BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1410/08 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. November 2009 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht die
amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen Lasten
eingeschränkt hat.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher
Staatsangehöriger und von Beruf Kapitän, ist der Vater der im
April 1999 geborenen Tochter E. Die Kindesmutter ist
spanische Staatsangehörige. E., die zweisprachig aufwuchs,
hat die deutsche und spanische Staatsangehörigkeit. Nachdem
die Kindeseltern zunächst mit ihrer Tochter in Spanien gelebt
hatten, zogen sie etwa im Jahr 2003 nach Deutschland. Im
August 2005 heirateten die Kindeseltern. E. wurde im selben
Jahr in einer deutschen Grundschule eingeschult. Bedingt
durch seinen Beruf war der Beschwerdeführer regelmäßig für
mehrere Monate abwesend. Daran schlossen sich jeweils
Zeiträume von bis zu zwei Monaten an, in denen er
ununterbrochen zu Hause war und der Familie zur Verfügung
stand. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der Zeit von
Januar bis Juni 2007 in Nigeria berufstätig. Im Januar 2007
trennte sich die Kindesmutter von dem Beschwerdeführer. Ohne
den Beschwerdeführer darüber zu informieren und ihre Tochter
von der Grundschule abzumelden, verzog die Kindesmutter mit
E. nach Spanien. Der Beschwerdeführer veranlasste daraufhin
im Februar 2007 ein Rückführungsverfahren nach dem Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HKÜ), in welchem
schließlich ein Anhörungstermin vor einem spanischen Gericht
am 11. Juli 2007 anberaumt wurde.
3
a) Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom
4. Juli 2007 übertrug das Amtsgericht Aurich nach
persönlicher Anhörung der Kindeseltern und des Kindes das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter auf
die Kindesmutter. Gleichzeitig räumte das Amtsgericht dem
Beschwerdeführer das Recht ein, mit seiner Tochter im
gesamten Monat Juli 2007 in Deutschland Umgang zu pflegen.
Ferner war der Beschwerdeführer berechtigt, mit seiner
Tochter einmal im Monat in Spanien und die Hälfte der
Schulferien auch im Ausland Umgang zu pflegen. Den Bedenken
der Kindesmutter, dass der Beschwerdeführer gegen ihren
Willen das Kind ins Ausland verbringe, sei mit der
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Rechnung
getragen worden.
4
Das vom Beschwerdeführer veranlasste
Rückführungsverfahren nach dem HKÜ wurde daraufhin unter
Bezugnahme auf Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a
HKÜ (nachträgliche Genehmigung des Verbringens von E.
aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts) eingestellt.
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Nach dem Erlass der Umgangsregelung durch das
Amtsgericht kehrte die Kindesmutter mit E. nach Spanien
zurück und vereitelte dadurch den Umgang des
Beschwerdeführers mit seiner Tochter für den gesamten Monat
Juli 2007.
6
b) Auf die gegen die Umgangsregelung von der
Kindesmutter eingelegte Beschwerde bestellte das
Oberlandesgericht Oldenburg eine Verfahrenspflegerin. In
ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme gab die
Verfahrenspflegerin die ihr gegenüber getätigten Aussagen des
Beschwerdeführers unter anderem wie folgt wieder:
7
„In einem letzten Telefonat meinte der Vater,
dass er auf keinen Fall irgendwelche Zusicherungen in dem
Sinne machen würde, dass er E. nur an von der Mutter
bestimmten Orten und Zeiten in Spanien treffen dürfe und dass
er sie in jedem Fall wieder zu ihr zurückbringe. Zum Schluss
fügte er jedoch ein wenig resigniert hinzu, dass, wenn in dem
jetzigen Verfahren nichts herauskäme, er des Kämpfens müde
sei. Er hielte sich schließlich an das Gesetz“.
8
c) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 9.
April 2008 änderte das Oberlandesgericht Oldenburg nach
persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der
Verfahrenspflegerin den amtsgerichtlichen Beschluss im
Ausspruch zum Umgangsrecht unter anderem dergestalt ab, dass
das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2010
auf das europäische Festland des Landes Spanien beschränkt
wurde.
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Gründe in der Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Tochter, die eine nennenswerte Einschränkung des
Umgangsrechts rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Zwischen den Kindeseltern sei nicht im Streit, dass der
Beschwerdeführer, wenn er bei seiner Familie gewesen sei,
sich aufmerksam und liebevoll um seine Tochter gekümmert
habe. E. habe in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht keinerlei
Vorbehalte dagegen geäußert, den Ferienmonat Juli bei dem
Beschwerdeführer in Deutschland zu verbringen. Die
Einschränkung des Umgangsrechts dahin, dass es in der Zeit
bis zum 31. März 2010 in Spanien stattzufinden habe, trage
dem Umstand Rechnung, dass E. noch verhältnismäßig jung und
es ihr deshalb nicht zuzumuten sei, allein von Spanien aus
ins Ausland zu reisen. Berücksichtigung hätten dabei auch die
Befürchtungen der Kindesmutter gefunden, dass der
Beschwerdeführer E. nach einem Umgang außerhalb Spaniens
nicht wieder zur Mutter zurückkehren lassen würde. Dieses
Misstrauen sei in Ansätzen nachvollziehbar. Ein Umgang über
Staatsgrenzen hinweg bringe es mit sich, dass der
Rechtsschutz gegen das Zurückhalten des Kindes durch den
Umgangsberechtigten weniger effektiv sei als bei einem Umgang
innerhalb eines Landes. Zudem tue sich der Beschwerdeführer
sehr schwer damit, der Kindesmutter die Rückgabe des Kindes
zuzusagen. Noch gegenüber der Verfahrenspflegerin habe der
Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er auf keinen
Fall irgendwelche Zusicherungen in dem Sinne machen werde,
dass er E. nur an von der Kindesmutter bestimmten Orten und
zu von ihr bestimmten Zeiten in Spanien treffen dürfe, und er
sie in jedem Fall wieder zu ihr zurückbringen werde. Die
getreue Umsetzung der mit diesem Beschluss gefassten
Umgangsregelung bis Ende März 2010 sei geeignet, Zweifel
daran, ob sich der Beschwerdeführer auch dann an die
Umgangsregelung halten werde, wenn der Umgang außerhalb
Spaniens stattfinde, auszuräumen.
10
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1
GG.
11
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen
Justizministerium, der Verfahrenspflegerin und der
Kindesmutter zugestellt; die Beteiligten hatten auch
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
13
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
14
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 9. April 2008 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht
ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide
Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht
und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von
den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der
sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang
des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl.
BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).
Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht
einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die
sowohl die beidseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als
auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die Gerichte müssen sich
daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen
Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR
692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002
- 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004
- 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).
16
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte
beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130
m.w.N.).
17
Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
18
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält die angegriffene räumliche Beschränkung des
Umgangsrechts nicht stand. Das Oberlandesgericht hat durch
die Beschränkung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner
Tochter auf das spanische Festland sein Elternrecht materiell
in seinem Umfang und seiner Tragweite verkannt und das
Verfahren so gestaltet, dass eine umfassende
Sachverhaltsaufklärung nicht gewährleistet war.
19
aa) Das Oberlandesgericht hat sich in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Sorge der
Kindesmutter, der Beschwerdeführer würde das gemeinsame Kind
nach einem Umgangskontakt womöglich nicht zurückgeben, zu
eigen gemacht, ohne dass der angegriffene Beschluss erkennen
ließe, dass das Gericht dabei die relevanten
Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers in ausreichendem
Maß berücksichtigt hätte. Das Gericht hat die Berechtigung
der Sorge der Kindesmutter allein aufgrund der Äußerungen des
Beschwerdeführers vor der Verfahrenspflegerin als gegeben
angesehen, da er dieser gegenüber sich nicht bereit erklärt
habe, Zusagen hinsichtlich der konkreten Umgangsausübung und
Kindesrückgabe zu geben. Aus den in der Stellungnahme der
Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Äußerungen des
Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, dass eine
konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer E. nicht
wieder an die Kindesmutter zurückgeben würde. Das Gericht hat
in seiner Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht
ausreichend berücksichtigt, dass sie auch dahingehend
verstanden werden konnten, dass sich der Beschwerdeführer
lediglich nicht gegenüber der Kindesmutter dahingehend binden
wollte, dass er E. zu von der Mutter bestimmten Zeiten an von
der Mutter bestimmte Orte bringen solle. Ein Wille, E. der
Mutter tatsächlich zu entziehen, geht aus dieser Weigerung
nicht hervor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gegenüber der
Verfahrenspflegerin im nächsten Satz geäußert, dass er sich
„schließlich an das Gesetz“ halte. Eine hiernach nur
abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das Kind nach
einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt,
rechtfertigt keinen so weitgehenden Eingriff in sein
Elternrecht.
20
Die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle
einer Kindesentziehung durch den Beschwerdeführer über
Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sei als
innerhalb eines Staatsgebiets, genügt angesichts dieser nur
abstrakten Möglichkeit ebenso wenig für eine
verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts.
21
Soweit das Oberlandesgericht als
Rechtfertigung für die Beschränkung des Umgangs auf das
spanische Festland das geringe Alter von E. und die damit
einhergehende Unzumutbarkeit häufiger Flüge in das
Bundesgebiet anführt, hat das Gericht sich nicht hinreichend
mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die für die
Zumutbarkeit eines grenzüberschreitenden Umgangs sprechen. So
lässt das Gericht außer acht, dass Fluggesellschaften
umfassende Möglichkeiten der Flugbegleitung für Minderjährige
einräumen. Darüber hinaus ist die Flugdauer zwischen Spanien
und der Bundesrepublik nicht so lange, dass sie als solche zu
einer unzumutbaren Belastung eines im Zeitpunkt der
Entscheidung neun Jahre alten Kindes führt. Schließlich hat
das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass E.
trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Flugreisen
beanstandungsfrei unternommen hat.
22
bb) Schließlich begegnet auch das vom
Oberlandesgericht gewählte Verfahren erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat
die Berechtigung der Sorge der Kindesentziehung allein auf
die von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Aussagen des
Beschwerdeführers gestützt und damit verkannt, dass es nicht
verfahrensrechtliche Aufgabe der Verfahrenspflegerin ist, den
Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in
das Verfahren einzuführen. Wenn das Gericht aufgrund der
Tatsachenfeststellungen in einer Stellungnahme der
Verfahrenspflegerin Anlass hat, an bestimmten Absichten eines
Kindeselternteils zu zweifeln, muss es den diesbezüglichen
Sachverhalt eigenständig aufklären. Hierzu gehört
insbesondere, in der Anhörung - beispielsweise im Wege eines
Vorhalts - dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu
seinen von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Aussagen
Stellung zu nehmen. Dass das geschehen ist, lässt sich weder
dem angegriffenen Beschluss noch dem Protokoll der mündlichen
Verhandlung entnehmen.
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c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9.
April 2008 beruht auch auf dem Verstoß gegen das Elternrecht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Oberlandesgericht bei Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts zu
einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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2. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in
den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 11
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird.
25
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und
die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
27
5. Der Gegenstandswert war nach § 37 Abs.
2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der Gegenstandswert,
wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer
Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die
subjektive noch die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang
und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier
Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen
würden.