BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1419/13 -
des Herrn R…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 3. September 2013 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Entscheidungen zu einem Prozesskostenhilfeantrag in einem
Amtshaftungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer war Mittäter bei einem
Einbruch in einen Baumarkt und einem weiteren
Einbruchsversuch. Er und sein Mittäter standen am Tattag
bereits unter Beobachtung der Polizei, die die beiden im
Anschluss an die Tat auch weiter observierte. Schließlich
erfolgte der Zugriff durch ein Mobiles Einsatzkommando (MEK)
der Polizei. Dabei positionierten sich nach den vom
Beschwerdeführer insoweit nicht bestrittenen Feststellungen
des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss drei
Fahrzeuge des MEK vor, hinter sowie an der linken Seite des
Zielfahrzeugs und zwangen es so zum Stehenbleiben. Der Fahrer
des Zielfahrzeugs (nicht der Beschwerdeführer) betätigte
daraufhin die Zentralverriegelung.
3
An der hinteren rechten Tür standen zwei
MEK-Beamte, die in den Akten als Polizeibeamte P3 und P5
bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass P3 als
sog. Zugriffsbeamter und P5 als sog. Sicherungsbeamter
eingesetzt wurden. Dennoch griff P5 selbst in das Geschehen
ein, indem er versuchte die hintere rechte Tür des Fahrzeugs
zu öffnen. Als Folge des ruckhaften Anziehens an dem Türgriff
löste sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der Waffe von P5,
der den Beschwerdeführer im Gesicht traf und zu schweren
Verletzungen führte. So wurde u.a. ein Teil des Kiefers des
Beschwerdeführers zerstört.
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Der Beschwerdeführer hat in der Folge Klage
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen das Land Sachsen
Anhalt erhoben und Prozesskostenhilfe hierfür beantragt.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Juli
2012 hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgewiesen.
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Unter Bezugnahme auf die Akten aus dem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommt das
Landgericht zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden
Erfolgsaussichten für die Klage bestünden und begründet dies
im Wesentlichen wie folgt:
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Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten
könnten im Wege der hier zulässigen Beweisantizipation
herangezogen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu anderen
Beweisergebnissen kommen werde.
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Insbesondere sei der von der
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinzugezogene
Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die große
Kraftentfaltung am Türgriff des Wagens mit der nicht
waffenführenden Hand habe ausreichen können, um eine
Mitaktivierung der linken Hand zu bewirken. Der Ablauf lasse
sich danach als eine tragische Abfolge von nicht der Willkür
unterliegenden Bewegungsabläufen interpretieren.
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Dem Beamten P5 könne daher nicht mit
hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er
schuldhaft seine eigentliche Sicherungsaufgabe vernachlässigt
und zumindest zeitweise zu Gunsten einer Unterstützung des P3
aufgegeben oder unterbrochen und dabei unter Vernachlässigung
der erforderlichen und ihm auch zumutbaren bestmöglichen
Sorgfalt seine Dienstwaffe auf den Fahrzeuginsassen gerichtet
und einen Schuss abgefeuert habe, durch welchen der
Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei.
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Auch ein öffentlich-rechtlicher
Aufopferungsanspruch sei hier zu verneinen. Die Kausalkette
sei maßgeblich durch den Mittäter des Beschwerdeführers
ausgelöst worden, dessen Handlungsweisen der
Beschwerdeführer, als er sich zu diesem ins Auto gesetzt
habe, grundsätzlich akzeptiert habe, so dass es zum Risiko
des Beschwerdeführers gehöre, dass er bei dieser Aktion
- auch erheblich - verletzt werde.
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3. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom
7. März 2013, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
zugestellt am 4. April 2013, hat das Oberlandesgericht die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
zurückgewiesen.
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Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die
beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die von
ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller sei für
sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der
anspruchsbegründenden Norm darlegungs- und beweispflichtig.
Hierzu gehörten insbesondere die Pflichtverletzung und das
schuldhafte Handeln des Amtsträgers. Der vom Antragsteller
dahingehend getätigte Sachvortrag und die von ihm angebotenen
Beweismittel ließen jedoch eine hinreichende Aussicht seiner
beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht erkennen. Hierbei sei
- wie vom Landgericht zutreffend angenommen - eine
Beweisantizipation möglich, wenn konkrete und
nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Antragstellers ausgehen werde.
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Zutreffend habe das Landgericht auch einen
Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff versagt. In die
Situation der vorläufigen Festnahme, die schließlich zu dem
unverschuldeten Schuss des P5 geführt habe, habe sich der
Antragsteller durch seine vorangehenden Straftaten selbst
gebracht. Ein Sonderopfer treffe ihn damit nicht.
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Mit seiner am 14. Mai 2013 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt eine
Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Er beantragt außerdem den Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Inhalt, die angegriffenen Entscheidungen
aufzuheben und die Sache selbst an das Landgericht zur
erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag des
Beschwerdeführers zurückzuverweisen.
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Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der
Beschwerdeführer vor, er habe am letzten Tag der Monatsfrist
(6. Mai 2013) zwischen 19.45 Uhr und 23.42 Uhr dreizehnmal
versucht, seine Verfassungsbeschwerde per Fax an das Gericht
zu senden. Jeder Übermittlungsversuch sei gescheitert, wobei
als Meldung angezeigt worden sei, dass das Gerichts-Fax
„belegt“ sei. Zur Glaubhaftmachung hat er das Fax-Journal
sowie die Sendeberichte der gescheiterten
Übermittlungsversuche vorgelegt.
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Seine Verfassungsbeschwerde begründet er im
Wesentlichen wie folgt: Die Versagung von Prozesskostenhilfe
durch das Landgericht und das Oberlandesgericht stelle für
den Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Dass
weitere Beweisaufnahmen ernsthaft in Betracht kämen, habe der
Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde
gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts
dargelegt.
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Dem Land Sachsen-Anhalt wurde Gelegenheit
gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und
gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich
begründet, da die angegriffene Entscheidung gegen den in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verstößt
(2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG
geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ging dem
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. April 2013 zu.
Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 14. Mai 2013
beim Bundesverfassungsgericht ein.
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Dem Beschwerdeführer war insoweit jedoch
antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Er hat innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft
gemacht, dass es seinem Bevollmächtigten am Montag den
6. Mai 2013, dem letzten Tag der Frist nach § 93
Abs. 1 BVerfGG, in dreizehn Versuchen nicht gelungen ist, die
Beschwerdeschrift per Fax zu übersenden, da der Anschluss des
Bundesverfassungsgerichts stets belegt war. Den ersten
Übersendungsversuch unternahm er um 19.45 Uhr und somit mehr
als vier Stunden vor Mitternacht. Dies war für den am Tag des
Fristablaufs stets zu beachtenden zeitlichen
Sicherheitszuschlag angesichts des eher geringen Umfangs der
Verfassungsbeschwerde ausreichend (vgl. BVerfGK 7, 215
).
21
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg und des
Oberlandesgerichts Naumburg verletzen den in Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rechtsschutzgleichheit.
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a) Die Auslegung und Anwendung der
Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten, die dabei den
verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten
haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen,
wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es
ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert
werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der
Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht
selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
23
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch
die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht dabei
mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen,
dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren
in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die
verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen
Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen
Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR
296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2
BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR
1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664).
24
Diesen eng begrenzten Rahmen
verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation haben
die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen jedoch
überschritten (b). Zudem wird mit den Ausführungen zum
Aufopferungsanspruch die Beantwortung schwieriger
Rechtsfragen unzulässig in das Prozesskostenhilfe-Verfahren
vorverlagert (c).
25
b) Die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten
stützen die angegriffenen Entscheidungen ausschließlich auf
die Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens,
das gegen den Polizeibeamten P5 durchgeführt wurde. Die
angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen jedoch nicht,
dass Wesen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
ist, zu klären, ob die Voraussetzungen für eine
Anklageerhebung vorliegen, mithin, ob bei dem jeweiligen
Beschuldigten von einer überwiegenden
Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Insbesondere
müssen in ihm nicht alle sich zum Tatgeschehen stellenden
Fragen abschließend geklärt, sondern kann die Klärung
bestimmter Fragen auch der Hauptverhandlung überlassen
werden.
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aa) Zum einen blieben im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestimmte,
möglicherweise entscheidungserhebliche Fragen offen. So
stützen sich die angegriffenen Entscheidungen unter anderem
auf die Aussage des damaligen Einsatzleiters. Dieser hat
gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der
Sicherungsbeamte in der Regel nicht die Fahrzeugtür öffnen
solle, es aber Abweichungen von den trainierten
Handlungselementen gebe, um im konkreten Einsatzgeschehen die
Sicherheit der eingesetzten Beamten zu gewährleisten. Hinzu
- so der Zeuge weiter - kämen weitere Aspekte im
konkreten Einsatz wie die Witterung, das Verhalten von
Zielpersonen und auch persönliche Befindlichkeiten, die die
Handlungen beeinflussen könnten.
27
Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich
nicht damit auseinander, dass in dem Ermittlungsverfahren
offenbar nicht weiter aufgeklärt wurde, warum im vorliegenden
Fall, von der vom Einsatzleiter beschriebenen Regel, dass der
Sicherungsbeamte keine Fahrzeugtür öffnen solle, abgewichen
wurde. Dass eine Beweisaufnahme über etwa diese Frage mit
großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde, ist nicht zu erkennen.
28
bb) Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
steht im vorliegenden Fall zudem entgegen, dass sich das
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den damals
beschuldigten Polizeibeamten P5 richtete, der
Prozesskostenhilfeantrag aber für eine gegen das Land
gerichtete Klage gestellt worden ist. Ein pflichtwidriges
Verhalten des Polizeibeamten P5 ist im Rahmen einer
Amtshaftungsklage indes nur eine Möglichkeit, die zu einem
Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Daneben kann sich
ein Anspruch auch aus einem vom jeweiligen Hoheitsträger zu
vertretenden Organisationsverschulden ergeben. Die sich in
diesem Zusammenhang stellenden Fragen, sind aber nicht oder
allenfalls am Rande Gegenstand eines gegen einen Beamten des
Landes gerichteten staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens. Dass eine Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit kein Organisationsverschulden belegt
hätte, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht
dargelegt und ist auch nicht von vornherein naheliegend.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit
zudem dadurch, dass sie die Klärung schwieriger Fragen im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufopferungsanspruch
in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagern.
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In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist
zwar anerkannt, dass der ein Sonderopfer voraussetzende
Aufopferungsanspruch nicht gegeben ist, wenn der eingetretene
Schaden auf einem eigenen Verhalten des Geschädigten beruht,
dessen Gefährlichkeit ihm bewusst sein musste (vgl. BGHZ 60,
302 ff.).
31
Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei
jedoch nicht „auf frischer Tat“ angetroffen und in
unmittelbarem Zusammenhang hiermit und womöglich nach
vorangegangener Gegenwehr verletzt. Vielmehr waren die
Straftaten bereits vollendet und eine gewisse Zeit
verstrichen, bis es zum Zugriff kam. Dabei leistete der
Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine Gegenwehr, sondern
saß lediglich in dem - wenn auch von innen
verriegelten - PKW. Es lässt sich den angegriffenen
Entscheidungen auch nicht entnehmen, dass die konkrete
Situation den sofortigen polizeilichen Zugriff erforderte.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich damit in einer ein
Sonderopfer ausschließenden Weise selbst in Gefahr gebracht
hat, ist daher von solcher Schwierigkeit, dass sie nicht in
das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlagert und
durchentschieden werden kann.
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3. Die Entscheidungen sind aufzuheben und die
Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht
Magdeburg zurückzuverweisen.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
34
Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ) auf 25.000 €
festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragten 54.000 €
waren nicht festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat seinen
dahingehenden Antrag mit den zivilgerichtlich jeweils in der
Hauptsache geltend gemachten Beträgen begründet. Mit der
Verfassungsbeschwerde wurden aber lediglich die im
Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen
angegriffen.