BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1417/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der am 24. Februar 1997 geborene
Beschwerdeführer zu 1 ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu
2 und des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens. Die Eltern
waren und sind nicht miteinander verheiratet und leben
getrennt. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin zu 2 für
sich selbst und den Beschwerdeführer zu 1 gleichermaßen
erhobenen Verfassungsbeschwerde ist eine Umgangsregelung, die
das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4.
Juli 2002 traf. Neben detaillierten Regelungen für den Umgang
der Beschwerdeführerin zu 2 und des Kindesvaters mit dem
Beschwerdeführer zu 1 an Wochenenden, Feiertagen und in den
Ferien wurde darin unter anderem festgelegt, dass für den
Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung
des Beschwerdeführers zu 1 an mehreren aufeinander folgenden
Wochenenden der Kindesvater berechtigt sein soll, das Kind in
Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2 dort zu besuchen, wo
es sich aufhält.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
3
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1 ist unzulässig, weil sie durch die
Beschwerdeführerin zu 2 nicht in zulässiger Weise erhoben
werden konnte. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2 sowie
den ihrerseits vorgelegten Unterlagen zufolge üben beide
Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die
Beschwerdeführerin zu 2 konnte demnach die
Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer zu 1 nicht
wirksam erheben, vielmehr wäre hierfür die Bestellung eines
Ergänzungspflegers erforderlich gewesen (vgl. BVerfGE 72, 122
).
4
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2 zulässig ist, ist sie jedenfalls
unbegründet.
5
a) Eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG ist unter keinem der von der
Beschwerdeführerin zu 2 vorgetragenen Gesichtspunkte
erkennbar. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert der
Beschwerdeführerin zu 2 ihr Elternrecht in Bezug auf den
Beschwerdeführer zu 1; dieses ist durch die Umgangsregelung
jedoch nicht tangiert, weil es nicht dem gebotenen Ausgleich
des Umgangs beider Elternteile mit dem Kind entgegenstehen
kann. Die angegriffenen Umgangsregelungen stellen eine
Gesamtregelung dar mit dem Zweck, einen dem gesetzlich
festgelegten Ziel des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB
dienlichen Umgang beider Elternteile zu garantieren. Es ist
nicht ersichtlich, dass dabei die Befugnisse der
Beschwerdeführerin zu 2 als Hauptbezugsperson in
unverhältnismäßiger Weise zurückgestellt worden sind.
Vielmehr hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die
Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen in dem Sinne
berücksichtigt, dass es durch die detaillierten
Sonderregelungen den Umgang des Kindes auch mit dem
Elternteil, bei dem es sich für gewöhnlich nicht aufhält,
sichergestellt hat. Ein darüber hinausgehendes, dem Umgang
des anderen Elternteils zuwiderlaufendes Elternrecht für den
Elternteil, der die Rolle der Hauptbezugsperson für das Kind
übernimmt, gewährt Art. 6 Abs. 2 GG nicht.
6
b) Die Regelung für den Umgang im Falle einer
fortgesetzten, mit Transportunfähigkeit einhergehenden
Erkrankung des Kindes verletzt die Beschwerdeführerin zu 2
nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Das
Grundrecht gibt der Beschwerdeführerin zu 2 die Gewähr, in
ihrer Wohnung von staatlichem Eindringen verschont zu
bleiben. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist in dieser
Gewährleistung mittelbar dahingehend betroffen, dass aus der
Regelung das Recht eines privaten Dritten folgt, ihre Wohnung
zwecks Umgangsverwirklichung zu betreten. Diese
Beeinträchtigung ist jedoch hinreichend damit gerechtfertigt,
dass sie einerseits eine sehr spezielle, nur in
Ausnahmefällen zu erwartende Konstellation betrifft,
andererseits aber notwendig ist, um auch unter diesen
Umständen dem Bedürfnis des Umgangs zwischen dem Kind und
seinem Vater Geltung zu verschaffen.
7
c) Soweit die beiden Elternteile durch die
Regelungen des Oberlandesgerichtsbeschlusses ungleich
behandelt werden, verletzt dies nicht die Beschwerdeführerin
zu 2 in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass das
Brandenburgische Oberlandesgericht in Einzelpunkten
Differenzierungen vorgenommen hat, um damit einen
Gesamtausgleich zu erzielen, ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat es seine Differenzierungen zur
Verwirklichung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB für alle im
Einzelnen geregelten Situationen nachvollziehbar daran
angeknüpft, dass die Beschwerdeführerin zu 2 gegenüber dem
Kind die Rolle der Hauptbezugsperson einnimmt.
8
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.