BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1411/17 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2017 - L 4 AS 114/17 B ER, L 4 AS 115/17 B PKH -,
b)
den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2017 - S 61 AS 1031/17 ER -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.