BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1416/06 -
der Firma S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
gerichtliches Verfahren wegen der rückwirkenden Änderung der
gesetzlichen Regelungen zur sogenannten
„Mehrmütterorganschaft“ und der Versagung des
Verlustübertrags auf die Muttergesellschaft bei Beendigung
der „Mehrmütterorganschaft“.
2
Die Beschwerdeführerin, eine
Aktiengesellschaft, war in den Streitjahren an einer
Aktiengesellschaft und an einer GmbH jeweils im Rahmen eines
„Joint-Venture“ unmittelbar zu 75 beziehungsweise mittelbar
zu 50 % beteiligt (Organgesellschaften). Sie
beziehungsweise ihre Tochtergesellschaft hatten sich zum
Zweck der Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht bei
beiden Gesellschaften jeweils zu einem Konsortium in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR -
Organträger) zusammengeschlossen. Das Finanzamt behandelte
beide Gestaltungen als so genannte „Mehrmütterorganschaft“
mit der Folge, dass die Gewerbeerträge und -verluste
gewerbesteuerlich bei den beiden Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts berücksichtigt wurden. Eine Zurechnung
der Verluste an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Diese
Behandlung entsprach der in den Streitjahren geltenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile
vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 449, BStBl III
1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV
1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE
171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und Verwaltungspraxis
(Abschn. 52 Abs. 6 KStR 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 GewStR
1998).
3
Beide Gemeinschaftsunternehmen
erwirtschafteten Verluste. Diese wurden für Zwecke der
Gewerbesteuer bei der jeweiligen GbR vorgetragen. In den
Jahren 1986 und 1987 beendete die Beschwerdeführerin die
„Mehrmütterorganschaften“, indem sie beziehungsweise ihre
Tochtergesellschaft die Anteile des anderen Gesellschafters
an der gemeinsamen Tochtergesellschaft erwarb und diese auf
sich bzw. ihre Tochtergesellschaft verschmolz. Damit erlosch
auch die jeweilige GbR. Im Rahmen ihrer
Gewerbesteuererklärung 1987 machte die Beschwerdeführerin die
in den Vorjahren aufgelaufenen anteiligen Verlustvorträge der
beiden GbRs geltend, soweit diese ihrer Beteiligungsquote
entsprachen. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der
Gewerbesteuermessbeträge die Berücksichtigung der geltend
gemachten Verlustvorträge ab. Einspruch und Klage blieben
ohne Erfolg (Finanzgericht München, Urteil vom 12. März 1997
- 7 K 2114/95 -, EFG 1997, S. 1036). Auf die
Revision der Beschwerdeführerin wurde das Urteil des
Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juni 1999
- I R 43/97 -, BFHE 189, 518, BStBl II 2000,
S. 695). Der Bundesfinanzhof entschied dabei unter
Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und in Abweichung zur
Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei einer
„Mehrmütterorganschaft“ die Beteiligungen der lediglich zur
einheitlichen Willensbildung in einer GbR
zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten
Organgesellschaft nach der Lehre von der mehrfachen
Abhängigkeit unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen
seien. Die Organschaft bestehe zu den Muttergesellschaften
und nicht zur jeweiligen GbR. Die den Muttergesellschaften
anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und -verluste seien
einheitlich und gesondert festzustellen. Im zweiten
Rechtsgang setzte das Finanzgericht das Verfahren aus, um dem
Finanzamt die einheitliche und gesonderte Feststellung der in
den Organgesellschaften aufgelaufenen Gewerbeverluste zu
ermöglichen.
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Mit Erlass vom 4. Dezember 2000 - IV A 2 - S
2770 - 3/00 -, BStBl I S. 1571 ordnete zwischenzeitlich
das Bundesministerium der Finanzen an, dass die Grundsätze
des Urteils des Bundesfinanzhofs bis auf weiteres nicht
allgemein anzuwenden seien. Im Hinblick auf eine mögliche
gesetzliche Neuregelung seien vergleichbare Fälle offen zu
halten.
5
Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858) unter anderem die
Vorschriften zur Organschaft im Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuergesetz im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis
rückwirkend geändert hatte, nahm das Finanzgericht das
Verfahren wieder auf und gab der Klage statt (Finanzgericht
München, Urteil vom 19. November 2003 - 7 K 3723/03 -,
EFG 2004, S 412). Die rückwirkenden Regelungen stünden
einem Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den
verbleibenden Gesellschafter nicht entgegen. Auf die Revision
des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und
wies die Klage ab. Im Rahmen der gewerbesteuerlichen
Organschaft gelte die Besonderheit, dass Verluste der
Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden seien, auch nach deren Beendigung nur von dem
maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgezogen werden
könnten. Bei einer „Mehrmütterorganschaft“ sei die GbR als
Organträger anzusehen. Dies folge aus den gesetzlichen
Neuregelungen. Diese bestimmten auch für das Jahr 1987, dass
die GbR als gewerbliches Unternehmen anzusehen sei. Die
Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und des
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des UntStFG seien auch
verfassungsgemäß und verstießen nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und
der Rechtssicherheit seien nicht berührt. Der
Steuergesetzgeber habe mit der gesetzlichen Regelung der
„Mehrmütterorganschaft“ im UntStFG die langjährige
Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis aufgegriffen und
festgeschrieben. Eine Verlustverrechnung sei danach auch bei
Auflösung der „Mehrmütterorganschaft“ nicht möglich. Es fehle
an der erforderlichen Unternehmensidentität. Der
Gewerbebetrieb der beiden BGB-Gesellschaften sei nicht mit
dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin identisch. Die
beiden BGB-Gesellschaften seien reine Innengesellschaften
ohne eigenen Geschäftsbetrieb und ohne jegliche eigene
Betätigung gewesen. Ihre Funktion habe sich darauf
beschränkt, die Interessen ihrer Gesellschafter zu
koordinieren und auf diese Weise eine einheitliche
Willensbildung gegenüber der jeweiligen Organgesellschaft zu
sichern. Keines der Merkmale der BGB-Gesellschaften finde
sich nach der Beendigung der „Mehrmütterorganschaften“ bei
der Beschwerdeführerin wieder
6
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3
GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie mittelbar
durch § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG
i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG jeweils i.d.F. des UntStFG.
7
Sie sei auf der Grundlage der bis 1999
gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtslage davon
ausgegangen, dass die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge
zwar aufgrund der langjährigen Rechtsprechungs- und
Verwaltungspraxis auf der Ebene der GbR eingeschlossen
gewesen seien, im Fall der Beendigung der
„Mehrmütterorganschaft“ aber anteilig auf sie beziehungsweise
ihre Tochtergesellschaft übergehen würden. Die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs habe die Neuregelung der § 2
Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des
UntStFG aber so ausgelegt, dass es bezüglich des anteiligen
Verlustübergangs bei Beendigung der GbR zu einer Verschärfung
gegenüber der früheren Rechtslage komme und diese
Verschärfung auch rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte
gelten solle. Sie habe auf den Fortbestand der bisherigen
Rechtspraxis vertraut und entsprechende Dispositionen
getroffen. Der Umstand, dass die Verlustvorträge bei
Auflösung der GbR nach alter Rechtslage nicht untergegangen
seien, sondern anteilig übergingen, sei ein wichtiger
Entscheidungsfaktor bei Gründung der
„Mehrmütterorganschaften“ gewesen. Sie habe darauf vertraut,
dass das Ausscheiden von Mitgesellschaftern unter Fortführung
des Unternehmens durch einen Gesellschafter nicht zum Wegfall
des (anteiligen) Verlustvortrags führe, soweit
Unternehmeridentität vorliege. Nach dem vor den gesetzlichen
Änderungen bestehenden Verständnis der
„Mehrmütterorganschaft“ habe ihre Beendigung durch Auflösung
der Willensbildungs-GbR nicht zum Wegfall der
Unternehmensidentität geführt. Erst die gesetzliche Änderung
habe dazu geführt, dass die Unternehmensidentität zwischen
ihr und der Willensbildungs-GbR verneint werde.
8
Zudem bleibe es auch nach dem Ausscheiden der
Mitgesellschafterin bei der Beherrschung des
Gemeinschaftsunternehmens durch sie, wenngleich nun nicht
mehr gemeinschaftlich, sondern allein. Ebenso wenig wie ein
zuvor gemeinschaftlich durch mehrere Gesellschafter
betriebener Gewerbebetrieb seine Identität einbüße, wenn die
Gesellschafter bis auf einen ausschieden, könne dies bei der
Konzentration der Stimmrechtsbindung auf einen Gesellschafter
einer Willensbildungs-GbR gelten. Selbst wenn man den
Gesellschaftszweck der Willensbildungs-GbR in der Beseitigung
von Meinungsverschiedenheiten sehe, der nach der Auflösung
der GbR nicht mehr zum Tragen komme, sei dieser
Gesellschaftszweck nicht in der Lage, einen
Unternehmensgegenstand im Sinne des Gewerbesteuergesetzes zu
begründen. Für die Frage des Fortbestehens der
Unternehmensidentität könne daher auf ihn nicht abgestellt
werden. Dies sei auch im Schrifttum so vertreten worden und
Auffassung der Finanzverwaltung gewesen. Anders als bisher
gehe der Bundesfinanzhof im Rahmen der Neuregelung nunmehr
von einer - durch gesetzliche Fiktion begründeten -
originären Gewerblichkeit der Willensbildungs-GbR aus. Dies
sei für den Fall der Beendigung der „Mehrmütterorganschaft“
eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage.
9
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung und
die mit Fragen des Gewerbesteuerrechts befassten Senate des
Bundesfinanzhofs geäußert.
10
1. Das Bundesfinanzministerium ist der
Auffassung, durch die gesetzliche Neuregelung sei keine
Verschlechterung der bisherigen Rechtslage eingetreten. Der
Verlustabzug richte sich nach den Grundsätzen des § 10a
GewStG, die durch die gesetzliche Änderung nicht berührt
worden seien. Eine Auflösung der als Organträger fungierenden
Willensbildungs-GbR im Rahmen der Beendigung einer
„Mehrmütterorganschaft“ habe schon bisher mangels
Unternehmensidentität nicht zum Übergang der Verluste auf die
dahinter stehenden Gesellschafter geführt.
11
2. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ging
auch unter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des
UntStFG bei Beendigung einer „Mehrmütterorganschaft“ durch
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der
Willensbildungs-GbR ein noch nicht berücksichtigter
Verlustabzug gewerbesteuerrechtlich nicht auf den
verbleibenden Gesellschafter über. Einem Verlustabzug des
verbleibenden Gesellschafters habe das nach § 10a GewStG
bestehende Erfordernis der Unternehmensidentität
entgegengestanden.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt.
13
Das Urteil des Bundesfinanzhofs, das die
Beschwerdeführerin angreift, ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Gegen die der Entscheidung zu Grunde
liegenden Regelungen der § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36
Abs. 2 GewStG i. d. F. des UntStFG bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie eine echte
Rückwirkung anordnen (1.). Die Versagung der Verrechnung der
vortragsfähigen Gewerbeverluste der beiden
Gemeinschaftsunternehmen mit den laufenden Gewerbeeinkünften
der Beschwerdeführerin begründet keine verfassungsrechtlich
unzulässige rückwirkende Schlechterstellung der
Beschwerdeführerin (2.).
14
1. Soweit § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG
i. d. F. des UntStFG § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG
i. d. F. des UntStFG auch für den Erhebungszeitraum 1987 für
anwendbar erklärt und danach die gesetzlichen Regelungen der
„Mehrmütterorganschaft“ im Wege einer echten Rückwirkung auch
für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume für anwendbar
erklärt, enthält die Vorschrift keine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 -
1 BvR 1138/06 -, BFH/NV 2009, S. 110 hat die 1. Kammer
des Ersten Senats dies bereits entschieden. Dies greift die
Beschwerdeführerin auch nicht an. Sie macht im Gegenteil
geltend, sie habe sich in ihren betrieblichen Dispositionen
an der Rechtslage ausgerichtet, auf die nach der
zwischenzeitlichen Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die rückwirkende gesetzliche Regelung des
UntStFG insoweit wieder hingeführt habe.
15
2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet,
die Neuregelungen gingen infolge der Versagung der
Verlustübertragung von der Willensbildungs-GbR bei deren
Auflösung auf sie als Muttergesellschaft über die alte
gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtslage zur
„Mehrmütterorganschaft“ hinaus und führten insoweit,
jedenfalls in der Anwendung durch den Bundesfinanzhof, zu
mehr als einer bloßen Wiederherstellung der bisherigen
Rechtslage, greift ihr Vorbringen nicht durch. Bereits vor
Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung konnte nach der
alten Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die
Auflösung der Mehrmütter-GbR zum (anteiligen) Untergang der
Verlustvorträge führt. Die gesetzliche Rückwirkungsanordnung
durch das UntStFG begründet insofern keine Schlechterstellung
der Beschwerdeführerin (a). Der Bundesfinanzhof hat in
Anwendung dieser Grundsätze die Unternehmensidentität
zwischen Willensbildungs-GbR und Muttergesellschaft verneint
und damit den Verlustübergang in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise verneint (b).
16
a) Unter Geltung der alten Rechtslage zur
„Mehrmütterorganschaft“ konnte - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass
bei der Willensbildungs-GbR aufgelaufene gewerbesteuerliche
Verlustvorträge bei Beendigung der GbR durch Ausscheiden des
vorletzten verbleibenden Gesellschafters nicht anteilig beim
verbleibenden Gesellschafter anwachsen. Eine Verrechnung der
Verlustvorträge der Willensbildungs-GbR mit den
Gewerbeerträgen der Muttergesellschaften war auch schon nach
der damals geltenden Rechtslage aufgrund fehlender
Unternehmensidentität nicht möglich.
17
(1) Auch unter Geltung der alten Rechtslage
unterlag die Möglichkeit der Verlustnutzung den
Beschränkungen des § 10a GewStG. Die Übertragung der
Verluste setzte nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und der Praxis der Finanzverwaltung sowohl
Unternehmens- als auch Unternehmeridentität voraus.
Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr
bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem
Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes
bestanden hat. Unternehmeridentität bedeutet, dass der
Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen
will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten
haben muss (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 27. Januar 1994
- IV R 137/91 - und Abschn. 67 und 68 Abs. 1
Gewerbesteuerrichtlinien 1998).
18
(2) Die Finanzverwaltung vertrat und vertritt
insoweit die Auffassung, bei Beendigung der
„Mehrmütterorganschaft“ durch Ausscheiden des vorletzten
Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR gehe ein noch
nicht berücksichtigter Verlustabzug mangels
Unternehmensidentität weder ganz noch anteilig auf den
verbleibenden Gesellschafter über. Denn der Gewerbebetrieb
der Willensbildungs-GbR werde gerade nicht fortgeführt,
sondern diese werde ersatzlos aufgelöst. Der Gewerbebetrieb
der Willensbildungs-GbR habe darin bestanden und sich darauf
beschränkt, die Interessen ihrer Gesellschafter zu
koordinieren und auf diese Weise eine einheitliche
Willensbildung zu sichern. Das Unternehmen der
Muttergesellschaft und damit hier der Beschwerdeführerin habe
demgegenüber eine andere Funktion gehabt.
19
Auch der Bundesfinanzhof verneint den
(anteiligen) Übergang eines in der Willensbildungs-GbR
vorgetragenen Gewerbeverlusts nach Ausscheiden des vorletzten
Gesellschafters der Mehrmütter-GbR auf den verbleibenden
Gesellschafter in Bezug auf die vor der gesetzlichen Änderung
geltende Rechtslage, weil der Gewerbebetrieb des
Gesellschafters der Willensbildungs-GbR regelmäßig nicht mit
dem Gewerbebetrieb der Willensbildungs-GbR identisch sei und
es mithin am Merkmal der Unternehmensidentität fehle. Dies
folgt aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.
November 2008 - IV R 72/06 -, DStR 2009, S. 849, die
sich auf die Rechtslage vor 1999 bezieht und insoweit auch
nicht die Rückwirkung in § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG
i. d. F. des UntStFG zur Anwendung bringt. In
Übereinstimmung hiermit weisen der I. und IV. Senats des
Bundesfinanzhofs in ihren im vorliegenden Verfahren
abgegebenen Stellungnahmen darauf hin, dass die rückwirkende
Wiederherstellung der alten Rechtslage durch das UntStFG nur
die Organträgerstellung der Willensbildungs-GbR betreffe,
nicht aber die schon damals geltenden Grundsätze zur
Auslegung des § 10a GewStG im Hinblick auf die für einen
Verlustübergang geforderte Unternehmer- und
Unternehmensidentität
20
Diese Auffassung wird auch von der
herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. Güroff, in:
Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage, § 10a Rz. 9;
Kleinheisterkamp, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a
GewStG (Mai 2009) Anm. 38 und 338).
21
(3) Zwar existiert danach keine ausdrückliche
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder der Finanzgerichte
zur Frage des Verlustübergangs bei Beendigung der
„Mehrmütterorganschaft“ aus der Zeit vor der
Rechtsprechungsänderung durch den Bundesfinanzhof im Jahr
1999. Es gibt aber auch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung, die die Auffassung der Beschwerdeführerin
stützt. Die Rechtslage nach dem hier maßgeblichen § 10a
GewStG war auf der Grundlage der allgemein hierzu in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der
Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze im Grunde eindeutig,
wie auch die im vorliegenden Verfahren eingeholten
Stellungnahmen bestätigen. Danach findet bei Ausscheiden des
vorletzten Gesellschafters einer Willensbildungs-GbR als
Organträger ein Übergang der Verlustvorträge auf den
verbleibenden Gesellschafter nicht statt. Diese Rechtslage
wird von der rückwirkenden Regelung des § 36 Abs. 2 Satz
2, § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i. d. F. des
UntStFG nicht berührt. Auch die Interpretation des Merkmals
der Unternehmensidentität in der angefochtenen Entscheidung
des Bundesfinanzhofs führt nicht zu einer anderen Auslegung
dieses Begriffs als nach altem Recht.
22
Die Beschwerdeführerin wird daher durch die
Neuregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2
Satz 3 GewStG i. d. F. des UntStFG nicht schlechter gestellt
als sie unter der alten Rechtslage stand. Wäre die Auffassung
der Beschwerdeführerin zutreffend, wonach unter Geltung der
alten Rechtslage die in der Willensbildungs-GbR aufgelaufenen
Verluste ohne weiteres bei Beendigung den
Muttergesellschaften zuzurechnen seien, hätte es der im
ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des
Bundesfinanzhofs und der damit verbundenen
Rechtsprechungsänderung zur „Mehrmütterorganschaft“ gar nicht
bedurft. Denn dann hätte der Bundesfinanzhof das Urteil des
Finanzgerichts im ersten Rechtszug bereits wegen fehlerhafter
Anwendung des § 10a GewStG aufheben und die
Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtszug gänzlich
klaglos stellen können.
23
(4) Nichts anderes ergibt sich aus dem
angegriffenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2006.
Soweit sich der Bundesfinanzhof dort für seine
Rechtsauffassung auch für den Fall der Auflösung der
Willensbildungs-GbR auf § 36 Abs. 2 Satz 2, § 2
Abs. 2 Satz 3 GewStG i. d. F. des UntStFG und die
Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/6882, S. 41) beruft,
geschieht dies nur zum Beleg dafür, dass es auch für diese
Konstellation bei der alten Rechtslage verbleiben sollte, die
das UntStFG wieder hergestellt hat. Dass nach § 2 Abs. 2
Satz 3 GewStG i. d. F. des UntStFG die
Willensbildungs-GbR Organträger ist, entspricht der
Rechtsauffassung vor der Rechtsprechungsänderung des
Bundesfinanzhofs; dass ihre Funktion und Tätigkeit, wie der
Bundesfinanzhof in dem angegriffenen Urteil feststellt,
nichts mit der gewerblichen Tätigkeit der Muttergesellschaft
zu tun hat, folgt hingegen nicht aus § 36 Abs. 2
Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i. d. F. des
UntStFG. Eine Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand
vor der Rechtsprechungsänderung durch den Bundesfinanzhof war
damit für die Beschwerdeführerin nicht verbunden.
24
b) Die Verneinung der Unternehmensidentität in
dem angegriffenen Urteil betrifft die Auslegung einfachen
Rechts - hier namentlich des § 10a GewStG - und wird von
der Beschwerdeführerin insoweit auch nicht angegriffen. Ihr
Angriffsgrund in diesem Zusammenhang ist allein die
vermeintlich unzulässige Rückwirkung, die - wie dargelegt -
nicht vorliegt.
25
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.