BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1403/09 -
des Herrn J…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 7. November 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 30.
Januar 2009 - 8 O 382/08 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2009 - I-18 W
23/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das
Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das
Bundesland Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger
Unterbringung in Untersuchungshaft und damit eine
vergleichbare Konstellation, wie sie einer Entscheidung der
Kammer vom 22. Februar 2011 zugrunde lag (BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1
BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ff.).
2
1. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008
stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beim Landgericht Duisburg und überreichte
unter Beweisangebot seines Vorbringens den Entwurf einer
Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen
menschenunwürdiger Unterbringung als Untersuchungshäftling in
der Justizvollzugsanstalt D. über einen Zeitraum von 234
Tagen hinweg.
3
Er sei im Zeitraum vom 11. Januar 2006 bis 20.
März 2006 im Haftraum 343 der Justizvollzugsanstalt
untergebracht gewesen. Dieser habe, belegt mit vier
Gefangenen, lediglich eine Grundfläche von 16 m2, eine Höhe
von 3 m und zwei Fenster zu je ca. 80 cm x 80 cm aufgewiesen.
In den Hafträumen habe sich - neben der Grundausstattung -
eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare
Holzwand (Schamwand) mit einer oben und unten zur Zelle hin
geöffneten Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt
gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage habe der
Haftraum nicht verfügt. Die Belüftung der Toilette sei über
die Zellenluft erfolgt.
4
Im Zeitraum vom 20. März 2006 bis 1. September
2006 sei er in den Hafträumen 330 und 336 der
Justizvollzugsanstalt mit jeweils einem Mitgefangenen
untergebracht gewesen. Beide Hafträume hätten jeweils über
eine Grundfläche von 8 m2 bei einer Raumhöhe von 3 m
verfügt. In diesen Hafträumen habe sich jeweils - neben der
Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine
verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen
Sichtschutzfläche von 1,50 m x 0,80 m vom übrigen Raum
abgetrennt gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage
haben die Hafträume nicht verfügt. Die Belüftung der
Toiletten sei jeweils über die Zellenluft erfolgt.
5
Zum damit bedingten Verlust jeglicher
Privatsphäre hinzu gekommen sei, dass sowohl der
Beschwerdeführer als auch sämtliche Mitgefangene starke
Raucher gewesen seien, was in den kleinen Hafträumen zu einem
unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen und
Toilettengerüchen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe wie
auch die Mitgefangenen keine Arbeit gehabt und sei unter
diesen Bedingungen dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen
mit den Mitgefangenen im jeweiligen Haftraum untergebracht
gewesen. Duschmöglichkeiten seien für nicht arbeitende
Gefangene nur zweimal wöchentlich vorhanden gewesen. Eine
Lüftung des Raumes habe nur bei Einverständnis sämtlicher
dort Gefangener erfolgen können.
6
Er, der Beschwerdeführer, habe bereits
unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum beantragt, ihn in
einen Einzelhaftraum zu verlegen. Seitens der angesprochenen
Beamten sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass keine
Einzelhafträume frei seien, er deshalb auch nicht verlegt
werden könne und auf eine Warteliste gesetzt würde.
7
Zu berücksichtigen sei, dass die
Einzelunterbringung während der Untersuchungshaft gemäß
§ 119 Abs. 1 StPO (in der für das Verfahren maßgeblichen
Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074
, gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert
durch Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom
29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 ; im
Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 UVollzO
gesetzlich angeordnet sei, es sei denn, der Gefangene stimme
einer Gemeinschaftsunterbringung zu. Hierauf sei der
Beschwerdeführer aber nicht hingewiesen worden.
Einfachgesetzliche Regelungen wie § 18 Abs. 2 Satz 2
StVollzG oder § 201 StVollzG könnten an dieser
rechtlichen Einordnung sowie am Anspruch eines
Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nichts
ändern. Die sogenannte Junktim-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR
361/03 -, NJW 2005, S. 58) nach der eine menschenunwürdige
Unterbringung nicht in jedem Fall auch eine Geldentschädigung
zur Folge haben müsse, habe eine Haftdauer von lediglich zwei
Tagen betroffen. Dagegen sei der Beschwerdeführer viel länger
menschenunwürdig untergebracht worden.
8
2. Mit Schreiben vom 13. November 2008
beantragte das Land, den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
9
Dabei widersprach es der seitens des
Beschwerdeführers behaupteten räumlichen Ausgestaltung der
Hafträume nicht. Es machte jedoch - im Hinblick auf die
Unterbringungsdauer in widersprüchlicher Weise - geltend,
dass die Dauer der Unterbringung nur „vom 12.08. bis zum
31.08.2006“ bestanden habe und dass der Beschwerdeführer mit
der genannten Unterbringung einverstanden gewesen sei, da er
keinen Antrag auf anderweitige Unterbringung gestellt habe.
Diesem hätte aber jederzeit entsprochen werden können, da
während des gesamten Zeitraums Einzelhafträume frei gewesen
wären. Insbesondere im Haftraum 343 sei eine
Gemeinschaftsunterbringung in der Regel wegen des dort
befindlichen anstaltseigenen Fernsehgeräts auch gewünscht. So
habe sich auch im Zeitraum vom „12.01. bis zum 15.03.2006“
dort ein Fernsehgerät befunden. Der Anspruch des
Beschwerdeführers scheitere daher bereits an § 839 Abs.
3 BGB.
10
Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zeige, bestehe zwischen einer Menschenwürdeverletzung und
einem Anspruch auf Geldentschädigung auch kein zwingendes
Junktim. Der Beschwerdeführer sei selbst Raucher, konkrete
haftbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht
erkennbar. Schließlich sei - eine rechtswidrige,
menschenunwürdige Unterbringung unterstellt - ein Verschulden
des Landes nicht gegeben, da sich dieses seit Jahren um
Schaffung neuer Haftplätze bemühe.
11
3. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008
erwiderte der Beschwerdeführer hierzu unter nochmaliger
Benennung von Zeugen, dass er insgesamt sogar vom 11. Januar
2006 bis 10. Oktober 2006 ununterbrochen in der
Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert gewesen sei. Er habe zu
keinem Zeitpunkt schriftlich eine Gemeinschaftsunterbringung
beantragt. Nur bei entsprechendem schriftlichen Antrag könne
aber nach § 119 Abs. 1 StPO a.F. in Verbindung mit Nr.
23 UVollzO von der Einzelunterbringung abgesehen werden. Die
Gemeinschaftsunterbringung habe auch nicht seinem Willen
entsprochen. Im Gegenteil habe er mehrfach bei einer
Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt um einen
Einzelhaftraum nachgefragt. Diesen habe er - wie dort üblich
- mit Beginn seiner Tätigkeit als Koch (entsprechend seinen
Anträgen) zum 1. September 2006 erhalten.
12
Dass im fraglichen Zeitraum in der
Justizvollzugsanstalt D. Einzelhaftplätze zur Verfügung
gestanden haben, werde mit Nichtwissen bestritten.
13
Im Übrigen würden die Häftlinge über ihren
Anspruch auf Einzelhaft und den ihnen insoweit zustehenden
Rechtsbehelfen entgegen Part. II.30.1 EPR (European Prison
Rules) auch nicht informiert.
14
Ob auf eine gerichtliche Entscheidung hin der
Beschwerdeführer sofort in eine Einzelzelle verlegt worden
wäre, stehe ferner nicht fest. Das Land ignoriere mangels
räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche
Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die
Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen auch nach
Monaten nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien insofern
mehrere Fälle aus der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen
namentlich bekannt.
15
Dass die Hafträume im konkreten Fall
menschenunwürdig seien, sei dem Land auch bekannt gewesen und
von ihm billigend in Kauf genommen worden. Dazu zitierte der
Beschwerdeführer aus der Strafvollzugsstatistik für
Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des
Landes.
16
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Januar
2009 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der
Klage.
17
Zum einen sei auf § 201 Nr. 3 Satz 1
StVollzG zu verweisen, der bei Altbauten, um die es sich hier
handele, eine gemeinschaftliche Unterbringung in Vier-
beziehungsweise Zweipersonenzellen gestatte.
18
Zum anderen sei für eine Geldentschädigung das
Mindestmaß an Schwere nicht erreicht. Der geltend gemachte
körperliche Kontakt ergebe sich von selbst aus der
gemeinschaftlichen Unterbringung. Die Toilette habe über eine
Schamwand verfügt, der Beschwerdeführer sei selbst Raucher
gewesen.
19
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinen
formellen Antrag auf Verlegung gestellt habe. Hieraus dürfe
gefolgert werden, dass er seine Situation nicht als so
belastend empfunden habe.
20
Schließlich treffe das Land aufgrund deren
Bemühungen um eine Verbesserung der Haftunterbringung kein
vorwerfbares Verschulden.
21
5. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 legte der
Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde ein und trug
zu den bisherigen Schriftsätzen noch ergänzend vor, dass ein
wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob eine Person als
Raucher entscheide, wann sie rauche und lüfte, oder ob
mehrere Personen rauchen, der Haftraum dadurch permanent mit
Rauch belastet sei und auch eine Lüftung des Raumes nur bei
entsprechender Gemeinschaftsentscheidung erfolge. Der
Beschwerdeführer habe einen Antrag bei Gericht auf Verlegung
in einen Einzelhaftraum schlicht in Unkenntnis der
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gestellt. Die behaupteten
Bemühungen des Landes Nordrhein-Westfalen bezögen sich auf
einen der Unterbringung des Beschwerdeführers zeitlich
nachfolgenden Zeitraum. Für das Land habe zum Zeitpunkt der
Unterbringung des Beschwerdeführers auch keine Notsituation
vorgelegen. Das Land bestimme sowohl Anzahl der Hafträume als
auch Anzahl der Häftlinge, die zum Haftantritt geladen
werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG sei daher Prozesskostenhilfe zwingend
zu bewilligen gewesen, da ansonsten vor Durchführung der
Beweisaufnahme das summarische Verfahren an Stelle des
Hauptsacheverfahrens trete. Insbesondere schwierige und
ungelöste Rechts- und Tatfragen dürften nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Dass von
einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen sei, ergebe sich
allein schon aufgrund der divergierenden Rechtsprechung im
Land Nordrhein-Westfalen. So habe das Oberlandesgericht Hamm
unter anderem mit Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/08 -
in einem gleichgelagerten Fall Prozesskostenhilfe
bewilligt.
22
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. April
2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
23
Bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. handele
es sich um eine Bestimmung des einfachen Rechts. Dass für
Untersuchungshäftlinge andere Maßstäbe als für Strafgefangene
bei Bewertung der Fragen der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, der Menschenwürde und der
Erheblichkeitsschwelle, ab der eine Entschädigung in Betracht
komme, gelten, folge daraus nicht.
24
Die Erheblichkeitsschwelle sei hier jedoch
nicht überschritten. Der Antragsteller habe lediglich bei
Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten. Wer sich
aber in seinen Anträgen auf diese einfachste Hierarchieebene
beschränke, mit deren Antworten zufrieden gebe, nicht einmal
einen förmlichen Antrag bei der Anstaltsleitung stelle, und
über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erkundige, habe
die Situation aber offenbar selbst nicht als unerträglich
empfunden. Dies mache bereits den angestrebten Anspruch
unschlüssig und sei keine Frage des Ausschlusses der
Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB.
25
Die Voraussetzungen, unter denen Verletzungen
des Art. 1 Abs. 1 GG zu einem Entschädigungsanspruch
führen, seien durch das sogenannte Junktim-Urteil auch
höchstrichterlich geklärt. Dass diese Grundsätze im
Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, liege in
der Natur der Sache. Der vom Beschwerdeführer genannten
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 13. Juni
2008 - 11 W 78/08 - liege insofern ein anderer Sachverhalt
zugrunde, als dort zumindest ein Antrag bei der
Anstaltsleitung gestellt worden sei und der Toilettenvorhang
keinen hinreichenden Sichtschutz geboten habe, während hier
undurchscheinende Materialien benutzt worden seien.
26
7. Mit seiner am 13. Mai 2009 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter
anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
27
8. Nach Ergehen eingangs zitierter
Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zu einem
vergleichbaren Sachverhalt (BVerfG, a.a.O.) beantragte der
Beschwerdeführer auf schriftlichen Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts in vorliegender Angelegenheit
erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachdem
mangels materieller Rechtskraft einer - wenngleich im Übrigen
unanfechtbaren - Versagung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe einer bedürftigen Partei eine nochmalige
Antragstellung nicht verwehrt ist und das Gericht bei Prüfung
der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit auch nicht an seine
frühere Beurteilung gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3.
März 2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, S. 1805 ).
Das Landgericht Duisburg wies mit Beschluss vom 27. April
2011 diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit
unzulässig zurück. Betreffend die Erfolgsaussichten hielt es
daran fest, dass sich an den Entscheidungsgrundlagen der
angegriffenen Beschlüsse nichts geändert habe.
28
9. Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. In seiner Stellungnahme erklärte es unter anderem,
dass nach Abschluss der laufenden Neu- und
Erweiterungsbaumaßnahmen im Justizvollzug Ende 2011 / Anfang
2012 das Land Nordrhein-Westfalen über rund 1.000 zusätzliche
Haftplätze verfügen werde, die zu einer deutlichen
Entspannung der Belegungssituation führen würden. Die Akte
des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
29
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies insoweit zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist.
30
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997
- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ;
vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976
; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris, Rn.
13; vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, Rn. 17). Insbesondere
hat es diese Fragen auch bereits weitgehend für die
vorliegende Konstellation geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR
409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ).
31
2. Soweit der Beschwerdeführer durch die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eine
Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
32
3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
33
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
34
Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin
auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
„durchentschieden“ werden können (vgl. BVerfGE 81, 347
). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1
ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als
einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im
Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des
Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347
). Ein solcher Verstoß ist erst recht
anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden
Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR
1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR
2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 ; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -,
juris, Rn. 17).
35
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
angegriffenen, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagenden
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
einer Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
36
aa) Sowohl Landgericht als auch
Oberlandesgericht haben die Beurteilung der Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Amtshaftungsklage ausschließlich in Bezug
auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der
Menschenwürdeverletzung und der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vorgenommen und diese abweichend von
der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung
verneint.
37
(1) Bei Belegung und Ausgestaltung der
Hafträume sind dem insoweit grundsätzlich bestehenden
Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des
Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1
Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR
553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ). Die grundlegenden
Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des
Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der
Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung
nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener
Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die
Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig
auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das
ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; BVerfGK 7,
120 ). Die Menschenwürde ist unantastbar
und kann deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen
Bestimmung eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR
553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR
409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ).
38
Als Faktoren, die eine aus den räumlichen
Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde
indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro
Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen,
namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in
Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor
die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt
werden kann.
39
So wird nach der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach
belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als
Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine
Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht
eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt
beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03
-, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss
vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR
2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U
43/04 -, juris, Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006
- 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris, Rn. 2;
OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris,
Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 -
11 U 88/08 -, juris, Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die
rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach
der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m2
großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche
Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGH, Urteil vom
4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58
). In einer weiteren Entscheidung erkannte der
Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden
Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW
2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner
Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die
Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer
Grundfläche von 5,25 m2 ohne räumliche Abtrennung der in die
Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über
drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl.
VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009
- 184/07 -, juris, Rn. 2,
Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das
Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die
Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der
genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die
Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die
Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2
BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ; vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November
2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris, Rn. 16 f.).
40
(2) Landgericht und Oberlandesgericht sind bei
der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsbegründende
Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung von der
geschilderten fach- und verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen.
41
Denn die vom Landgericht und Oberlandesgericht
als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen
die oben genannten Kriterien für eine
Menschenwürdeverletzung, da in den vom Beschwerdeführer
bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten
Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die
jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich
abgetrennt und belüftet war. Allein der Umstand, dass durch
eine verstellbare, nicht durchscheinende Holzwand wenigstens
eine Sichtschutzmöglichkeit bei Verrichtung der Notdurft zur
Verfügung gestellt worden war, lässt nach obigen Maßstäben
eine Menschenwürdeverletzung nicht entfallen. Das Grundrecht
der Menschenwürde gebietet insofern auch keine Unterscheidung
zwischen Strafhaft und Untersuchungshaft. Ebenso wenig von
Belang ist, dass der Beschwerdeführer - wie seine
Mitgefangenen auch - Raucher war. Dies mag zwar
möglicherweise für die Frage eines Eingriffs in die
körperliche Unversehrtheit Bedeutung erlangen, nicht jedoch
für die Frage eines Eingriffs in die Menschenwürde nach den
aufgezeigten Maßstäben.
42
Landgericht und Oberlandesgericht durften die
Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens auch nicht mit
der Begründung scheitern lassen, der Beschwerdeführer könne
subjektiv nicht erheblich betroffen gewesen sein, weil er
keinen förmlichen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung
auf Verlegung gestellt habe, sondern lediglich bei den
Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten habe.
Zunächst einmal lässt allein der Umstand, keinen förmlichen
Antrag auf Änderung eines Zustandes gestellt zu haben, keinen
zwingenden Rückschluss auf den Zustand selbst zu, der die
Durchführung einer Beweisaufnahme in einem Hauptverfahren
entbehrlich machte. Vor dem Hintergrund der geschilderten,
die Menschenwürde berührenden, unstreitigen Haftbedingungen
widerspricht diese Argumentation ferner dem hohen
Schutzgehalt der Menschenwürde. In letzter Konsequenz hieße
dies nämlich, einen Eingriff in die Menschenwürde durch einen
staatlichen Hoheitsakt von vornherein auszuschließen, wenn
gegen diesen kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt wird.
Deutet man die Ausführungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts aber dahin, dass der Beschwerdeführer
konkludent in die räumlichen Haftbedingungen eingewilligt
habe und mithin auf sein Grundrecht auf Menschenwürde
verzichtet habe, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Zum
einen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft,
ob die Annahme einer konkludenten Einwilligung des
Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch
§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. verstellt war
beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine konkludente Einwilligung des
Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafgefangener
erfüllt waren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 -
16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 ; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -,
NJW-RR 2005, S. 1267 ). Zum anderen
haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die
Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das
einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG,
Urteil vom 17. Oktober 2000
- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW
2001, S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009
- B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25). Auch diese
Rechtsfragen können nicht als hinreichend - zu Lasten des
Beschwerdeführers - geklärt im Sinne des oben erörterten
Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe angesehen werden.
43
Das Landgericht verkennt darüber hinaus noch,
dass die Menschenwürde nicht aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen eingeschränkt werden kann und folglich
§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG nicht als gesetzliche
Rechtfertigungsgrundlage herangezogen werden kann. Ferner
wird es den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben
nicht gerecht, indem es - entgegen grundsätzlich
anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH,
Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S.
58 ; OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U
116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 ; OLG Hamm,
Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08 -, juris,
Rn. 42 u. 65) - ein Verschulden des Antragsgegners, bezogen
auf die konkrete, möglicherweise menschenunwürdige
Unterbringung des Beschwerdeführers, allein durch pauschale
Verweisung auf dessen Vortrag über seine Bemühungen zur
Verbesserung der allgemeinen Haftsituation im Land ohne
nähere Prüfung im Hauptverfahren bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren verneint.
44
bb) Indem Landgericht und Oberlandesgericht
von vornherein der beabsichtigten Amtshaftungsklage jegliche
Erfolgsaussicht abgesprochen haben, haben sie mithin den
Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.
45
c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch
auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
nicht auszuschließen, dass Landgericht und Oberlandesgericht
bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen
Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen
Entscheidung gelangt wären.
46
4. Weiterhin steht auch nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
), weil er es möglicherweise gemäß
§ 839 Abs. 3 BGB vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen
hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
47
a) Denn zum einen kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die Schadensersatzpflicht gemäß
§ 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint
werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den
Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die
Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten
Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der
Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden,
bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen Schäden
bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84
-, NJW 1986, S. 1924; speziell für eine Amtshaftungsklage
wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München,
Beschluss vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007,
S. 1986).
48
b) Zum anderen ist für die Kausalität zwischen
der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt
der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9.
Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241
; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -,
NJW-RR 2010, S. 1465) und bei der Frage, welchen Verlauf die
Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden
wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der
wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S.
1241 ). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber
ausdrücklich bestritten, dass die Einlegung eines
Rechtsbehelfs den Schaden sofort und damit gänzlich
verhindert hätte, und, obwohl ihm diesbezüglich nicht die
Darlegungslast zufiel, auch konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt, namentlich aus der
Strafvollzugsstatistik zur Mehrfachbelegung in den
Justizvollzugsanstalten des Landes zitiert, Beispielsfälle
von Strafgefangenen aus einem benachbarten
Oberlandesgerichtsbezirk des Landes benannt sowie auf eine
Reihe von Beschlüssen des benachbarten Oberlandesgerichts
verwiesen, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit der
Justizvollzugsanstalten mangels räumlicher Kapazitäten
konstatierten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. Juni 2008
- 11 W 54/08, 11 W 86/07, 11 W 77/07, 11 W 78/07, 11 W
85/07 -, juris). Danach wäre es an dem Land gewesen
substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei
allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen
Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf
die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung
entfaltet hätten.
49
c) Schließlich gelangt man auch nicht zu einer
anderen Prognose, wenn man die jüngere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen
des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen
menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt, in der
der Bundesgerichtshof an die aus dem Gebot der Achtung der
Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung anknüpft, dass die
Strafvollstreckung notfalls zu unterbrechen sei, wenn und
solange eine weitere Unterbringung nur unter
menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme, und er
hieraus folgert, dass vor diesem Hintergrund die
Feststellung, dass ein Rechtsmittel an der Haftsituation
nichts ändern könne, rechtsfehlerhaft sei (vgl. BGH, Urteil
vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010,
S. 1465 ). Denn wie das
Bundesverfassungsgericht insofern bereits festgestellt hat,
geht mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
zwingend einher, dass ein Rechtsbehelf zum maßgeblichen
Zeitpunkt in der Rechtspraxis auch effektiv umgesetzt worden
wäre und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten
möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.
Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043
).
50
d) Ob ein Rechtsbehelf in der vorliegenden
Konstellation möglich, zumutbar und erfolgversprechend
gewesen wäre und ob und inwieweit die Nichteinlegung eines
Rechtsbehelfs bereits in der Vergangenheit entstandene
Ansprüche aus § 839 BGB tangiert, wird sich mithin nur
mithilfe der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens klären
lassen.
51
e) Hieran ändert auch die vom
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Ende der
Stellungnahmefrist erstmals vorgelegte Kopie der „Anlage zur
Aufnahmeverhandlung“ nichts, ausweislich welcher der
Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 unter anderem eine
Einverständniserklärung mit der gemeinsamen Unterbringung mit
anderen Gefangenen unterzeichnet haben soll. Denn diese war
zum Zeitpunkt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht Verfahrensgegenstand. Ob und inwieweit der Sachvortrag
insofern im Ausgangsverfahren noch ergänzt wird, ist Sache
der Antragsgegner. Den Fachgerichten obläge es dann zu
prüfen, inwieweit diese Einverständniserklärung zur
gemeinsamen Unterbringung oder die Nichtrücknahme der
Einverständniserklärung nach Kenntnisnahme der konkreten
Haftbedingungen gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. -
etwa im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB oder des § 254
BGB - Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten des geltend
gemachten Amtshaftungsanspruches haben können.
52
5. Im Hinblick auf die Rügen der Verletzung
weiterer Grundrechte wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
53
6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 3 BVerfGG.
54
7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).