BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1419/01 -
des Herrn F...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. September 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 60
VwGO).
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Klage gegen die
Einstellung laufender Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz. Nachdem ihm das klageabweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2000 am
10. August 2000 zugestellt worden war, beantragte er mit
Schreiben vom 8. September 2000, eingegangen beim
Oberverwaltungsgericht am 11. September 2000, ihm
Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte
Berufungszulassungsverfahren und die Berufung zu bewilligen.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels
hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 20. März
2001 ab, der dem Beschwerdeführer am 26. März 2001
zuging. Sein späterer Verfahrensbevollmächtigter,
Rechtsanwalt G., wies ihn in einem Gespräch darauf hin, nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe er ab Zugang
der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine Bedenkzeit
von drei bis vier Tagen und müsse danach binnen 14 Tagen
einen Antrag auf Wiedereinsetzung und einen Antrag auf
Zulassung der Berufung durch einen Rechtsanwalt stellen. Am
11. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Verfahrensbevollmächtigten, die Berufung unter
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen. Aufgrund
eines Hinweises des Oberverwaltungsgerichts, der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne verfristet sein,
weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des
ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses gestellt worden
sei (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), beantragte er
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Wiedereinsetzungsfrist.
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2. Mit Beschluss vom 25. Mai 2001 verwarf
das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Berufung. Der Antrag sei unzulässig, weil er nicht
fristgerecht gestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in
die versäumte Rechtsbehelfsfrist habe der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers nicht innerhalb der Frist nach § 60
Abs. 2 Satz 1 VwGO beantragt. Eine Wiedereinsetzung
in die Wiedereinsetzungsfrist scheide aus. Der
Bevollmächtigte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass
das erkennende Gericht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden zivilprozessualen
Vorschrift (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) folgen werde,
weil eine gleich lautende Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich sei. Das
Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Beschwerdeführer
zuzurechnen. Nachfolgende Gegenvorstellungen des
Beschwerdeführers hat das Gericht mit weiteren Beschlüssen
vom 18. und 25. Juni 2001 zurückgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer greift mit der
Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts über den Antrag auf Zulassung der
Berufung und mittelbar auch § 60 Abs. 2 Satz 1
VwGO an. Er rügt insbesondere, die angegriffenen
Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG,
soweit das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung wegen der
Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelehnt
habe. Sein Rechtsirrtum über den Beginn der Frist des
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der durch eine
Auskunft seines Rechtsanwalts außerhalb eines Mandats- oder
Beratungsverhältnisses hervorgerufen sei, könne ihm nicht
angelastet werden.
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4. Das Land Niedersachsen und der im
Ausgangsverfahren beteiligte Landkreis haben von einer
Äußerung abgesehen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer darf der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1
BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83
; 69, 381 m.w.N.; 79, 372
; 81, 347 m.w.N.).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdefrist nach § 93
Abs. 1 BVerfGG gewahrt. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde fristgerecht am 16. Juli 2001
erhoben, weil die Monatsfrist erst mit Bekanntgabe des
Beschlusses über die erste Gegenvorstellung vom 18. Juni
2001 zu laufen begann (vgl. BVerfGE 19, 198 ;
stRspr). Damit erledigt sich sein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
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b) Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG sind gegeben. Der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2001 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG.
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aa) Wird der Antrag einer unbemittelten Partei
auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten
abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich
sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem
beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er
Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83
). Dabei dürfen bei der Auslegung und
Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen
Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden,
was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten
(vgl. BVerfGE 41, 332 ; stRspr). Der
Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen
vorgesehenen Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ). Insbesondere wenn
der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die
eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts
vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige
Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das
Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten
werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl.
BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).
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bb) Der Bevollmächtigte durfte auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 1990,
S. 451 m.w.N.) vertrauen, obwohl sie zu der für das
zivilgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des
§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO ergangen ist. Es handelt
sich insoweit um eine Bestimmung, die der Regelung des
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO inhaltlich entspricht.
Unterschiede zwischen dem zivilgerichtlichen und dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geben keinen Anlass zu der
Annahme, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung werde die
Wiedereinsetzungsvorschrift anders und strenger auslegen als
die Zivilgerichte; das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls
solche nicht aufgezeigt. Außer der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die aus der Sicht der
Verwaltungsgerichtsordnung keine verfahrensfremde
Rechtsprechung ist (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1
VwGO), war jedenfalls im Zeitpunkt der Auskunftserteilung
keine davon abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung
vorhanden. Es waren auch keine Anzeichen dafür vorhanden,
dass das Oberverwaltungsgericht einen anderen Standpunkt
einnehmen werde als der Bundesgerichtshof. Darauf, ob dessen
Rechtsprechung überzeugt, kommt es im vorliegenden
Zusammenhang nicht an (zur Kritik vgl. Feiber, in: MünchKomm
ZPO, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 234
Rn. 25 f.).
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers
durchgreifen.
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2. Das Land Niedersachsen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Damit
erledigt sich zugleich sein Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
(vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122
).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten
Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).