BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1404/04 -
der Frau H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.
Mai 2004 - 8 S 135/04 - verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Bremen zurückverwiesen.
Dadurch wird der Beschluss des Landgerichts
Bremen vom 2. Juni 2004 - 8 S 135/04 - gegenstandslos.
Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in
Worten: Achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen
ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin
ehrverletzende Äußerungen untersagt.
2
1. Das Amtsgericht Bremen verurteilte die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. April 2004
- 3 C 282/2003 - zur Unterlassung der Behauptung
gegenüber Dritten und gegenüber Behörden, die Kläger des
Ausgangsverfahrens verfügten in ihrer Wohnung über
Zeitschriften und Bilder extrem pornographischen Inhalts,
welche deren Kindern zugänglich seien.
3
Den Klägern stehe gemäß §§ 1004, 823 BGB
ein Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung zu, da die
Beschwerdeführerin die Wahrheit dieser unstreitig gegenüber
dem zuständigen Jugendamt (Freie Hansestadt Bremen, Amt für
Soziale Dienste - Sozialzentrum Gröpelingen -) und gegenüber
der Zeugin H. aufgestellten Behauptung nicht habe beweisen
können. Zwar habe der Zeuge B. in seiner Vernehmung
bestätigt, dass in der Wohnung der Kläger ein Foto in
Postkartenformat ausgehängt gewesen sei, welches die Klägerin
unbekleidet sowie mit einer in ihrer Vagina steckenden
Zigarette zeige und dass in der Wohnung Erotikfilme vorhanden
gewesen seien. Der Zeuge habe aber keine Angaben dazu
gemacht, ob das Foto oder die Filme den seinerzeit vier und
eineinhalb Jahre alten Kindern der Kläger zugänglich gemacht
worden sei. Ein Zugänglichmachen liege jedenfalls nicht schon
in der Existenz dieses Fotos und auch nicht darin, dass
dieses Foto in etwa zwei Meter Höhe an einer Pinwand
angeheftet gewesen sei. Die Höhe der Anbringung und Größe des
Fotos spreche gegen eine Wahrnehmung durch Kinder. Soweit die
Zeugin H. bekundet habe, dass eines der Kinder eine auf dem
Boden liegende Filmkassettenhülle mit einer erotischen
Abbildung kurz in die Hand genommen habe, sei auch dies nicht
geeignet, die schwer wiegende Behauptung der
Beschwerdeführerin zu belegen, zumal die Klägerin seinerzeit
sofort eingeschritten sei.
4
Die Aufstellung der Behauptung indiziere die
Wiederholungsgefahr daher auch unabhängig davon, dass die
Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
17. Februar 2004 erklärt habe, sie bleibe bei ihren
Behauptungen.
5
2. Das Landgericht Bremen wies mit
angegriffenem Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 S
135/04 - das Gesuch der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die gegen das
amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
6
Die Berufung habe keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Zwar seien negatorische Ehrenschutzklagen bei
gegenüber staatlichen Stellen abgegebenen Äußerungen
grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin die beanstandeten Äußerungen auch in
privatem Kreis getätigt habe, könne von den Klägern jedoch
beansprucht werden, dass die Beschwerdeführerin für die
Zukunft eine Verbreitung wahrheitswidriger
Tatsachenbehauptungen unterlasse. Die Beschwerdeführerin habe
mit der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedoch nicht
nachweisen können, dass sich in der Wohnung der Kläger eine
Mehrzahl von Bildern oder Zeitschriften pornographischen
Inhalts befänden, die ihren minderjährigen Kindern zugänglich
seien. Der Zeuge B. habe nur bekundet, dass ein einzelnes
Bild solchen Inhalts an einer Pinwand angebracht gewesen sei.
Dies allein rechtfertige aber nicht die von der
Beschwerdeführerin aufgestellten schwerwiegenden
Behauptungen.
7
Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 - 8 S
135/04 - wies das Landgericht die hiergegen erhobene
Gegenvorstellung zurück. Ergänzend führte es aus, dass die
Anonymität ihrer Äußerung gegenüber dem Jugendamt den Schluss
darauf zulasse, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von
der Richtigkeit ihrer Behauptung überzeugt gewesen sein
könnte. Die Rechtswidrigkeit sei aber auch bei Äußerungen
gegenüber staatlichen Stellen gegeben, wenn die Unwahrheit
wie hier feststehe. Es bestehe kein schützenswerter Anspruch
der Beschwerdeführerin, unwahre Tatsachenbehauptungen zu
verbreiten. Hierfür komme der Beschwerdeführerin auch nicht
der Gesichtspunkt einer Wahrnehmung berechtigter Interessen
zugute.
8
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts
vom 18. Mai 2004 und vom 2. Juni 2004.
9
Die Verneinung der Erfolgsaussichten der
Berufung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das
angegriffene Urteil einen Unterlassungsanspruch auf die
Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jugendamt
gestützt habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs folge, dass der Bürger nicht
nur innerhalb von Gerichtsverfahren, sondern auch gegenüber
Verwaltungsbehörden einen subjektiv redlich gehegten Verdacht
unbefangen müsse äußern können, ohne Gefahr zu laufen,
bereits deshalb mit negatorischen Ehrenschutzklagen überzogen
zu werden, weil er den Verdacht nicht beweisen könne.
10
Auch auf die Äußerung gegenüber der Zeugin H.
könne das angegriffene erstinstanzliche Urteil nicht gestützt
werden, da es der Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen
zustehe, sich in einem Kernbereich engster Freunde und
Vertrauter ohne die Befürchtung einer Inanspruchnahme auf
Unterlassung austauschen zu dürfen. Außerdem habe die
Erörterung mit der Zeugin allein dem Zweck gedient, sich
darüber zu beraten, ob der Vorfall gegenüber dem Jugendamt
zur Anzeige gebracht werden solle.
11
Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das
Landgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Berufung überspannt, indem es seine
Entscheidung auf eine fehlerhafte Beweisprognose und
Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin gestützt
habe.
12
4. Die Bremische Bürgerschaft und die Kläger
des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Präsident des Bundesgerichtshofes hat zu den
aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG statt.
14
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für
die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die sich aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden
Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen
gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004,
S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung
über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu
beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380
; 67, 245 ; 78, 104
; 81, 347 ).
15
Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet.
16
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
Bremen vom 18. Mai 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit die
Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Verurteilung,
die Äußerung auch gegenüber Behörden zu unterlassen, versagt
wird.
17
a) Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche
Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche
Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im
Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder
zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich
später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als
unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257
; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991,
S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61; 25.
September 2006 - 1 BvR 1898/03 - NJW-RR 2007, S. 840
). Ebenso wie es sich um der Funktionsfähigkeit
der Strafrechtspflege willen verbietet, den gutgläubigen
Strafanzeigeerstatter zum Schadensersatz heranzuziehen, wenn
ihm der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 186 StGB obliegende Wahrheitsbeweis nicht geglückt ist
(vgl. BVerfGE 74, 257 ), muss wegen des
vergleichbaren öffentlichen Interesses an der Aufdeckung
etwaiger Missstände derjenige in gleicher Weise geschützt
werden, der in gutem Glauben die zuständige
Verwaltungsbehörde auf mögliche Missstände hinweist. Solche
Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in
einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02
- NJW 2004, S. 354 ).
18
Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche
Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem
verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich
unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen
(vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -
NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S.
2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354
).
19
b) Mit diesen Vorgaben ist die Versagung der
Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.
20
Allerdings unterliegen gerichtliche
Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung.
Der verfassungsrechtliche Überprüfungsmaßstab beschränkt sich
auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler
erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen oder ob eine
fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ;
18, 85 ; 62, 189 ;
95, 96 ).
21
So liegt es hier. Verfassungsrechtlich
unbedenklich ist zwar der den in Rede stehenden
fachgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegende
Rechtssatz, wonach die Beweisregel des § 186 StGB über
§ 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformiert wird,
so dass der sich Äußernde die Beweislast für die Wahrheit
einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden
Tatsachenbehauptung trägt (vgl. BVerfGE 114, 339
).
22
Nicht tragfähig aber ist die Auffassung des
Landgerichts, dass eine Äußerung, selbst wenn sie gegenüber
einer Behörde erfolgt ist, bereits dann keine Wahrnehmung
berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB
darstelle, sondern rechtswidrig sei, wenn sich in einem
anschließenden Zivilprozess gerichtet auf Unterlassung der
Äußerung ihre Unwahrheit ergebe, da es keinen schützenwerten
Anspruch darauf gebe, Tatsachenbehauptungen nach Feststellung
ihrer Unwahrheit weiterhin zu verbreiten. Diese Begründung
ist ungeachtet des Umstandes, dass das erstinstanzliche
Urteil ohnehin lediglich die fehlende Erweislichkeit der
Wahrheit der inkriminierten Äußerung, nicht aber ihre
Unwahrheit feststellt, weder einfachrechtlich mit den
Rechtsfolgen des § 193 StGB noch mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen vereinbar.
23
Die sich aus § 186 StGB ergebende
Beweislastregel wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
durch Anwendung des § 193 StGB dahingehend modifiziert,
dass, solange nicht eine bereits im Zeitpunkt
der Äußerung erwiesenermaßen oder bewusst unwahre
Tatsache behauptet worden ist, zunächst die Wahrheit der
Äußerung unterstellt wird. Ergibt sich auf Grundlage dieser
Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses,
entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des
Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt
oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom
12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - NJW 1985, S. 1621
; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR
169/85 - NJW 1986, S. 2503 ; Urteil vom
12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225
). Hat der Äußernde die ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die
Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt
gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, so dass weder
Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht
kommen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR
456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 ). Eine
Verurteilung zur Unterlassung kommt zwar grundsätzlich mit
Blick auf die Zukunft in Betracht, da es kein legitimes
Interesse gibt, nach Feststellung der Unwahrheit an der
Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 ;
99, 185 ). War die Äußerung aber seinerzeit
rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit
einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass der sich
Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung
auch nach Feststellung ihrer Unwahrheit unverändert
wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE
99, 185 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 -
VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ; Urteil vom 12.
Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225
).
24
Auf diese Weise trägt die Anwendung des
§ 193 StGB dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Vorschrift des
§ 186 StGB - im Zivilverfahren in Verbindung mit
§ 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB - dient,
nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Vielmehr wird es gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und
die Rechte anderer beschränkt. Handelt es sich um eine
Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren,
haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch
die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW
1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S.
2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196
).
25
Mit diesen Vorgaben ist es auf Grundlage der
bisherigen Feststellungen nicht vereinbar, die inkriminierte
Äußerung gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt als
rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wandte sich an
das Jugendamt, welches gemäß § 8a Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - für die
Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohles zuständig ist.
Sie durfte angesichts der in § 184 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung, dass
die Überlassung pornographischer Schriften an Minderjährige
selbst dann eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, wenn
sie durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Mitteilung
an das Jugendamt auch für angemessen erachten. Zumindest
dann, wenn keine zweifelhaften privaten Interessen im
Vordergrund stehen, muss auch ein Dritter der zuständigen
Behörde Verdachtsmomente für eine Kindeswohlgefährdung
unbefangen mitteilen dürfen, selbst wenn diese - zwangsläufig
- die Ehre der Eltern beeinträchtigen. Dass die
Beschwerdeführerin wissentlich unwahre Tatsachen behauptet
oder leichtfertig unhaltbare Äußerungen aufgestellt habe, ist
weder festgestellt noch ersichtlich. Auch aus den ergänzenden
Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 02. Juni 2004
folgt nichts anderes. Die bloße Mutmaßung des Gerichts, die
Beschwerdeführerin könnte angesichts der Anonymität ihrer
Mitteilung die Richtigkeit ihrer Angaben selbst bezweifelt
haben, ist jedenfalls keine tragfähige Grundlage für
entsprechende Feststellungen.
26
Eine Erstbegehungsgefahr der (erneuten)
Aufstellung der streitigen Behauptung gegenüber einer
Behörde, welche die Verurteilung zur Unterlassung mit Blick
auf die Zukunft tragen könnte, wurde nicht festgestellt und
ist auch ohne Weiteres nicht ersichtlich. Angesichts ihres
Bestreitens der Wiederholungsgefahr in der Klageerwiderung
vom 25. November 2003 erübrigt sich eine solche Feststellung
jedenfalls nicht allein deshalb, weil sich die
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verteidigte.
27
c) Die angegriffene Entscheidung beruht
zumindest teilweise auf dem festgestellten
Grundrechtsverstoß, denn die Verurteilung der
Beschwerdeführerin, die Äußerung gegenüber Behörden zu
unterlassen, lässt sich nicht auf ihre möglicherweise
rechtswidrige Äußerung gegenüber der Zeugin H. stützen.
28
2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner
begründet, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
Berufung für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe im
Hinblick auf die mit ihr angegriffene Beweiswürdigung des
Amtsgerichts wendet. Der Beschluss des Landgerichts vom 18.
Mai 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
29
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weit gehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des
§ 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck
der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
56, 139 ; 81, 347 ). Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt
wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR
1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2002 - 2 BvR
2256/99 -, NJW 2003, S. 576; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03
-, NJW-RR 2004, S. 933).
30
Insbesondere läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei
wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird,
obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR
1993, S. 1090; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002,
S. 1069). Eine Beweisantizipation im
Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen
zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997,
S. 2745 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, S.
1060 ).
31
b) Die Argumentation des Landgerichts, die
Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die
Beweiserhebung allenfalls die Existenz eines pornographischen
Bildes, nicht aber wie von der Beschwerdeführerin behauptet
eine Mehrzahl solcher Bilder und Zeitschriften ergeben habe,
überdehnt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Sinne
des § 114 ZPO in verfassungsrechtlich nicht mehr
vertretbarer Weise.
32
Ob eine Beweiserhebung im konkreten Fall
ernsthaft in Betracht kommt, ist in erster Linie eine Frage
der Anwendung und Auslegung des einfachen materiellen und
prozessualen Rechts. Im Berufungsverfahren bemisst sich dies
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO danach, ob konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, und sodann je
nach Art des Zweifels gegebenenfalls nach § 398
Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004
- V ZR 257/03 - NJW 2004, S. 1876
). Allein aus der Fehlerhaftigkeit der Anwendung
des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen der Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Berufung folgt indes noch keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Überspannung
der Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Berufung
liegt aber dann vor, wenn die Annahme des Berufungsgerichts,
an die erstinstanzlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO gebunden zu sein, nicht nur einfachrechtlich
fehlerhaft, sondern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
33
Das Berufungsvorbringen zeigt konkrete
Anhaltspunkte auf, welche erhebliche und auch naheliegende
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Feststellungen begründen. Die Würdigung des Amtsgerichts,
dass es an einem Zugänglichmachen des durch die Zeugen
bestätigten pornographischen Materials fehle, beruht auf der
Annahme, ein vierjähriges Kind sei nicht in der Lage, ein in
zwei Metern Höhe angebrachtes Bild in Postkartenformat zu
erkennen. Angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen zu
den konkreten Gegebenheiten ist diese Annahme spekulativ und
wird in dieser Pauschalität von der Lebenserfahrung nicht
gedeckt. Der weitere vom Amtsgericht gewürdigte Umstand, dass
die Klägerin das Spielen mit der Videokassettenhülle sogleich
- allerdings erst auf Hinweis der Zeugin - unterbunden habe,
ist für das Beweisthema unerheblich, denn das Eingreifen der
Klägerin ändert nichts daran, dass die Filmhülle mit
entsprechenden Abbildungen dem Kind offenbar zugänglich
gewesen ist. Das Einschreiten erlaubte allenfalls die
Würdigung, dass es an einer Verletzung der Fürsorgepflicht
durch die Kläger fehlte; eine solche Verletzung hat die
Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.
34
Das Landgericht sprach der Berufung die
Erfolgsaussichten ab, ohne sich mit den von der Berufung
aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Feststellungen in vertretbarer Weise
auseinanderzusetzen. Es stützte sich in diesem Zusammenhang
einzig auf das Argument, dass die Beweiserhebung lediglich
die Existenz eines pornographischen Bildes, nicht aber wie
von der Beschwerdeführerin behauptet eine Mehrzahl solcher
Schriften ergeben habe. Diese Begründung ist allerdings mit
dem protokollierten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
vereinbar. Denn die Zeugen hatten keinesfalls nur das
ausgehängte Foto von der Klägerin, sondern auch bestätigt,
dass eines der Kinder mit einer Filmkassettenhülle gespielt
habe, welche entsprechende Abbildungen trug. Die angesichts
dessen ersichtlich unzutreffende Begründung des Landgerichts
ist weder geeignet, die von der Berufung aufgeworfenen
erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Feststellungen zu entkräften noch eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass eine erneute
Beweiserhebung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen
wird. Letztlich sprechen die Entscheidungen des Amts- und
Landgerichts - jede auf ihre eigene Weise - den Aussagen der
vernommenen Zeugen entgegen deren Inhalt die Ergiebigkeit ab,
ohne dass hierfür eine tragfähige Begründung aufgezeigt wird
oder ersichtlich wäre. Eine solche Handhabung des
Beweisrechts verletzt das Willkürverbot und führt im Rahmen
der Prozesskostenhilfeentscheidung dazu, dass die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Berufung
überspannt werden.
35
c) Die Entscheidung beruht auch insgesamt auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem
abweichenden, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis
gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip beachtet hätte.
36
3. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich
der weiteren Rügen begründet ist, kann hier dahinstehen, da
bereits die festgestellten Grundrechtsverletzungen die
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung erfordern.
37
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 14 Abs.
1, 37 Abs. 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).