BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1418/04 -
der Frau S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
September 2004 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch welche die
Beschwerdeführerin verhindern will, dass aus dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Revisionsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts, das in einem Rechtsstreit nach dem
Vermögensgesetz (VermG) ergangen ist, Nachteile für sie
entstehen.
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1. Die Beschwerdeführerin wandte sich im
Ausgangsverfahren dagegen, dass dem Beigeladenen jenes
Verfahrens, ihrem früheren Ehemann, ein im Beitrittsgebiet
belegenes, mit einem Wochenendhaus bebautes Grundstück
restituiert worden war. Dieses stand nach dem Tod des
früheren Eigentümers zunächst im Eigentum einer
Erbengemeinschaft, der der Beigeladene angehörte. Nachdem
dieser 1977 die Deutsche Demokratische Republik ohne
Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen
hatte, nahm die Beschwerdeführerin das bis dahin gemeinsam
genutzte Grundstück für sich in Alleingebrauch.
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1978 wurde der Rat der Gemeinde für den
Grundstücksanteil des Beigeladenen zum Treuhänder bestellt.
1979 veräußerte dieser das Grundstück an den Rat des Kreises
zu Eigentum des Volkes. 1980 wurde die Überführung in
Volkseigentum in einem Schreiben des Rats des Kreises
"annulliert". Aufgrund eines im September 1980 geschlossenen
Kaufvertrags wurde schließlich 1981 die Beschwerdeführerin
als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch
eingetragen.
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1994 ordnete der Beklagte des
Ausgangsverfahrens die Rückübertragung des Grundstücks an den
Beigeladenen an. In dem dagegen gerichteten
Verwaltungsstreitverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht
die - vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche - Klage der
Beschwerdeführerin abgewiesen, weil der Beigeladene
Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei und seinem
Rückübertragungsanspruch Ausschlussgründe nach § 4 VermG
im Hinblick darauf nicht entgegenstünden, dass die die
Beschwerdeführerin beim Erwerb des Grundstücks im Sinne des
§ 4 Abs. 2 VermG unredlich gewesen sei (vgl. VIZ 2004,
S. 356).
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung
als Willkürverbot sowie von Art. 14 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie wendet
sich insbesondere gegen die Würdigung der Tatsachenbasis
durch das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen die Annahme,
dass sie beim Grundstückserwerb unredlich gewesen sei.
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Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erstrebt sie die Sicherung ihrer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten
Rechtsposition, nachdem der Beigeladene im Juni 2004 gemäß
§ 34 VermG als Alleineigentümer in das Grundbuch
eingetragen worden ist.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG
kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 94, 334 ; 104, 51 ; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach
gebotene Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen derjenigen
Gründe, die für den Erlass der von der Beschwerdeführerin
erstrebten einstweiligen Anordnung mit dem im Tenor
ausgewiesenen Inhalt sprechen.
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Ergeht die einstweilige Anordnung nicht,
erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
begründet, besteht insbesondere die Gefahr, dass die
Rechtsposition an dem restituierten Grundstück, deren Wahrung
die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde
erreichen will, durch einen zwischenzeitlichen aufgrund der
Grundbucheintragung des Beigeladenen als Eigentümer möglichen
gutgläubigen Erwerb eines Dritten (§ 892 Abs. 1
BGB) unwiederbringlich verloren geht. Demgegenüber muss der
Beigeladene, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird,
die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bleibt, nur eine
vorübergehende Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis über
das Grundstück hinnehmen. Anhaltspunkte, dass dies für ihn zu
unzumutbaren Nachteilen führen könnte, die das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Schutz vor endgültigem
Rechtsverlust überwiegen, bestehen nicht.
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Zur Sicherung der Rechtsposition der
Beschwerdeführerin reicht es aus, gegen den Beigeladenen ein
vorläufiges Verfügungsverbot entsprechend § 136 in
Verbindung mit § 135 BGB zu erlassen, dessen Eintragung
in das Grundbuch anzuordnen und das Grundbuchamt nach
§ 35 BVerfGG, § 941 ZPO analog zu ersuchen, diese
Eintragung durchzuführen (§ 38 GBO).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht
diese Entscheidung nach § 32 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG unter Verzicht auf die Anhörung des Beigeladenen des
Ausgangsverfahrens.