BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1403/96 -
des Herrn M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 58 Abs. 1 Nr. 4, § 71
Abs. 1 und § 74 des SGB VI, eingeführt durch
Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Minderung der Anrechenbarkeit und Bewertung von
Schul-Ausbildungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Verfahrensrechtlich steht die Frage im
Vordergrund, ob der Inhaber einer Rentenanwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Eintritt des
Leistungsfalls eine gesetzlich begründete Wertminderung im
fachgerichtlichen Verfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin
überprüfen lassen kann.
2
1. a) Die Rentenversicherungsträger führen für
die Versicherten Versicherungskonten, in denen vorrangig die
leistungsrelevanten Daten wie Beitrags- und sonstige
Rentenzeiten zu speichern sind (§ 149 Abs. 1 SGB
VI). Hierzu sieht das Gesetz ein Kontenklärungsverfahren vor,
welches mit einem Feststellungsbescheid über den
Versicherungsverlauf endet (§ 149 Abs. 2 bis 5 SGB
VI). Dieser so genannte Vormerkungsbescheid darf jedoch keine
Regelung hinsichtlich der Anrechnung und Bewertung der im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten treffen; hierüber wird
erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149
Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Daneben bietet die
Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI den Versicherten die
Möglichkeit, eine unverbindliche, schriftliche Auskunft über
die Höhe des Zahlbetrags ihrer Rentenanwartschaft nach
aktuellem Recht zu erhalten. § 109 Abs. 4
Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I
S. 1310) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2004 nun auch
eine Mitteilung der persönlichen Entgeltpunkte und ihres
derzeitigen Wertes unter den Voraussetzungen des § 109
Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI vor.
3
b) Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat
es die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher abgelehnt,
die Rentenversicherungsträger zu verpflichten, durch
Verwaltungsakt rechtsverbindlich über die Anrechnung und
Bewertung vorgemerkter Tatbestände und damit über
Teilelemente des späteren Leistungsanspruches zu entscheiden
(vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 m.w.N.;
stRspr). Sie hat es weiterhin abgelehnt, aus einer dem
Versicherten erteilten Rentenauskunft einen Rechtsanspruch
auf die dort mitgeteilte Rentenanwartschaft herzuleiten; die
Rentenauskunft stelle lediglich eine Wissenserklärung und
keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG SozR 2200 § 1325
Nr. 3).
4
c) Allerdings hat der 4. Senat des
Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001
entschieden, dass der Versicherte - zumindest nach
Vollendung des 55. Lebensjahres - aus seiner
rentenrechtlichen Anwartschaft einen Auskunftsanspruch gegen
den Versicherungsträger auf Mitteilung des bisher erreichten
Mindestwerts seiner Rangstelle innerhalb der
Versichertengemeinschaft (ausgedrückt in Entgeltpunkten)
habe. Insofern könne er auch Auskunft über seinen
Mindest-Rangstellenwert vor und nach einer Gesetzesänderung
verlangen. Sei er mit einer mitgeteilten
Rangestellenminderung nicht einverstanden, könne er hiergegen
die Feststellungsklage erheben (vgl. BSG SozR 3-2600
§ 149 Nr. 6).
5
2. Der am 21. August 1939 geborene
Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 21. August
1955 bis zum 30. September 1959 eine Schulausbildung und
in der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 14. Oktober 1965
eine Hochschulausbildung. Ab dem 1. November 1965
entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 11. April 1990 stellte
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß
§ 104 Abs. 3 AVG unter anderem die
Schul-Ausbildungszeiten fest und gab den Hinweis, sie werde
über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten erst im
Leistungsverfahren entscheiden. Die unmittelbar gegen die
wertmindernde Neubewertung von Ausbildungszeiten durch das
Rentenreformgesetz 1992 erhobene Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers nahm die Kammer nicht zur Entscheidung an;
es müsse zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten
werden (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
15. März 1993 - 1 BvR 1888/92).
6
3. Mit Vormerkungsbescheid vom 23. Juni
1993 hat die Bundesversicherungsanstalt auf Antrag des
Beschwerdeführers den Versicherungsverlauf festgestellt und
zugleich eine Rentenauskunft nach § 109 SGB VI unter
Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des
Rentenreformgesetzes 1992 erteilt. Die hiergegen erhobenen
Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht
hat die Auffassung vertreten, im Vormerkungsverfahren werde
nicht - wie vom Beschwerdeführer erstrebt - über die
Bewertung von Zeiten entschieden; dies geschehe erst im
Leistungsfall. Auch die Rentenauskunft sei unverbindlich. Die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen nach dem
Rentenreformgesetz 1992 könne deshalb nicht vorab im
sozialgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Die
Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit
Beschluss vom 14. Mai 1996 als unzulässig.
7
4. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Vormerkungs- und
Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt sowie die
sozialgerichtlichen Entscheidungen an. Mittelbar richtet sich
die Verfassungsbeschwerde gegen § 58 Abs. 1
Nr. 4, § 71 Abs. 1 und § 74 SGB VI in der
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 sowie in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum
und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und
der Arbeitsförderung (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl
I S. 1461). Gerügt wird eine Verletzung der Grundrechte
aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
GG.
8
5. Der Beschwerdeführer bezieht seit November
2003 eine Altersrente für langjährig Versicherte.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig
ist.
10
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, genügt ihre
Begründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. In der
Begründung der Verfassungsbeschwerde muss das angeblich
verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung
enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl.
BVerfGE 9, 109 ; 81, 208 ).
Dazu gehört, dass sich ein Beschwerdeführer in der im
Einzelnen gebotenen Intensität mit der Begründung der
angegriffenen Gerichtsentscheidung auseinander setzt. Dem ist
der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Seine Begründung
geht am Inhalt des Beschlusses des Bundessozialgerichts
vorbei. Es fehlt an Ausführungen, weshalb das
Bundessozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision
möglicherweise zu Unrecht abgelehnt hat.
11
2. Aber auch soweit der Beschwerdeführer die
Entscheidungen der Tatsacheninstanzen angreift, genügt sein
Vortrag nicht den Begründungsanforderungen. Der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu bewirken (vgl. BVerfGE 84,
203 ; stRspr). Wird die Revision durch das
Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer
nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl.
BVerfGE 16, 1 ), sondern diese auch
ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 ). Die
Darlegung, dass und in welcher Weise dem
Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde, gehört zum notwendigen
Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
August 2001 - 2 BvR 406/00, NJW 2001,
S. 3770 f.). Hieran fehlt es. Zwar hat der
Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundessozialgericht erhoben. Jedoch hat er versäumt, dem
Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine Abschrift
seiner Beschwerdebegründung vorzulegen oder deren Inhalt
zumindest sinngemäß vorzutragen. Dem Bundesverfassungsgericht
ist daher die Überprüfung verwehrt, ob dem Beschwerdeführer
im Hinblick auf die Begründung seiner
Nichtzulassungsbeschwerde prozessuale Versäumnisse
vorzuwerfen sind.
12
3. a) Zudem ist vorliegend das bei jeder
Verfassungsbeschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis
entfallen, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde
gegeben sein muss (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54
; 56, 99 ; 106, 210 ). Mit
dem Erlass des Rentenbescheides vom November 2003 steht dem
Beschwerdeführer der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen.
Die Beschwer aus dem Urteil des Landessozialgerichts, welches
dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf gerichtliche Klärung
der Anrechnung und Bewertung seiner Anrechnungszeiten vor
Rentenbeginn abgesprochen hatte, ist damit entfallen. Die
mittlerweile bestehende Möglichkeit, seine Grundrechte im
Rentenverfahren geltend zu machen, würde durch die Aufhebung
der angegriffenen Entscheidungen nicht verbessert (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
23. März 1992 - 1 BvR 340/92, JURIS).
13
b) Die besonderen Voraussetzungen für ein
Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des
ursprünglichen Begehrens liegen nicht vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Fall fort, wenn
andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage
von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil die
Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Art
der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig
ergehen kann, und wenn der gerügte Grundrechtseingriff
besonders schwer wiegt. Es besteht ferner dann fort, wenn
eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten
ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BverfGE 33,
247 ; 69, 161 ; 81, 138
; 91, 125 ). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
14
Die Belastung des Beschwerdeführers durch die
zunächst fehlende Rechtsschutzmöglichkeit ist nicht als
besonders schwerwiegend einzustufen. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu nicht mehr
korrigierbaren Entscheidungen gezwungen wurde. Das Recht zur
Nachentrichtung von Beiträgen für den Zeitraum der
möglicherweise nicht mehr als Anrechnungszeiten zu
berücksichtigenden Ausbildungszeittatbestände stand dem
Beschwerdeführer nach § 207 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VI bis zum 31. Dezember 2004 und damit über den Zeitpunkt
des Renteneintritts hinaus zu. Sollte er sich zu einer
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge entschlossen haben und
stellt sich später, etwa nach einer verfassungsgerichtlichen
Beanstandung der für die Nichtanerkennung maßgeblichen
Vorschriften, heraus, dass die Zeiten doch als
Anrechnungszeiten anzuerkennen sind, steht ihm ein
Beitragserstattungsanspruch zu (§ 207 Abs. 3
SGB VI).
15
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.