BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1409/10 -
der Frau Dr. W…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 28. April 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von
Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes als Umlagemonate im
Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgung nach der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
2
1. Die VBL hat als
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an
ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
3
Die Zusatzversorgungseinrichtung, der
Arbeitgeber sowie dessen Arbeitnehmer befinden sich in einer
rechtlichen Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer besitzen
gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf Gewährleistung der Zusatzversorgung. Um diesem zu
genügen, schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner
Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen
Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst
den Arbeitnehmern gegenüber der VBL ein unmittelbarer
versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine
Zusatzversorgungsrente.
4
Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag
bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom
4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah
eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf dazu
einige grundlegende Regelungen. Die konkrete Ausgestaltung
der Zusatzversicherung ergab sich aus der Satzung der VBL in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS
a.F.).
5
a) Die vom Arbeitnehmer im Rahmen der
Zusatzversorgung im Normalfall zu erreichende
Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte nach
dem alten System auf dem so genannten
Gesamtversorgungsprinzip. Damit sollte dem Versicherten ein
bestimmtes Gesamtniveau seiner Versorgung gewährt werden, das
sich an der Beamtenversorgung orientierte. Einen Anspruch auf
Versorgungsrente hatte der Versicherte allerdings nur, wenn
er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls - insbesondere
bei Erreichen der Regelaltersgrenze - weiter in der
Zusatzversicherung pflichtversichert war (§ 37
Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F.). Andernfalls hatten
Versicherte nach Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf eine
Versicherungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchstabe b
VBLS a.F.). Die Versicherungsrente war der
versicherungsmathematische Gegenwert einer für jeden
Versicherten zum Rentenbeginn feststehenden
Beitragssumme.
6
b) Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22.
November 2002 (VBLS) hat die VBL ihr Zusatzversorgungssystem
rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag)
grundlegend umgestellt und das frühere
Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell
beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem
ersetzt. Den Systemwechsel hatten zuvor die
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes
vereinbart.
7
2. Die Finanzierung der Zusatzversorgung für
die öffentlich Beschäftigten erfolgte seit 1978 und erfolgt
auch nach der Neuregelung im Jahr 2002 grundsätzlich durch
ein Umlagesystem.
8
a) Der jeweilige Umlagesatz entspricht einem
bestimmten Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts des versicherten Arbeitnehmers. Diese Umlage wird
nicht zur Finanzierung der späteren Rente des versicherten
Arbeitnehmers benutzt, sondern dient nach der Art eines
„Generationenvertrags“ der Finanzierung der bereits
vorhandenen Renten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
des so genannten Deckungsabschnitts, neu entstehen.
9
b) Für den Erwerb von Anwartschaften auf eine
Versorgungs- oder Versicherungsrente nach der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Satzung der VBL muss der Versicherte
nach § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 VBLS a.F. eine
Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt haben. Die
Vorschriften lauten:
10
§ 37
11
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die
Wartezeit (§ 38) erfüllt hat, der Versicherungsfall
(§ 39) ein und ist er in diesem Zeitpunkt
12
a) pflichtversichert, hat er einen Anspruch auf
Versorgungsrente für Versicherte (§§ 40 bis 43b)
(Versorgungsrentenberechtigter),
13
b) freiwillig weiterversichert oder
beitragsfrei versichert, hat er einen Anspruch auf
Versicherungsrente für Versicherte (§§ 44, 44a)
(Versicherungsrentenberechtigter).
14
...
15
§ 38
16
(1) Die Wartezeit beträgt 60 Umlagemonate
(§ 29 Abs. 10).
17
Als ein Umlagemonat gilt dabei gemäß § 29
Abs. 10 Satz 1 VBLS a.F. ein Kalendermonat, für den eine
Umlage für mindestens einen Tag für laufendes,
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entrichtet wurde. Was
als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen ist,
bestimmt § 29 Abs. 7 VBLS a.F., der auf der Regelung des
§ 8 Abs. 5 Versorgungs-TV beruht und diese inhaltlich
übernommen hat. Er definiert als zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt den steuerpflichtigen Arbeitslohn und regelt die
zeitliche Zuordnung des zusatzversorgungsrechtlichen Entgelts
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung
(Bauer, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1998,
S. 20). Die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 7
Satz 1 VBLS a.F. in der hier maßgeblichen bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung lautet:
18
§ 29
19
(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage
in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des
Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten
erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1a zu zahlen.
20
…
21
(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der
entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in
der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete
steuerpflichtige Arbeitslohn. …
22
§ 29 Abs. 7 Satz 3 VBLS a.F. legt
bestimmte Leistungen des Arbeitgebers fest, die nicht als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen sind, darunter
etwa geldwerte Vorteile, vermögenswirksame Leistungen oder
Krankengeldzuschüsse. Für Krankheitszeiten, in denen ein
versicherter Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Krankengeld
erhält, sieht § 29 Abs. 7 Satz 5 VBLS a.F. eine
spezielle Anrechungsregel vor. Damit wird gewährleistet, dass
sämtliche Krankheitszeiten, in denen ein Arbeitnehmer
gesetzliche Lohnfortzahlung oder einen Krankengeldzuschuss
nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen
Dienstes erhalten hat, als Umlagezeiten berücksichtigt
werden. Die Bestimmung lautet:
23
(7) … Hat der Arbeitnehmer für einen
Zahlungszeitraum/Abrechnungszeitraum oder für einen Teil
eines Zahlungszeitraums/Abrechnungszeitraums Anspruch auf
Krankengeldzuschuss, gilt - auch wenn der Krankengeldzuschuss
wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - für diesen
Zahlungszeitraum/Abrechnungszeitraum als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn
(zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags, es sei denn, dass
dieser durch Tarifvertrag ausdrücklich als nicht
gesamtversorgungsfähig bezeichnet ist) bzw. die
Urlaubsvergütung für die Tage, für die der Arbeitnehmer
Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung,
Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss hat.
24
In diesem Zahlungszeitraum/Abrechnungszeitraum
geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn
bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
25
c) Nach der Regelung des § 29 Abs. 7 Satz
1 VBLS a.F. gelten hingegen Zuschüsse des Arbeitgebers zum
Mutterschaftsgeld während der Zeiten eines
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 MuSchG - in der Regel sechs Wochen vor und acht
Wochen nach der Geburt - nicht als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da sie als
Lohnersatzleistungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe d
EStG steuerfrei gestellt sind und damit keinen
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (vgl. Gilbert/Hesse,
Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen
Dienstes, Satzung der VBL, § 29 B ,
Rn. 17). Dementsprechend wurden im Rahmen der
Zusatzversorgung nach der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Regelung während der Mutterschutzzeiten keine
Umlagen durch den jeweiligen Arbeitgeber erbracht.
26
3. Die Zahl der Umlagemonate spielt sowohl bei
der Erfüllung der Wartezeit als auch bei der Berechnung von
Leistungen aus der Zusatzversorgung eine entscheidende Rolle.
So richtet sich die Höhe der mit Erfüllung der Wartezeit
erworbenen Rentenanwartschaft im Fall einer Versorgungsrente
entsprechend der alten Satzungsregelung nach dem
gesamtversorgungsfähigen Entgelt sowie der
gesamtversorgungsfähigen Zeit (§§ 40 ff. VBLS
a.F.). Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn
der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate (§ 42
Abs. 1 VBLS a.F.).
27
Für den Fall, dass der Versicherte
Anwartschaften auf eine Versicherungsrente erworben hat, die
nach § 80 VBLS in das neue System übergeleitet wurden,
bemisst sich die Höhe der Rente nach einem bestimmten
Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von
denen tatsächlich Umlagen entrichtet worden sind (§ 44
VBLS a.F.).
28
4. Die Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung
von Mutterschutzzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes war Gegenstand einer Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union. Mit Urteil vom
13. Januar 2005 (Rs. C-356/03, Mayer) stellte der
Gerichtshof fest, dass Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der
Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG
geänderten Fassung nationalen Bestimmungen wie § 29 Abs.
7 VBLS a.F. entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin
während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine
Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems
ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften
davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des
Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.
Der Bundesgerichtshof folgte in seinem Urteil vom
1. Juni 2005 (IV ZR 100/02, NJW-RR 2005, S. 1161) der
bindenden Vorlageentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, stellte aber zugleich fest, dass er an
seiner Auffassung, die Regelungen § 29 Abs. 1 und Abs. 7
VBLS a.F. verstießen nicht gegen nationales Recht und
insbesondere nicht gegen Grundrechte der Versicherten,
festhalte.
29
Diese Entscheidungen beziehen sich nur auf
Beschäftigungszeiten, die nach dem 17. Mai 1990 liegen. Dies
ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/97/EG,
der die zeitliche Rückwirkung der einschlägigen Richtlinie
entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union in der Rechtssache Barber (EuGH, Urteil
vom 17. Mai 2001, Rs. - C-262/88, Barber, Slg. 1990
I-1889) begrenzt.
30
Die am 22. März 1948 geborene
Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 13. August 1986
bis 31. Dezember 1988 und vom 12. September 2005 bis 9.
September 2007 in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat
Bayern, in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Januar 1993
arbeitete sie beim Deutschen Jugendinstitut. Sie war jeweils
über ihren Arbeitgeber bei der VBL versichert. Vom 20. April
1988 bis 26. Juli 1988 befand sich die Beschwerdeführerin im
Mutterschutz.
31
1. Die VBL teilte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 16. Juni 2008 mit, dass sie insgesamt 59
Umlagemonate angesammelt habe, ein Anspruch auf Betriebsrente
jedoch nicht bestehe, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht
erreicht sei. Die Mutterschutzzeiten wurden dabei nicht als
umlagefähige Zeiten berücksichtigt.
32
2. Darauf erhob die Beschwerdeführerin Klage
gegen die VBL vor dem Amtsgericht Karlsruhe mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der
Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden
Betriebsrentenanwartschaft die Zeiten des Mutterschutzes wie
Umlagemonate zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
berief sich dabei wegen der zeitlichen Begrenzung der
Richtlinie 96/97/EG auf ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung
aus Art. 3 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht wies die Klage
ab.
33
3. Die dagegen gerichtete Berufung wies das
Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 5. Februar 2010 zurück.
Prüfungsmaßstab für die Nichtberücksichtigung von
Mutterschutzzeiten bei der Berechnung des
versorgungspflichtigen Entgelts nach der VBLS a.F. sei das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, das hier in
Verbindung mit dem Gebot der Familienförderung aus
Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden müsse. Aus dieser
Wertentscheidung der Verfassung zugunsten der Familie sei die
allgemeine Pflicht des Staates und sonstiger
Versorgungsträger zu einem Familienlastenausgleich zu
entnehmen. Der Satzungsgeber müsse auch darauf achten, dass
Kindererziehende in den bestehenden Altersversorgungssystemen
gegenüber Erwerbstätigen benachteiligt seien. Eine
sachwidrige Ungleichbehandlung liege indes nicht vor.
34
Die Beschwerdeführerin habe während des
Mutterschutzes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
erhalten, da sie keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt
bekommen habe. Weil der Arbeitgeber beziehungsweise die
Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung von Umlagen verpflichtet
gewesen sei, würden die Zeiten des Mutterschutzes
konsequenterweise auch nicht als Umlagemonate berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Versorgungsrente blieben die
Mutterschutzzeiten jedoch auch nicht gänzlich
unberücksichtigt, sie würden vielmehr im Rahmen der
Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zur Hälfte
angerechnet (§ 42 Abs. 1, 2 VBLS a.F. i.V.m.
§ 54 Abs. 1 Nr. 1b, § 54 Abs. 3, § 58 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI).
35
Die Alterssicherung auf der Grundlage der VBLS
erfolge nach dem Abschnittsdeckungsverfahren. Dieses bewirke,
dass die Versorgungsleistungen grundsätzlich aus den von den
Mitgliedern selbst angesammelten Beiträgen zu finanzieren
seien. Der Satzungsgeber der Zusatzversorgung dürfe daher
eher auf Beitragsleistungen während Mutterschutz- und
Kinderbetreuungszeiten bestehen als derjenige der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte erhalte
insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich
„versicherungsfremder“ Leistungen wie Rentenanwartschaften
für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sei.
36
Mit der unmittelbar gegen die Entscheidungen
des Amts- und des Landgerichts und mittelbar gegen § 29
Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. sowie § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des
allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG.
37
1. Die Satzung der VBL sei ungeachtet ihres
privatrechtlichen Charakters am Maßstab des Art. 3 GG zu
messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine
öffentliche Aufgabe wahrnehme.
38
Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe das
Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine
rechtliche Ungleichbehandlung sein. Dies gelte auch dann,
wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG
verbotene Ungleichbehandlung angelegt sei, sondern in erster
Linie andere Ziele verfolge. Die Beschwerdeführerin werde
unmittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert.
Ausschließlich Frauen könnten Mutterschutz in Anspruch
nehmen.
39
2. Es gebe keine zwingenden Gründe, die eine
solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Der Verweis
des Landgerichts darauf, dass die VBL ihre Leistungen nach
den ihr zufließenden Umlagen auszurichten habe, was einer
Berücksichtigung umlagefreier Zeiten wie Mutterschutzzeiten
entgegenstehe, berücksichtige nicht, dass der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld ohne Not umlagefrei gestellt worden sei.
Der Satzungsgeber wäre gehalten gewesen, die Satzung
diskriminierungsfrei auszugestalten. Außerdem habe es das vom
Landgericht und vom Bundesgerichtshof angenommene Prinzip,
wonach VBL-Leistungen ausschließlich für durch Umlagen
abgedeckte Zeiten gewährt worden seien, überhaupt nicht
gegeben. Vielmehr seien in erheblichem Umfang
versicherungsfremde Leistungen erbracht worden. Hierbei müsse
insbesondere die Bestimmung des § 29 Abs. 7 Satz 5 VBLS
a.F. beachtet werden. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
hätten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
Krankengeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherung und
einen Krankengeldzuschuss seitens des Arbeitgebers erhalten.
Obwohl es sich nur bei letzterem um steuerpflichtiges Entgelt
handele, hätten die Arbeitgeber Umlagen auf der Basis eines
fiktiven Urlaubslohns, also auch für steuerfreie Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung, abführen müssen. Die
Ungleichbehandlung zwischen den längerfristig erkrankten
Versicherten und den in Mutterschutz befindlichen
versicherten Frauen sei augenscheinlich. Beide hätten
steuerfreie Leistungen erhalten, die allerdings nur im Falle
des Krankengeldes angerechnet würden.
40
3. Die Beschwerdeführerin sieht sich
jedenfalls mittelbar diskriminiert. Der gewählte
Anknüpfungspunkt des steuerpflichtigen Arbeitslohns in der
Satzung der VBL wirke sich auf die Gruppe der Versicherten,
die Mutterschutz in Anspruch genommen hätten, im Sinne einer
faktischen Benachteiligung aus. Auch eine solche mittelbare
Diskriminierung sei nach Art. 3 Abs. 3 GG verboten.
41
4. Sofern das Landgericht Karlsruhe darauf
verweise, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union
gewährte Übergangsfrist in das deutsche Verfassungsrecht
übernommen werden könnte, sei dem die Entscheidung des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni
2008 - 2 BvL 6/07 - (BVerfGE 121, 241 ff.)
entgegenzuhalten. Auch im Fall des beamtenrechtlichen
Versorgungsabschlags, der für teilzeitbeschäftigte Beamte
eine überproportionale Kürzung von Versorgungsanwartschaften
vorsah, habe das Bundesverfassungsgericht die zeitliche
Begrenzung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht
übernommen.
42
Zur Verfassungsbeschwerde hat die VBL als
Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Nach ihrer
Ansicht verstößt es weder gegen Art. 3 Abs. 3 noch
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Zeiten des
Mutterschutzes nicht als Umlagemonate bei der Erfüllung der
Wartezeit im Rahmen einer Versicherungsrente berücksichtigt
werden.
43
1. Die VBL habe Leistungen nur zu erbringen,
soweit ihr Beiträge beziehungsweise Umlagen zugeflossen
seien. Zuschüsse von dritter Seite würden in der
Zusatzversorgung nicht gezahlt. Anders als die staatliche
Sozialversicherung und insbesondere die gesetzliche
Rentenversicherung sei sie nicht dem Sozialstaatsprinzip des
Grundgesetzes unterworfen. Sie sei daher nicht verpflichtet,
Zeiten, für die keine Beiträge beziehungsweise Umlagen
entrichtet worden seien, zu berücksichtigen.
44
Die Versicherung der VBL sei Teil der
betrieblichen Altersversorgung. Sie sei eine Gegenleistung
aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der
Vergütung. Es sei daher ein sachgerechtes
Differenzierungskriterium, wenn Versicherungszeiten und die
Leistungsberechnung an den Bezug von steuerpflichtigem
Arbeitslohn anknüpften und steuerfreie Einnahmen eines
Beschäftigten - wie der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld -, die vornehmlich sozialen Zwecken
dienten, nicht in die Zusatzversorgung einbezogen würden.
45
2. Ein Vergleich zwischen der Gruppe der
Beschäftigten während der Mutterschutzzeiten und den
Beschäftigten, die einen Krankengeldzuschuss erhielten, sei
nicht sachgerecht. Anders als der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld, der nach § 3 Satz 1 Buchstabe d EStG
steuerfrei und damit nicht zusatzversorgungspflichtig sei,
sei der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
steuerpflichtig. Damit wäre der Zuschuss zum Krankengeld nach
der Regelung in § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. an sich
auch zusatzversorgungspflichtig. Die Berücksichtigung des
Krankengeldzuschusses als zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt mindere eine Versorgung eines Leistungsberechtigten
gegenüber der Versorgung eines Beschäftigten, der nicht
länger krank gewesen sei, jedoch dann erheblich, wenn der
Krankengeldzuschuss in den Dreijahreszeitraum für die
Berechnung einer Versorgungsrente falle (§ 43 Abs. 1
VBLS a.F.). Deshalb würde der Zuschuss zum Krankengeld -
trotz seiner Steuerpflichtigkeit - nach § 29 Abs. 7 Satz
3 Buchstabe d VBLS a.F. von der Zusatzversorgungspflicht
ausgenommen, um stattdessen eine Sonderregelung in § 29
Abs. 7 Satz 5 VBLS a.F. zu treffen. Nach dieser
Sonderregelung sei, wenn in einem Abrechnungszeitraum
Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestehe, die
Urlaubsvergütung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
zugrunde zu legen. Auf diese Weise könne bei der Berechnung
einer Versorgungsrente anstelle des Krankengeldzuschusses der
regelmäßig höhere Urlaubslohn als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden,
wenn die Krankheit in den letzten drei Jahren vor
Rentenbeginn eingetreten sei. Eine vergleichbare
Interessenlage bestehe beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
nicht, da nur in Ausnahmefällen die Mutterschutzzeiten in den
Dreijahreszeitraum vor Beginn einer Versorgungsrente fielen.
Eine Sonderregelung wie beim Krankengeldzuschuss sei daher
nicht erforderlich gewesen.
46
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
liegen vor.
47
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 115, 259; 121, 241; 124, 199; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris).
48
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführerin, hier des Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie ist, soweit sie
sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des
Landgerichts wendet, zulässig und auch offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
49
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit
sie sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des
Landgerichts richtet. Dabei sind die Satzungsbestimmungen vom
Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit auf mögliche
Grundrechtsverletzungen zu prüfen, als die angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen auf ihrer Anwendung beruhen
(vgl. BVerfGE 124, 199 ). Soweit zugleich die
Regelung des § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV mittelbar
angegriffen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig
und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Tarifvertragliche Regelungen, die nicht für
allgemeinverbindlich erklärt worden sind (dazu BVerfGE 44,
322 ), stellen keine Akte der
öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG,
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dar und können daher mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden.
50
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Urteile verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
51
1. Die Zusatzversorgung der im öffentlichen
Dienst Beschäftigten nach der Satzung der VBL ist am
Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Sie ist zwar
privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf die
Gruppenversicherungsverträge, die die an der VBL beteiligten
öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zugunsten ihrer
Arbeitnehmer abschließen. Die Einordnung der
Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner
Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich auch
unbedenklich (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfGK 11,
130 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl 2008, S. 780).
Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine
öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr
(vgl. BVerfGE 124, 199 ; siehe auch BVerfGE 98,
365 ; 116, 135 ). Daher ist die Satzung
der VBL an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts
gebunden.
52
2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert
und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als
Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung
herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung
nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene
Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie
andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97,
35 ). Es kommt auch nicht darauf an, dass neben dem
Geschlecht weitere Gründe für die Ungleichbehandlung
maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 89, 276 ).
53
An das Geschlecht anknüpfende differenzierende
Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur
vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die nur
entweder bei Männern oder Frauen auftreten können, zwingend
erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine
Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer
Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren
(vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).
54
a) Soweit eine Regelung an Schwangerschaft
oder Mutterschaft anknüpft, differenziert sie unmittelbar
nach dem Geschlecht. Es handelt sich nicht etwa um eine
neutrale Vorschrift, die sich eventuell mittelbar ganz
überwiegend auf Frauen oder ganz überwiegend auf Männer
nachteilig auswirkt. Vielmehr trifft eine solche Regelung
normativ kategorial ausschließlich Frauen (vgl. klarstellend
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG; für das Recht der EU Art. 2
Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/54/EG; EuGH, Urteil
vom 11. November 2010, Rs. C-232/09, Danosa; Urteil vom
8. November 1990, Rs. C-177/88, Dekker, Slg. I-1990,
3941 ; Urteil vom 27. Februar 2003, Rs. C-320/01,
Busch, Slg. I-2003, 2041 ; Urteil vom 29. Oktober
2009, Rs. C-63/08, Alabaster). Eine solche Regelung berührt
zwar auch Art. 6 Abs. 4 GG als Grundrecht auf Schutz und
Fürsorge von Müttern durch den Staat. Art. 6 Abs. 4 GG
enthält allerdings in erster Linie einen positiven
Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert
(vgl. BVerfGE 109, 64 ). Der Schutz von
Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung ist im
besonderen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
verankert.
55
b) Die Anrechnung von Mutterschutzzeiten als
Umlagemonate für die Zusatzversorgung der VBL bestimmt sich
gemäß § 29 Abs. 10 VBLS a.F. nach der Regelung des
§ 29 Abs. 7 VBLS a.F., die durch § 8 Abs. 5
Versorgungs-TV inhaltsgleich vorgegeben wird. § 29 Abs.
7 VBLS a.F. statuiert eine Ungleichbehandlung von Müttern in
zweifacher Hinsicht.
56
In § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. wird als
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der steuerpflichtige
Arbeitslohn definiert; Mutterschaftsgeld ist als
Lohnersatzleistung nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG
jedoch steuerfrei gestellt. Der Ausschluss von Zeiten des
Mutterschutzes aus der Wartezeitberechnung nach § 29
Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. stellt folglich eine
Ungleichbehandlung von Frauen mit Mutterschutzzeiten
gegenüber männlichen Arbeitnehmern dar, deren
Erwerbsbiografien im öffentlichen Angestelltenverhältnis
nicht durch die gesetzlich zwingend vorgegebenen
Mutterschutzzeiten unterbrochen wurden und auch nicht werden
können. Frauen, die Mutterschutz in Anspruch genommen haben
und den Beschäftigungsverboten der § 3 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 MuSchG unterfallen, erwerben, wenn sie -
wie die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer
Mutterschutzzeiten die Wartezeit des § 38 Abs. 1 VBLS
a.F. nicht erreichen, keinen Anspruch auf
Versicherungsrente.
57
Zudem liegt eine Ungleichbehandlung von Frauen
in Mutterschutz hier auch gegenüber denjenigen männlichen und
weiblichen Versicherten vor, die Krankengeld und einen (im
Verhältnis deutlich geringeren) Krankengeldzuschuss des
Arbeitgebers erhalten. Zwar ist das von der
Krankenversicherung gezahlte Krankengeld wie das
Mutterschaftsgeld nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei. Doch
sind die Krankheitszeiten gemäß § 29 Abs. 7 Satz 5
VBLS a.F., der auf dem wortgleichen § 5 Abs. 5 Satz 5
Versorgungs-TV beruht, auf Basis des (fiktiven) Urlaubslohns,
also praktisch in Höhe des normalen Arbeitsverdienstes als
versorgungspflichtiges Entgelt anzurechnen (vgl.
Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter
des öffentlichen Dienstes, Satzung der VBL, § 29 B
, Rn. 39); in den Zeiten der
Entgeltfortzahlung sowie des Bezugs eines
Krankengeldzuschusses werden auch Umlagen entrichtet, die
Krankheitszeiten bei der Berechnung der
Zusatzversorgungsrente also voll als umlagefähige Monate
angerechnet. Für den Mutterschutz findet sich keine
entsprechende Regel.
58
c) An das Geschlecht anknüpfende
differenzierende Regelungen sind nach bisheriger
Rechtsprechung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur
vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer
Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten
können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden
Gründen für solche Differenzierungen, lassen sie sich nur
noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem
Verfassungsrecht legitimieren (BVerfGE 85, 191
; 92, 91 ).
59
Die Regelung der VBLS zur Berücksichtigung von
Mutterschutzzeiten aus der Wartezeitberechnung für den Erwerb
einer Rentenanwartschaft gilt zwar einer
geschlechtsspezifischen Problemstellung, stellt jedoch eine
Ungleichbehandlung dar, die nicht zwingend erforderlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der
Leitentscheidung zum Mutterschutz ausgeführt, dass dessen
Ausgestaltung sich an der Gleichberechtigung orientieren muss
(vgl. BVerfGE 109, 64 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1
). Auf eine tatsächliche Gleichstellung zielt die
Freistellung der Arbeitgeber von der Umlage für
Mutterschutzzeiten. So wird versucht, eine mögliche negative
Steuerungswirkung der Belastung mit den Kosten des
Mutterschutzes für Unternehmen durch ein Ausgleichs- und
Umlageverfahren zu verhindern (vgl. BVerfGE 109, 64
). Der Gesetzgeber verfolgt also ein
verfassungsrechtlich vorgegebenes Ziel, wenn er den
Mutterschutz umlagefrei stellt, denn täte er dies nicht, wäre
ein Anreiz für Arbeitgeber vorhanden, Frauen in gebärfähigem
Alter nicht zu beschäftigen. Diese Systementscheidung darf
aber nicht über daran anknüpfende Regeln wie die der VBLS
a.F. zu Lasten von Müttern gehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom
1. Juli 2010, Rs. C-194/08, Gassmayr; Urteil vom 13. Januar
2005, Rs. C-356/03, Mayer). Zwar steht es dem Gesetzgeber
ebenso wie der VBL frei zu entscheiden, wie genau die Lasten
des Mutterschutzes verteilt werden. Jedoch rechtfertigt dies
keine Diskriminierung von Müttern durch die Hintertür.
60
Für die hier entscheidungserhebliche Regelung
der VBLS a.F. zum Mutterschutz sind auch sonst keine
sachlichen Gründe erkennbar, die eine Benachteiligung von
Müttern rechtfertigen könnten. Insbesondere ist die
Anrechnung von Mutterschaftszeiten bei Bezug einer
Versorgungsrente im Rahmen der Ermittlung der
gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Buchstabe
a VBLS a.F. in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 3,
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zur Hälfte nicht
geeignet, die Nichtberücksichtigung für die Wartezeit zu
legitimieren. Vielmehr stellt auch diese Halbanrechnung
Mütter schlechter als diejenigen, die einen
Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers beziehen, da deren
Zeiten voll als Umlagemonate angerechnet werden. Zudem gilt
die hälftige Anrechnung auch nur für die Versorgungsrente,
käme also von vornherein für die Beschwerdeführerin nicht in
Betracht, die lediglich einen Anspruch auf Versicherungsrente
geltend macht.
61
3. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG führt dazu, dass die Beschwerdeführerin die
Berücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten im Rahmen der
Berechnung ihres versorgungspflichtigen Entgelts und der
zurückgelegten Umlagemonate nach § 29 Abs. 7 und Abs. 10
VBLS a.F. verlangen kann. Entsprechend sind diese Zeiten auf
die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F.
anzurechnen.
62
a) Verstoßen Allgemeine
Versicherungsbedingungen - wie hier in Form der Satzung
der VBL - gegen Art. 3 GG, so bewirkt dies nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung
der Zivilgerichte die (teilweise) Unwirksamkeit der
betroffenen Klausel. Hierdurch entstehende Regelungslücken
können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen
werden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BGHZ 174,
127 ). Zwar führt der gleichheitswidrige
Ausschluss von einer Vergünstigung dann nicht
notwendigerweise dazu, dass dem Betroffenen ein Anspruch auf
Gewährung der Vergünstigung zusteht. Das gilt insbesondere,
wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, um eine verfassungsgemäße
Regelung zu erzielen. Insofern können die für
Gleichheitsverstöße des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze
entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerfGE 82, 126
; 103, 225 ; 107, 27
; 120, 125 ). Etwas anderes gilt aber,
wenn der Gleichheitsverstoß nur durch eine Ausdehnung der
begünstigenden Regelung auf die ausgeschlossene Gruppe
beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 29, 283 ; 55,
100 ; 92, 91 ). So liegt der
Fall hier. Eine Gleichbehandlung der Versicherten, die
während ihrer Versicherungszeiten Mutterschutz in Anspruch
genommen haben, und denjenigen, für die während ihrer
Krankheit gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 5 VBLS a.F.
von ihren Arbeitgebern Umlagen entrichtet worden sind, lässt
sich nachträglich nur dadurch erreichen, dass die
Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten angerechnet werden.
63
b) Bei einem Verstoß gegen das
Gleichheitsgrundrecht stellt sich grundsätzlich die Frage
nach einer zeitlichen Begrenzung (vgl. BVerfGE 121, 241
). So kann das Bundesverfassungsgericht die
Fortgeltung einer verfassungswidrigen Norm zum Beispiel
anordnen, wenn dies aus Gründen einer geordneten Finanz- und
Haushaltsplanung geboten ist oder wenn die Verfassungslage
bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus
diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer
Neuregelung - auch für Tatbestände in der
Vergangenheit - zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 120, 125
m.w.N.). Entsprechend kann auch bei einem
Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von
Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen
Anstalt beruht, eine zeitliche und sachliche Beschränkung der
Folgewirkungen zulässig und geboten sein, wenn ansonsten eine
schwerwiegende Störung des finanziellen Gleichgewichts im
Versicherungssystem zu befürchten wäre (vgl. EuGH, Urteil vom
17. Mai 2001, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990 I-1889
). Dies folgt bereits aus der Schutzpflicht
gegenüber den Grundrechtspositionen anderer Versicherter aus
Art. 14 Abs. 1 GG.
64
Von der Gefahr einer derartigen Störung kann
aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine Anrechnung von
Mutterschutzzeiten, die auch schon vor dem 17. Mai 1990 in
Anspruch genommen wurden, stellt jedenfalls dann keine echte
rückwirkende Regelung dar, wenn der Versicherungsfall wie bei
der Beschwerdeführerin bislang noch nicht eingetreten ist und
Ausschlussfristen der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht
entgegenstehen. Denn die ausgezahlte Rente wird erst mit
Eintritt des Versicherungsfalls berechnet (vgl.
§§ 33 ff. VBLS). Auch sonst ist die Gefahr einer
Störung des finanziellen Gleichgewichts der Zusatzversorgung
durch die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten der
Versicherten nicht ersichtlich. Das gilt auch, weil wegen der
Ausschlussfristen in der Satzung der VBL eine rückwirkende
Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten nur sehr begrenzt in
Betracht kommen dürfte.