BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1406/02 -
auf den Seiten 1 bis 4 befinden
sich die Namen der 60 Beschwerdeführer
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes
Brandenburg.
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1. Das Brandenburgische Schulgesetz
(BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) regelte das
Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in den Räumen
der öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg
Religionsunterricht zu erteilen, in § 9 Abs. 2 und 3.
Daneben war in § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 das
Nähere über das Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde bestimmt. Nachdem diese
Regelungen in mehreren Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht angegriffen worden waren, schlug
dieses im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Juni
2001 eine einvernehmliche Verständigung über den
Verfahrensgegenstand vor (vgl. BVerfGE 104, 305). Aufgrund
dieses Vorschlags hat der Landtag Brandenburg das Dritte
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom
10. Juli 2002 (GVBl I S. 55) beschlossen. Anträge auf Erlass
einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, die Beratung,
Verabschiedung und das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu
verhindern, waren erfolglos (vgl. BVerfGE 105, 235; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2002 -
1 BvQ 25/02 - Juris).
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Die Verfahren, die das Brandenburgische
Schulgesetz in seiner ursprünglichen Fassung betrafen, hat
das Bundesverfassungsgericht, soweit die zugrunde liegenden
Anträge nach dem Ergehen des Dritten Änderungsgesetzes
zurückgenommen worden waren, mit Beschluss vom 31. Oktober
2002 eingestellt; die Verfassungsbeschwerde von zwölf
Beschwerdeführern, die eine Rücknahme nicht erklärt hatten,
hat es verworfen (vgl. BVerfGE 106, 210).
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Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die
Teilnehmerzahl für Lerngruppen, in denen der
Religionsunterricht durchgeführt wird, festgelegt, die
Einordnung dieses Unterrichts in die Unterrichtszeit geregelt
(jeweils § 9 Abs. 3 BbgSchulG), Grundlagen für die
Bewertung der Leistungen im Religionsunterricht und deren
Aufnahme in das Zeugnis geschaffen (§ 9 Abs. 4
BbgSchulG), Regelungen für Lehrkräfte, die im Auftrag von
Kirchen und Religionsgemeinschaften Religionsunterricht
erteilen, getroffen (§ 9 Abs. 5, § 88 Abs. 1 Satz 4
BbgSchulG) und die Möglichkeit der Befreiung von der
Teilnahme am Unterricht in dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde neu geregelt worden
(§ 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgSchulG). Die auf der
Grundlage des § 9 Abs. 6 BbgSchulG ergangene
Religionsunterrichtsverordnung (RUV) vom 1. August 2002 (GVBl
II S. 481) enthält ergänzende Bestimmungen für den
Religionsunterricht.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer, evangelische Eltern und Schüler, unter
ihnen auch diejenigen, deren Verfassungsbeschwerde mit dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2002
verworfen wurde, unmittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie § 88
Abs. 1 Satz 4 BbgSchulG in der auf dem Dritten
Änderungsgesetz beruhenden Fassung. Sie sehen in diesen
Regelungen einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3,
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4
Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1
bis 3 und Art. 19 Abs. 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde
kommt, wie auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
in der Beratung am 9. Dezember 2003 angenommen hat,
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht den Anforderungen entspricht, die nach
§ 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu
stellen sind.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG binnen eines Monats nicht nur
einzulegen, sondern auch zu begründen. Letzteres erfordert
gemäß § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und
der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert
dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 m.w.N.; 99,
84 ). Das Bundesverfassungsgericht muss aufgrund
des Beschwerdevorbringens, das ihm innerhalb der Einlegungs-
und Begründungsfrist unterbreitet worden ist, in der Lage
sein zu beurteilen, ob der angegriffene Hoheitsakt mit dem
Grundgesetz im Einklang steht (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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2. Diesen Maßstäben wird der Vortrag der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise gerecht.
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a) Soweit sich diese kritisch mit der
Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts auseinander
setzen, die in den Verfahren, die sich auf das
Brandenburgische Schulgesetz in seiner Ursprungsfassung
bezogen, zu dem Verständigungsvorschlag des Gerichts (BVerfGE
104, 305) und schließlich zur Beendigung der Verfahren
(BVerfGE 106, 210) geführt hat, lässt sich ihren Ausführungen
nichts entnehmen, was geeignet sein könnte, die vorliegende
Verfassungsbeschwerde zu begründen. Außer dem pauschalen
Hinweis auf das Rechtsgutachten, das in den früheren
Verfahren von den beschwerdeführenden evangelischen Eltern
und Schülern vorgelegt worden war, tragen sie auch nichts
dazu vor, dass und auf welcher Grundlage sie befugt sein
könnten, die Einrichtung des Religionsunterrichts als
ordentliches Lehrfach im Wege der Verfassungsbeschwerde zu
verlangen; auch auf die strittige Frage, ob Art. 7 Abs.
3 GG eine Grundrechtsposition für Eltern und Schüler
begründet, wird nur mit einem unklaren Verweis auf jenes
Gutachten eingegangen.
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b) In der Sache selbst werden mit Art. 1
Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 GG keine Rechte geltend
gemacht, auf die eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden
kann. Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer auf
den pauschalen Vorwurf, der Religionsunterricht in
Brandenburg werde gegenüber dem Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde unter Verstoß gegen den
Gleichheitssatz bei der Stundenplangestaltung, hinsichtlich
der Notengebung und der Versetzungserheblichkeit, durch das
Erfordernis der Ummeldung von
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde zu Religion, im Bereich
der Lehrerbildung und bei der Finanzierung der öffentlichen
Hand benachteiligt und sei nach wie vor kein ordentliches
Lehrfach. Näher begründet wird diese Auffassung nicht.
Insbesondere wird auf eine substantielle Auseinandersetzung
mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes geschaffenen neuen Rechtslage
verzichtet. Stattdessen wird diese teilweise sogar falsch
dargestellt und infolgedessen auch nichts dazu ausgeführt, ob
und inwieweit der Religionsunterricht seit dem
In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes materiell den
Kriterien eines ordentlichen Lehrfachs nahe kommt oder gar
entspricht.
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So trifft es nach der nunmehr geltenden
Rechtslage nicht zu, wenn die Beschwerdeführer behaupten, die
Benachteiligung des Religionsunterrichts zeige sich besonders
in der Stundenplangestaltung, weil der Unterricht in der
Regel nur nachmittags erteilt werde. Nach § 8 Abs. 2
RUV, der weiter geht als § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG,
sieht die Schule bei der Gestaltung des Stundenplans unter
Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten die
Einordnung des in der Schule stattfindenden
Religionsunterrichts in die regelmäßige Unterrichtszeit vor;
dabei soll der Religionsunterricht ausdrücklich nicht nur in
Randstunden erteilt werden. Auch auf die Gesetzesänderungen
zur Leistungsbewertung und deren Berücksichtigung im Zeugnis
gehen die Beschwerdeführer nur unzureichend ein. Sie lassen
unerwähnt, dass nach § 5 RUV die im Religionsunterricht
erreichten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der
Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den
Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 9 Abs. 4 Satz
1 in Verbindung mit § 57 BbgSchulG und den
bildungsspezifischen Vorschriften bewertet werden und die
Bewertung auf Wunsch der Kirche oder Religionsgemeinschaft in
das Zeugnis gemäß § 58 BbgSchulG aufgenommen wird.
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Schließlich wird das Beschwerdevorbringen auch
der Neuregelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgSchulG
nicht gerecht. Diese hat nicht, wie die Beschwerdeführer
annehmen, die Ummeldung von dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde zum Religionsunterricht
zum Gegenstand, bestimmt vielmehr allein die Voraussetzungen,
unter denen Befreiung von dem Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erlangt werden kann;
die Teilnahme am Religionsunterricht richtet sich unabhängig
davon ausschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 5 und 6
BbgSchulG, den die Beschwerdeführer nicht angreifen. Mit
dieser Regelung, die nicht mehr wie der aufgehobene
§ 141 BbgSchulG alter Fassung nur den Charakter einer
Übergangsvorschrift hat, hat der Landesgesetzgeber einem der
Haupteinwände Rechnung getragen, die gegen die bisherige
Normierung des Verhältnisses des Religionsunterrichts zu dem
Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhoben
worden waren. Gerade dieser Umstand belegt, dass der
Landesgesetzgeber auch den Belangen der Beschwerdeführer in
erheblichem Umfang entgegengekommen ist. Nicht zuletzt dies
hätte es erfordert, im Einzelnen und umfassend auf die neuen
Vorschriften über den Religionsunterricht im geänderten
Gesetz und in der Religionsunterrichtsverordnung
einzugehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).