BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1413/07 -
der Frau B…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem
1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig
Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von
Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.
2
Die Beschwerdeführerin ist bei der Barmer
Ersatzkasse freiwillig krankenversichert. Sie bezieht ein
Ruhegehalt als Beamtin, das im Juli 2003 3.873,00 € betrug,
und daneben einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von (im Juli 2003) 294,53 €. Auf
die Versorgungsbezüge erhob die Krankenkasse bis zum 31.
Dezember 2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben
allgemeinen Beitragsatzes. Seit dem 1. Januar 2004 werden auf
die Versorgungsbezüge nunmehr Beiträge nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz erhoben.
3
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage ist die
Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht erfolglos geblieben. Die
Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht als
unzulässig verworfen.
4
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Der allgemeine
Gleichheitssatz sei verletzt, weil derjenige, der relativ
hohe Versorgungsbezüge erhalte, stärker belastet werde als
derjenige, der dasselbe Gesamteinkommen allein aus einer
Rente beziehe. Die Verdoppelung des Beitrags auf
Versorgungsbezüge stelle ein unzulässiges Sonderopfer dar und
bedeute einen Verstoß gegen das Übermaßverbot.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
6
Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Zweifel an der
Zulässigkeit ergeben sich im Hinblick auf das Erfordernis
ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs.2 Satz 1
BVerfGG), nachdem das Bundessozialgericht die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies
bedarf indes keiner Entscheidung, weil die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
7
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 28. Mai 2008 (1 BvR 2257/06) eine
Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Aufhebung von
§ 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe
b des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GMG) vom 19. November 2003 (BGBl I
S. 2190) richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.
Denn die Streichung des so genannten Altersprivilegs für
freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Wegen
der Einzelheiten der Begründung wird auf die beigefügte
Abschrift des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber
hinausgehende, gesondert zu würdigende Gesichtspunkte zeigt
die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.