BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1409/02 -
des Herrn H...
2. mittelbar gegen § 26 Abs. 3 der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 6. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der beschwerdeführende Mietwagenunternehmer
wendet sich gegen eine Geldbuße wegen unzulässiger
Eigenwerbung auf seinem Mietwagen. Im Jahr 1997 hatte er eine
Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm nicht erteilt wurde.
Nachdem sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der
Beschwerdeführer zwar Klage, nahm sie aber später zurück.
Einige Zeit später brachte er an der Seite seines Mietwagens
den Unternehmensnamen und die Telefonnummer an. Gegen den
hierauf erlassenen Bußgeldbescheid hat er erfolglos den
Rechtsweg beschritten.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Bußgeldbescheid
und die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die
zugrunde liegenden Normen. Er rügt im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
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2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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a) Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass
die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Vorschrift des
§ 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom
21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) in der Fassung der
Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1273)
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und zumindest einer
verfassungskonformen Auslegung bedarf. Die Norm behandelt
einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen
nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild,
das nach § 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht
aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche Unterschiede
bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH
Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 ).
Andererseits macht die Regelung Unterschiede zwischen Eigen-
und Fremdwerbung, was im Hinblick auf den Zweck der Norm, die
klare Unterscheidbarkeit von Taxen zu gewährleisten (vgl.
hierzu BRDrucks 153/75, S. 18), nicht einleuchtend ist.
Sofern von der Werbung Irritationen ausgehen können und Taxen
deshalb nicht mehr klar erkennbar wären, lässt sich
jedenfalls kein Zusammenhang mit dem jeweils beworbenen
Unternehmen herstellen. Legitime Gemeinwohlbelange, die
insoweit eine generelle Einschränkung bei Mietwagen
rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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b) Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr
steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322
; 77, 381 ).
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Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer
nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat zwar den
Rechtsweg im Ordnungswidrigkeitenverfahren erschöpft, aber
nicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und
verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, die geeignet
waren, den behaupteten Grundrechtsverstoß zu verhindern.
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Der Beschwerdeführer hat die Werbung an seinem
Fahrzeug angebracht, ohne den dafür gesetzlich vorgesehenen
Weg der Beantragung einer Ausnahmebewilligung weiter zu
verfolgen. Er hat das Klageverfahren nicht zu Ende geführt
und später auch nicht erneut eine Ausnahmebewilligung unter
präziser Angabe der vorgesehenen Beschriftung beantragt.
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Dem Beschwerdeführer war es zuzumuten, diese
Möglichkeiten zu nutzen. Angesichts der ihm durch das
Verwaltungsgericht erteilten Hinweise wäre ein solches
Vorgehen im Verwaltungsstreitverfahren nicht offensichtlich
aussichtslos gewesen und kommt auch jetzt noch in Betracht.
Wegen der erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken ist nicht
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer eine
Ausnahmebewilligung erhalten kann.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).