni
2007 nahm die Beschwerdeführerin unter Fortzahlung der Bezüge
Erholungsurlaub in Anspruch und befindet sich seit dem 14.
Juni 2007 erneut in Elternzeit. Am 4. Juni 2007 beantragte
die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann Elterngeld für den
ersten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes M., wobei der
Ehemann das Elterngeld für den vierten, dreizehnten und
vierzehnten Monat in Anspruch nahm. Die Elterngeldstelle
bewilligte der Beschwerdeführerin Elterngeld für den zweiten
Lebensmonat in Höhe von 19,36 € für den dritten in Höhe von
300 € und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe
von 308,28 €. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Der
Widerspruch und die Klage der Beschwerdeführerin, in denen
sie Elterngeld auf der Grundlage ihres Einkommens vor der
Wahrnehmung der Elternzeit für ihr erstes Kind begehrte,
blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die letztlich daraus resultieren
soll, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der
Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der
Geburt ihres Kindes M. zugrunde zu legenden Monate auch jene
Kalendermonate berücksichtigt wurden, in denen sie Elternzeit
für das ältere Kind J. wahrgenommen hatte ohne Elterngeld zu
beziehen. Dadurch fällt das für M. bezogene Elterngeld
niedriger aus als wenn die ohne den Bezug von Elterngeld
wahrgenommene Elternzeit für das ältere Kind J.
unberücksichtigt geblieben wäre.
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2. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls
unbegründet ist.
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a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG
ist nicht ersichtlich. Zwar mögen mehr Frauen als Männer von
dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die
Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit bei
Bestimmung des nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugrunde
zulegenden Zeitraums betroffen sein. Dies ist jedoch auf die
verbreitete familiäre Rollenverteilung zurückzuführen, der
das BEEG gerade entgegenwirken will. Ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien ist ein Ziel des Elterngeldes, zu
einer partnerschaftlicheren Verteilung der Erziehungsaufgaben
beizutragen (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 15 f., 18, 23).
Aufgrund der angegriffenen Regelung kann es für Eltern, die
in den ersten Lebensjahren eine Betreuung ihrer Kinder
innerhalb der Familie wünschen, attraktiv sein, dass auch der
Vater mit der Wahrnehmung von Elternzeit die Kinderbetreuung
zeitweilig übernimmt, damit die Mutter in den Beruf
zurückkehren und Einkommen erwirtschaften kann, das bei der
Berechnung eines neuen Elterngeldanspruches herangezogen
werden kann. Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin
begehrt, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG
gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige
Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen.
Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige
familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht,
diese nicht auch finanziell über die Berechnung des
Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht
verpflichtet, Monate, in denen der den Antrag auf Elterngeld
stellende Elternteil aufgrund der Betreuung eines älteren
Geschwisterkindes kein Einkommen erwirtschaftet hat, über
§ 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Berechnung von Elterngeld
unberücksichtigt zu lassen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede
Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr
nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272
). Die Bemessungsregelung des § 2
Abs. 7 Satz 5 BEEG führt dazu, dass Eltern, die über die
Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für
ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld
erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes
für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben.
8
Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar
umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung
auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111,
176 ). Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss
darauf haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte
Erziehungsverantwortung wahrnehmen und das Leben in der
Familie gestalten. Die Grenzen des allgemeinen
Gleichheitssatzes sind mit der in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG
gewählten Regelung jedoch nicht überschritten. Der dem
Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für
die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich
zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165
; 106, 166 ) besteht auch
hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl.
BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ). Die
Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber
gewahrt. Die Regelungen zur Bestimmung des für die
Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums
gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrunde
liegenden Gedanken konsequent aus. Das Elterngeld hat
einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit
erwirtschaftet der betreuende Elternteil kein ersatzfähiges
Einkommen. Ein Einkommen dieses Ehegattens konnte die
Erwerbssituation der Familie dementsprechend nicht prägen,
sodass sich nach der Geburt eines weiteren Kindes das
Familieneinkommen nicht aufgrund der neuen
Betreuungssituation verschlechtern konnte. Zwar wurde während
der Elternzeit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 6
Abs. 2 GG geschützte Erziehung wahrgenommen. Eine
Berücksichtigung dieser Tätigkeit gegenüber einer Person, die
vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen,
findet jedoch über den Geschwisterbonus statt, sodass eine
verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung
unterschiedlicher Sachverhalte nicht gegeben ist. Der
Gesetzgeber war darüber hinaus nicht verpflichtet, an
früheres Einkommen anzuknüpfen.
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c) Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in
seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die
Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen
und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb
hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im
immateriell-persönlichen als auch im
materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen
eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu
respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben
nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und
insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob
und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von
einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger
Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl.
BVerfGE 99, 216 ). Neben dieser Pflicht, die von
den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen
Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden
Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch
eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die
Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form
in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu
fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 ). Mit der
Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die
Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in
beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden
Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der
Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.