BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1418/03 -
des Herrn B...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 24. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 3. Juni 2003 - 6 U 31/03 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen einen mit der Rüge der Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung des
Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen wurde.
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Der Beschwerdeführer hatte beim Beklagten des
Ausgangsverfahrens einen Gebrauchtwagen gekauft, dessen
Kühler defekt war. Es wurde ein weiterer Kühler im Kofferraum
des Fahrzeugs mitgeliefert. Ob auch dieser defekt war, ist
zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, ob die
Mitlieferung eines funktionstüchtigen Kühlers überhaupt
geschuldet war. Am 24. September 2002 kaufte der
Beschwerdeführer einen neuen Kühler. Mit Anwaltsschriftsatz
vom gleichen Tage machte er beim Beklagten
Schadensersatzansprüche geltend. Im Oktober 2002 erhob der
Beschwerdeführer Klage und beantragte, den Beklagten zur
Zahlung von 14.784,15 € Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs zu verurteilen. Er trug vor, ihm sei die
Mitlieferung eines intakten Kühlers zugesichert worden. Auch
dieser sei aber defekt gewesen. Er habe den ursprünglich
eingebauten Kühler notdürftig repariert und wieder eingebaut,
damit er wenigstens vorübergehend fahren könne. Er habe
inzwischen einen neuen Kühler gekauft. Um dessen Kaufpreis
werde die Klageforderung erhöht.
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Das Landgericht wies die Klage mit der
Begründung ab, nach den neuen Vorschriften über das Kaufrecht
sei zunächst eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit
entsprechender Fristsetzung erforderlich gewesen. Die
Voraussetzungen für eine Wandlung und den beanspruchten
Schadensersatz lägen damit nicht vor.
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Zur Begründung der vom Beschwerdeführer
eingelegten Berufung machte dieser geltend, die Fristsetzung
sei in diesem Falle entbehrlich gewesen. Ungeachtet dessen
habe er dem Beklagten inzwischen mit Schriftsatz vom
17. Februar 2003 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Diese Frist sei verstrichen, sodass er unter dem
10. März 2003 den Rücktritt vom Vertrag erklärt
habe.
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In seinem Beschluss vom 24. April 2003
begründete das Oberlandesgericht seine Absicht, die Berufung
gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, mit dem Hinweis, dass
die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht entbehrlich
gewesen sei. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und
wies darauf hin, dass er inzwischen eine Frist gesetzt habe,
die fruchtlos verstrichen sei, und dass er daraufhin den
Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
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Das Oberlandesgericht wies die Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss
zurück. Die Sache habe aus den im Beschluss vom
24. April 2003 genannten Gründen keinen Erfolg. Der
Schriftsatz des Beschwerdeführers hierzu rechtfertige keine
abweichende Entscheidung. Es könne dahinstehen, ob das
Fahrzeug tatsächlich den behaupteten Mangel (defekter Kühler)
aufgewiesen habe. Denn der Beschwerdeführer habe diesen
Mangel durch den Einbau eines neuen Kühlers behoben und dem
Beklagten damit die Möglichkeit einer Nachbesserung genommen.
Die erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003
gesetzte Frist zur Nacherfüllung gehe damit ins Leere.
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Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer in
erster Linie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit
dem seine Berufung zurückgewiesen wurde, sowie gegen das
Urteil des Landgerichts und rügt eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Es sei unstreitig gewesen, dass der Kühler des
Fahrzeugs defekt gewesen sei. Zudem habe er nie vorgetragen
oder zugestanden, dass er den von ihm gekauften Kühler in das
Fahrzeug eingebaut habe. Das Oberlandesgericht habe ihn auch
nicht darauf hingewiesen, dass es von einem Einbau des
Kühlers ausgehe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass
das Oberlandesgericht seinen Vortrag nicht richtig zur
Kenntnis genommen habe.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
angezeigt, soweit sie gegen den die Berufung des
Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des
Oberlandesgerichts Oldenburg gerichtet ist. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93
c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Die im Umfang der Annahme zur Entscheidung
zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
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aa) Art. 103 Abs. 1 GG gibt den
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für
die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und
verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dementsprechend
darf das Gericht nur solche Tatsachen verwerten, die von
einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht zum Gegenstand
des Verfahrens gemacht worden sind (vgl. BVerfGE 70, 180
) und zu denen sich die Verfahrensbeteiligten
vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 89,
381 ).
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bb) Nach diesen Grundsätzen verstößt der
Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer hatte weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren
vorgetragen, dass er den Kühler, den er zwischenzeitlich
gekauft hatte, in das Fahrzeug eingebaut habe. Demgegenüber
geht die angegriffene Entscheidung von der Annahme aus, dass
der Beschwerdeführer diesen Kühler bereits im Zeitpunkt des
Setzens der Nachfrist in sein Kraftfahrzeug eingebaut hatte.
Damit hat das Gericht eine Tatsache zur Begründung seiner
Entscheidung herangezogen, die die Verfahrensbeteiligten
nicht eingeführt hatten und zu der sie sich nicht hatten
äußern können.
13
cc) Die Entscheidung beruht auf diesem
Verstoß. Das Oberlandesgericht hebt zur Begründung seiner
Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass wegen des bereits
stattgehabten Einbaus des Kühlers die vom Beschwerdeführer
dem Vertragsgegner gesetzte Frist zur Nacherfüllung ins Leere
gegangen sei und somit nicht dazu habe führen können, noch
nachträglich die Voraussetzungen für den Rücktritt vom
Kaufvertrag zu schaffen. Es ist auch nicht auszuschließen,
dass die Anhörung des Beschwerdeführers zu einer für ihn
günstigeren Entscheidung geführt hätte. Aufgrund seines
Vorbringens, bisher lediglich den Kühler gekauft, ihn aber
nicht eingebaut zu haben, hätte das Oberlandesgericht nicht
zu der Auffassung gelangen können, dass dem Beklagten damit
die Möglichkeit einer Nacherfüllung genommen worden sei. Es
hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass der
Beschwerdeführer die erforderliche Fristsetzung inzwischen
nachgeholt und nach Verstreichen der Frist den Rücktritt vom
Vertrag erklärt hatte. Es wäre sodann entscheidungserheblich
gewesen, ob auch der mitgelieferte Kühler defekt gewesen war,
was streitig war, und ob die Mitlieferung eines
funktionstüchtigen Kühlers überhaupt geschuldet war. Auch
diese Frage war streitig. Nach alledem kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung über die
Berufung ohne den Gehörsverstoß anders ausgefallen wäre, wenn
das Oberlandesgericht das Berufungsverfahren durchgeführt
hätte.
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b) Da der Beschluss des Berufungsgerichts den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, ist es aufzuheben und die Sache an das
Oberlandesgericht Oldenburg zurückzuverweisen (§ 93 c
Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Nicht zur Entscheidung anzunehmen ist die
Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer das Urteil
des Landgerichts Oldenburg angreift, weil sie insoweit
unzulässig ist. Er erhebt gegen das landgerichtliche Urteil
keine verfassungsrechtlichen Rügen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Soweit die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist dies für das
Begehren des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung,
so dass ihm die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu
erstatten sind (vgl. BVerfGE 32, 1 ; BVerfG, Erster
Senat 3. Kammer, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04
-, Umdruck S. 8).
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für
die anwaltliche Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung
des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 79, 365 ).
18
5. Von einer weitergehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.