BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1415/08 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 10. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung seines Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer
Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von
ihm erteilten Vorsorgevollmachten, nachdem sich die
Hauptsache infolge des Widerrufs der Vollmachten erledigt
hat.
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1. Der Beschwerdeführer erteilte am 22. Januar
2007 einem Rechtsanwalt eine notariell beurkundete Vollmacht
zur Vermögenssorge sowie seiner Hausärztin eine weitere
notariell beurkundete Vorsorgevollmacht für seine
Gesundheitsangelegenheiten samt Aufenthaltsbestimmungsrecht
und Einwilligung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen und
Heimunterbringung. Die Vollmachten sind ausdrücklich auch für
den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber infolge einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr
selbst besorgen kann. Sie sollen in diesen Fällen dazu
dienen, die Bestellung eines Betreuers für den Vollmachtgeber
zu vermeiden.
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a) Die zuständige Betreuungsbehörde regte -
auf Verdachtsbekundungen aus der Verwandtschaft des
Beschwerdeführers - beim Vormundschaftsgericht die Errichtung
einer Betreuung für den Beschwerdeführer an. Das
Vormundschaftsgericht bestellte sodann mit Beschluss vom 26.
Oktober 2007 für den Beschwerdeführer einen Kontrollbetreuer,
der die Betreuung berufsmäßig führte. Der Wirkungskreis
umfasste die Wahrnehmung aller Rechte des Beschwerdeführers
gegenüber etwaigen Bevollmächtigten, insbesondere gegenüber
den durch den Beschwerdeführer aufgrund der
Vollmachtsurkunden vom 22. Januar 2007 Bevollmächtigten sowie
- ausdrücklich - den Widerruf dieser und etwaiger weiterer
Vollmachten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines
gesundheitlichen Zustandes infolge langjähriger
Alkoholabhängigkeit derzeit nicht in der Lage, seine Rechte
gegenüber den Bevollmächtigten wahrzunehmen.
4
Der Kontrollbetreuer widerrief zwei Tage
später mit Schreiben vom 28. Oktober 2007 die am 22. Januar
2007 erteilten Vollmachten.
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b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der erteilten
Vollmachten durch den Kontrollbetreuer und auf Aufhebung der
Widerrufe einschließlich des Antrags auf Anweisung des
Kontrollbetreuers wies das Vormundschaftsgericht mit
Beschluss vom 12. Dezember 2007 als unzulässig
zurück.
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c) Die gegen die Errichtung der
Kontrollbetreuung einschließlich der Ermächtigung zum
Widerruf erteilter Vollmachten sowie den vorgenannten
Beschluss gerichteten Beschwerden verwarf das Landgericht mit
Beschluss vom 18. März 2008 im Wesentlichen unter Hinweis auf
das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers
infolge der Erledigung der Hauptsache.
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d) Das Oberlandesgericht wies die hiergegen
gerichteten weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 18. April 2008 zurück. Das mit der Aufhebung
der Betreuerbestellung verfolgte Ziel der Rückgängigmachung
des Vollmachtswiderrufs könne wegen § 32 FGG nicht mehr
erreicht werden. Dieses erfordere das Bestehen einer
wirksamen Vollmacht, die gerade durch den Widerruf gegenüber
den Vollmachtnehmern vom 22. Januar 2007 erloschen sei.
Nachdem weitere vom Kontrollbetreuer zu überwachende
Bevollmächtigte nicht vorhanden gewesen seien und der
Widerruf bereits zwei Tage nach der Bestellung zum
Kontrollbetreuer durch diesen erfolgt sei, habe er damit im
Rahmen des ihm eingeräumten Wirkungskreises seine
Tätigkeitsbefugnisse beendet und sich
de facto seines eigenen Amtes enthoben. Es könne deshalb
davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das
Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung im
Rechtsmittelverfahren entfallen sei.
8
Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines
Kontrollbetreuers bestehe jedenfalls nicht. Art. 19 Abs.
4 GG gewährleiste nicht, dass die Gerichte generell auch dann
noch weiter in Anspruch genommen werden könnten, um Auskunft
über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts
mehr bewirkt werden könne. Deshalb sei bei der Erledigung des
Verfahrensgegenstandes von einem Fortfall des
Rechtsschutzinteresses auszugehen. Ausnahmen hiervon seien
lediglich gerechtfertigt in Fällen tiefgreifender
Grundrechtseingriffe wie der Freiheitsentziehung. Diese
Ausnahme setze aber nicht nur die Anordnung einer
Freiheitsentziehung voraus, sondern außerdem den tatsächlich
vollzogenen Freiheitsverlust durch Inhaftierung, um einen
Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse
bezüglich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs bejahen zu
können. Unter diesem Gesichtspunkt könne demgemäß ein
Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht bejaht werden.
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Nichts anderes treffe für die mit der
Beschwerde angegriffene Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts zur Nichtanordnung von
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu. Durch den
Vollmachtswiderruf habe sich die Kontrollfunktion des
Kontrollbetreuers erledigt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
Eine Anweisung an den Kontrollbetreuer, die widerrufenen
Vorsorgevollmachten erneut zu erteilen, sei allein deshalb
nicht möglich, weil sich der Wirkungskreis des
Kontrollbetreuers hierauf gerade nicht beziehe und er - im
Hinblick auf die Aufgaben eines Vollmachtsbetreuers
(§ 1896 Abs. 3 BGB), der lediglich zur Geltendmachung
von Rechten des Betreuten gegenüber einem bereits bestellten
Bevollmächtigten bestimmt worden sei, - hierzu denknotwendig
nicht befugt sei. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens
aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sei entsprechend den obigen
Ausführungen ebenfalls nicht zu bejahen.
10
e) Der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers war
gleichfalls kein Erfolg beschieden.
11
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 19
Abs. 4 GG garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen
Rechtsschutz. Zudem sei durch die Anordnung der
Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von
ihm erteilten Vollmachten zu Unrecht in sein durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschütztes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden.
Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts sei gerade die
Erteilung der Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer
Betreuung. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung von Baden-Württemberg und dem
Kontrollbetreuer als weiteren Beteiligten des
Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme zugestellt.
13
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
14
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde
insoweit statt, als dem Beschwerdeführer ein effektiver
Rechtsschutz gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung und
die Ermächtigung zum Widerruf der erteilten Vollmachten unter
Verkennung seines Selbstbestimmungsrechts verwehrt worden
ist.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete
(§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
16
1. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
17
a) Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten
überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um
zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße
von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
18
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den
Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung
eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb
ist das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender
Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt
hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen
Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht zu erlangen war (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR
618/93 -, NJW 2002, S. 206 ).
19
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers
(§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter
Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen
Grundrechtseingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung
eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3
BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht
bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle
und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten
Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten
nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht
entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in
höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu
Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten
kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S.
206 ).
20
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. April 2008
nicht stand. Das Oberlandesgericht hat das Recht des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verkannt.
21
Wird wie hier ein so genannter
Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten
gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem
Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs
erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der
Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits
zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am
28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die
Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes -
gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem
Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten
hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die
Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung
weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere
geht.
22
Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers
unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs
erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen
gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht dar. Die
Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer
rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten
Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG
gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem
solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für
die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel
anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen
Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit
zuzuführen.
23
Ein solches Rechtsschutzinteresse hat das
Oberlandesgericht verneint. Das Oberlandesgericht hat sich
zwar mit der Frage eines Rechtsschutzinteresses des
Beschwerdeführers nach Erledigung der Kontrollbetreuung auch
unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden
Grundrechtseingriffs auseinandergesetzt, hat ein solches aber
nur für den Fall einer vollzogenen Freiheitsentziehung bejaht
und demzufolge ein solches fortwirkendes
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneint. Das
Oberlandesgericht hat dabei verkannt, dass nicht allein eine
freiheitsentziehende Maßnahme einen gewichtigen
Grundrechtseingriff darstellen kann, sondern auch die
Anordnung einer Betreuung - hier in Form der
Kontrollbetreuung. Einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff
in das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers aufgrund
der Anordnung einer Kontrollbetreuung hat das
Oberlandesgericht nicht in Erwägung gezogen, folglich
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
nicht hinreichend beachtet und damit nicht dem aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot des effektiven
Rechtsschutzes Rechnung getragen.
24
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auf dem Verstoß gegen das Recht auf effektiven
Rechtsschutz, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
Oberlandesgericht bei gebotener Beachtung des aus Art. 2
Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden
Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers zu einem für
diesen günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
25
2. Zwar begegnet die Bestellung eines
Kontrollbetreuers für den Beschwerdeführer und die
Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf der erteilten
Vollmachten im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte
Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers, dessen Ausfluss
die von dem Beschwerdeführer erteilten Vorsorgevollmachten
sind, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch
beruht die - allein - angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts nicht auf einer etwaigen Verkennung des
Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn das
Oberlandesgericht ist nicht in eine materiellrechtliche
Prüfung eingetreten.
26
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist,
kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
27
4. Die Verletzung des Rechts des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz durch die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nach
§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts ist insoweit aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
28
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.