BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/02 -
1. des Herrn R. ...,
2. der Frau R. ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslegung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S.
1120).
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, ein Unternehmen der Energieversorgung,
besitzt aufgrund einer in den Jahren 1974/1975 mit den
Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer getroffenen und durch
beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten
Vereinbarung die Befugnis, das Grundstück zum Einlegen,
Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in
einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der
Schutzstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 92
Meter. Die Beschwerdeführer sind nach der Vereinbarung
verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand
und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehör gefährden
könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen
nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume
oder tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine
Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht.
3
Im Jahre 1997 ließ die Beklagte gegen den
Willen der Beschwerdeführer in einem Abstand von etwa zwei
Metern zu dem Gasrohr im Bereich des Schutzstreifens zwei
Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei
Lichtwellenleiterkabeln (LWL-Kabel) einlegen und in die
Leerrohre sodann LWL-Kabel für externe Zwecke einblasen.
Nunmehr betreibt die Beklagte zu telekommunikativen Zwecken
den Einbau eines weiteren Schutzrohrbündels (acht Rohre für
je zwei 120-faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von
vier Metern zu der Gasleitung.
4
Dem widersetzten sich die Beschwerdeführer.
Sie verlangten von der Beklagten, es zu unterlassen,
Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte
Schutzrohrbündel einzublasen, und bereits installierte
Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehrten sie die
Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des durch die
Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet
sei.
5
Klage und Berufung der Beschwerdeführer
blieben erfolglos. Das Berufungsgericht leitete die
Duldungspflicht der Beschwerdeführer - wie zuvor das
Landgericht - aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ab. Zwar könne
nicht der gesamte Schutzstreifen als Anlage im Sinne der
Vorschrift angesehen werden. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei
aber erweiternd auszulegen, dass dieser eine Duldungspflicht
des Grundstückseigentümers bereits dann begründe, wenn das
Energieversorgungsunternehmen für die Neuverlegung von
Kabelrohren den durch die Dienstbarkeit rechtlich geschützten
Bereich, in dem die Versorgungsleitung und gegebenenfalls
dieser Leitung dienende Kabel, Rohre und Zubehörteile verlegt
seien, in Anspruch nehme und nutze.
6
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der
Beschwerdeführer zurück. Den Beschwerdeführern stünden die
geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatzansprüche nicht
zu, weil sie nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet
seien, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit
erfassten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das
Einblasen von LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu
bedürfe es keiner erweiternden Auslegung dieser Norm oder
einer Analogie. Das folge vielmehr unmittelbar aus der
Bestimmung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem
Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sei, zu verstehen sei.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen sei unter Anlage
im Sinne der Norm der gesamte von der Dienstbarkeit für die
unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör
geschützte Bereich, der so genannte Schutzstreifen,
einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen
zu verstehen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 23. November
2001 - V ZR 419/00 -, NJW 2002, S. 678).
7
Der Begriff der Anlage lasse vom Wortlaut her
eine solche weite Auslegung zu. Zwar werde der Begriff in
§ 1020 BGB in einem engeren Sinne verwandt. Man verstehe
dort darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von
Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene
Einrichtung. Der Gesetzgeber verbinde mit dem Anlagenbegriff
jedoch nicht generell die Vorstellung, dass es sich um ein
menschliches Produkt, eine Einrichtung, handeln müsse. So
gehe beispielsweise § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG von einem
weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu auch
Grundstücke zähle, die keine besonderen Einrichtungen
aufwiesen, sofern von ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen
könnten. Auch in § 19 g WHG werde der Begriff der Anlage
weit ausgelegt. Auf das Vorhandensein baulicher Anlagen,
technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile solle
es danach nicht ankommen. Anknüpfend an den weiten
Anlagenbegriff im Bundes-Immissionsschutzgesetz werde auch
für das Strafrecht, soweit es um Straftaten gegen die Umwelt
gehe, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten.
8
Eine solche weite Auslegung des Begriffs der
Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG entspreche auch der
Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen oder
Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte
Duldungspflicht nenne, müsse unter einer Anlage etwas anderes
zu verstehen sein als unter einer Versorgungsleitung.
Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich.
Bei verständiger Würdigung könne Anlage nur die Gesamtheit
der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht
beschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und
Zubehöreinrichtungen, sondern einschließlich der für die
Versorgung zweckbestimmten Grundstücke oder Teilflächen,
soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich
seien und den Schutzbereich klar erkennen ließen.
9
Dieses Verständnis entspreche auch dem
Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber sei sowohl durch die
EG-rechtlichen Vorschriften als auch durch Art. 87 f GG
gehalten gewesen, eine flächendeckend angemessene und
ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der
Telekommunikation durch die Sicherstellung eines
chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs privater
Anbieter zu gewährleisten. Zu einer raschen Herstellung eines
flächendeckenden Netzes terrestrischer
Telekommunikationslinien sollten daher sowohl aus
volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung
eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu
fördern gehabt habe, unter Einbindung der
Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private
Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dieses Ziel habe nur
erreicht werden können, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht
nur die Möglichkeit eröffnet werde, bereits verlegte
Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu
nutzen, sondern ihm auch das Recht eingeräumt werde,
bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von
Telekommunikationslinien nutzbar zu machen.
10
Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätige
diese weite Auslegung des Anlagenbegriffs in § 57 Abs. 1
Nr. 1 TKG.
11
Dieses Verständnis der Vorschrift sei auch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Norm
getroffene Inhaltsbestimmung des Eigentums halte sich vor dem
Hintergrund der auch von der Verfassung geforderten und vom
Gesetzgeber angestrebten Versorgung der Bevölkerung mit
flächendeckend angemessener Telekommunikationsdienstleistung
im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber habe hierbei
die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange
des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein
ausgewogenes Verhältnis gebracht, ohne dabei den Kernbereich
der Eigentumsgarantie auszuhöhlen. Dies gelte insbesondere
für die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG normierte
Duldungspflicht, da diese voraussetze, dass der Eigentümer
sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts
bereits belastet habe und diese freiwillig eingegangene
Bindung nicht durch eine zusätzliche und dauerhafte
Nutzbarkeitseinschränkung verschärft werde.
12
Schließlich werde die Nutzbarkeit der
Grundstücke der Beschwerdeführer durch Neuverlegung der
Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa einem
Meter vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich
eingeschränkt. Die nach der Dienstbarkeit im Bereich des
Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche
Nutzung werde durch die in einem Meter Tiefe verlegten
Schutzrohre nicht zusätzlich eingeschränkt. Ein über die
übliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehendes
Tiefpflügen des Bodens sei im Bereich des Schutzstreifens
nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen.
Auch bisher seien die Beschwerdeführer nicht berechtigt
gewesen, den Schutzstreifen auf eigenes Risiko zu nutzen und
in diesen aufgrund der nicht zentimetergenau möglichen
Arbeitstechnik hineinzupflügen. Durch die Verlegung der
zusätzlichen Leitungen habe sich daher für sie keine weitere
Einschränkung ergeben.
13
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts
und machen zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
geltend.
14
Die angegriffenen Entscheidungen hielten sich
- so die Beschwerdeführer - nicht innerhalb des Wortlauts von
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Das Bundesverfassungsgericht habe
in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S. 2960)
ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die
vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung, den
Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie
genutzt werde. Diesen Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1
Nr. 1 TKG versuchten die angegriffenen Entscheidungen in
verfassungswidriger Weise zu Gunsten der Energieversorger und
zu Lasten der grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen
der Beschwerdeführer auszudehnen. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs folge zwar nicht der erweiternden
Auslegung des Land- und des Oberlandesgerichts, kreiere aber
einen eigenen Anlagenbegriff für das Telekommunikationsgesetz
in verfassungswidriger Weise. Die weite Auslegung des
Begriffs der Anlage durch den Bundesgerichtshof verkenne die
zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Fachgerichte. Die
erweiternde Auslegung des Duldungstatbestandes durch Land-
und Oberlandesgericht wie auch die weite Auslegung des
Anlagenbegriffs durch den Bundesgerichtshof seien nicht mehr
als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern
als Enteignung zu qualifizieren. Zugleich verstoße diese
Auslegung gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
ergebende Bestimmtheitsgebot, da für die Beschwerdeführer
nicht vorhersehbar gewesen sei, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1
TKG die Energieversorgungsunternehmen auch zur Verlegung
neuer Telekommunikationslinien berechtige.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen für ihre
Annahme nicht vorliegen.
16
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nämlich nur gegeben, wenn die
Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage
aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz
beantworten lässt und noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch
veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist
(BVerfGE 90, 22 ). Die hier mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255
; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den
Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126
; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14
Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290
; 100, 226 ; 102, 1
). Allein der Umstand, dass über den Inhalt
der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1
TKG unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine
grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu
begründen, da insoweit keine spezifisch
verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen.
17
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten
Eigentumsgrundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
18
1. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auf dem die
angegriffenen Urteile maßgeblich beruhen, legt hinreichend
bestimmt fest, unter welchen Voraussetzungen den Eigentümer
eines Grundstücks eine Duldungspflicht trifft.
19
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl.
BVerfGE 21, 245 ; 49, 168 ; 59,
104 ; 78, 205 ) zwingt den Gesetzgeber
nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu
umschreiben. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, seine
Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der
Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht
auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168
; 59, 104 ). Danach nimmt allein die
Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen
Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der
Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die
Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach
einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 37, 132
; 75, 329 ; 78, 205 ).
20
Diesen Anforderungen wird § 57 Abs. 1 Nr.
1 TKG gerecht, weil der Begriff der Anlage im Sinne dieser
Vorschrift mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden
soweit konkretisiert werden kann, dass im Einzelfall der
Umfang der sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ergebenden
Rechtspflicht vorhersehbar ist (dazu unter 2.).
21
2. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Auslegung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verstößt nicht gegen
Art. 14 Abs. 1 GG.
22
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Dieses
greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die
Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein. Der Fehler muss
gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die
Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht,
den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 67, 213
).
23
Der Bundesgerichtshof hat bei Bestimmung des
Inhalts des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht die
verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Auslegung einfachen
Rechts überschritten (a). § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist in
dieser Auslegung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar
(b).
24
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ). Bedient sich das
Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen
dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE
11, 126 ; 82, 6 ).
25
Es mag dahinstehen, ob die - nach ihrem
eigenen Verständnis - über den Wortlaut des § 57 Abs. 1
Nr. 1 TKG hinausgehende Auslegung durch Land- und
Oberlandesgericht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken
ist. Jedenfalls ist gegen die insoweit maßgebliche Auslegung
des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen nichts zu
erinnern. Der Bundesgerichtshof versteht den Begriff der
Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG - insoweit abweichend
von den Vorinstanzen - so, dass der gesamte von der
Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von
Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich einschließlich
der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen umfasst ist. Er
hat dieses Ergebnis mit Hilfe der herkömmlichen, anerkannten
Auslegungsmethoden gewonnen und ausführlich begründet.
Ausgehend vom Wortlaut hat der Bundesgerichtshof dargelegt,
dass der Begriff der Anlage in der übrigen Rechtsordnung
nicht einheitlich definiert sei. Zwar werde der Begriff in
§ 1020 BGB in einem engeren Sinne einer von Menschenhand
geschaffenen Einrichtung verstanden, in anderen Gesetzen wie
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz
oder dem Strafgesetzbuch aber durchaus weiter, ohne dass es
jeweils darauf ankäme, dass es sich bei der Anlage um ein
menschliches Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund stehe
der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG einem weiten
Verständnis des Anlagenbegriffs nicht entgegen. Der
Bundesgerichtshof hat im Anschluss dargelegt, dass nur eine
solche weite Auslegung des Anlagenbegriffs der Systematik der
Norm entspreche, da anderenfalls für die Anlage neben den
dort ebenfalls erwähnten Leitungen kein Anwendungsbereich
verbleibe. Schließlich hat er unter Berücksichtigung der
europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und der
Gesetzesmaterialien dargetan, dass aus seiner Sicht nur ein
weites Verständnis des Anlagenbegriffs dem intendierten
Gesetzeszweck gerecht werde.
26
Es mag zwar - etwa in Anlehnung an den
Anlagenbegriff des Energiewirtschaftsgesetzes - auch ein
engeres Verständnis der Anlage im Sinne von § 57 Abs. 1
Nr. 1 TKG vertretbar sein; keinesfalls aber beruht die
Auslegung des Bundesgerichtshofs auf einer
verfassungswidrigen Überschreitung der Grenzen der
herkömmlichen Auslegungsmethoden.
27
b) § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist in dieser
vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung auch mit Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
28
aa) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer stellt § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG auch unter
Zugrundelegung des vom Bundesgerichtshof angenommenen weiten
Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine
Inhaltsbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Mit
der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des
Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete
Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen. Dies
geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten
Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt -
Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff -
Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226
; 102, 1 ; stRspr).
29
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG erlegt dem
jeweiligen Grundstückseigentümer jedoch lediglich eine
erweiterte Duldungspflicht auf, ohne das Eigentum an dem in
Anspruch genommenen Grundstücksteil ganz oder teilweise zu
entziehen.
30
bb) Es ist zuvörderst Aufgabe des
Gesetzgebers, der Inhalt und Schranken der als Eigentum
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, dabei
sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG)
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 102, 1 ).
Er muss bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums die
schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des
Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein
ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 91, 294
). Die Gerichte haben sich ihrerseits bei der
Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften
i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG innerhalb der Grenzen zu
halten, die dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 und 2 GG bei
der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse
gezogen sind. Aufgabe der Gerichte ist es, die im Gesetz auf
verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene
Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (vgl.
BVerfGE 53, 352 ).
31
(1) Der Gesetzgeber hat, was die Nutzung von
Grund und Boden zu Telekommunikationszwecken anbelangt, die
schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die
betroffenen Belange des Gemeinwohls abgewogen und dabei auch
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Aus
Art. 87 f Abs. 1 GG ergibt sich, dass der
Telekommunikationssektor im Rahmen der Volkswirtschaft eine
herausgehobene Bedeutung hat. Nach dieser Vorschrift
gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen. Soweit für Zwecke der Telekommunikation
Grund und Boden benötigt werden, musste daher im Rahmen der
gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors
zwischen dieser in Art. 87 f GG zum Ausdruck kommenden
Wertentscheidung und einschlägigen Rechtspositionen an Grund
und Boden abgewogen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 -, NJW
2000, S. 798 ). In diesem Zusammenhang hat der
Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dem Grundeigentümer
eine erweiterte Duldungspflicht auferlegt. Diese
Duldungspflicht knüpft allerdings an eine rechtlich
gesicherte Vorbelastung an, die regelmäßig mit Einverständnis
des betroffenen Eigentümers oder seines Rechtsvorgängers
begründet worden ist. Weiter wird die Duldungspflicht dadurch
begrenzt, dass durch die Errichtung, den Betrieb und die
Erneuerung von Telekommunikationslinien die Nutzbarkeit des
Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt werden
darf. Zudem hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 TKG einen
Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers vorgesehen,
wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-,
Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der
Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende
Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der
Betreiber hat auch auf seine Kosten den Schaden zu
beseitigen, wenn das Grundstück oder sein Zubehör durch die
Ausübung der aus § 57 TKG folgenden Rechte beschädigt
werden.
32
Schließlich kann der Eigentümer nach § 57
Abs. 2 Satz 2 TKG darüber hinaus für eine erweiterte Nutzung
zu Zwecken der Telekommunikation einen Ausgleich in Geld
verlangen, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren,
die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten.
Aufgrund dieser Vorschrift müssen die betroffenen Eigentümer
nicht hinnehmen, dass Dritte ihre Grundflächen zu
Telekommunikationszwecken nutzen und daraus Gewinn erzielen,
sie aber dafür keinen Geldausgleich erhalten. Denn die den
Eigentümern in aller Regel für die Einräumung der schon
bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergütungen decken in
einem solchen Fall die neue Nutzungsdimension nicht ab. Da
der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur
kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht
vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des
Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche
Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen
Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der
gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl.
BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960). Auch die in Art. 87 f
Abs. 1 GG getroffene Grundentscheidung des
verfassungsändernden Gesetzgebers fordert nicht, derartige
Erweiterungen der Nutzungen ohne entsprechenden finanziellen
Ausgleich zu eröffnen.
33
Eine einfachrechtliche Ergänzung der
materiellrechtlichen Ausgleichsregelung durch Vorschriften,
die sicherstellen, dass mit der Aktualisierung der
Duldungspflicht auch über die Höhe des zu gewährenden
Ausgleichs entschieden wird, ist von Verfassungs wegen nicht
geboten. Insoweit ist die rechtliche Situation anders als bei
der Aktualisierung einer Eigentumsbeschränkung durch
Verwaltungsakt. Nur im letzteren Fall muss der Betroffene
einen ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
beeinträchtigenden Verwaltungsakt, den er für
unverhältnismäßig hält, anfechten. Lässt er ihn hingegen
bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung auch
als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
mehr einfordern. Er muss demnach entscheiden, ob er den die
Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen
oder innerhalb der gesetzlichen Frist anfechten will. Diese
Entscheidung kann der Betroffene nur sinnvoll treffen, wenn
er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht. Ihm ist es nicht
zuzumuten, einen Verwaltungsakt in der unsicheren Erwartung
eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu
bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen
(vgl. BVerfGE 100, 226 ). Der
Grundstückseigentümer, der nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG
die Verlegung der Telekommunikationsleitungen dulden muss,
weiß hingegen, dass ihm ein Ausgleichsanspruch unter den
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG zusteht. Ihm
ist zudem die Möglichkeit eröffnet, seinen
materiellrechtlichen Ausgleichsanspruch vor den
Zivilgerichten geltend zu machen, ohne dass eine
entschädigungslos bleibende Duldungspflicht mit einem in
Bestandskraft erwachsenden Verwaltungsakt festgesetzt werden
könnte. Die Zivilgerichte haben dann im Streitfall über die
angemessene Höhe des Ausgleichs zu befinden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe
des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers in erster Linie
nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen
für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu
Telekommunikationszwecken, hilfsweise - sollte sich ein
solcher Marktwert noch nicht gebildet haben - für die
Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ
145, 16 ). Von Verfassungs wegen ist die
grundsätzliche Orientierung an dem marktüblichen Entgelt
nicht zu beanstanden, zumal auf diese Weise die
duldungspflichtigen Grundstückseigentümer mittelbar auch an
den tatsächlichen oder erwarteten Erträgen der
Leitungsinhaber partizipieren.
34
Vor diesem Hintergrund erscheint es
gerechtfertigt, dem betroffenen Grundstückseigentümer im
Interesse des gesetzgeberischen Anliegens, die
Voraussetzungen für das tatsächliche Entstehen von Wettbewerb
im Telekommunikationssektor zu schaffen, die geringfügige
Erweiterung seiner Duldungspflicht aufzuerlegen. Es handelt
sich insoweit um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums
(vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende, unter den
gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgleichspflichtige
Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn
die Privatnützigkeit und die grundsätzliche
Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Grundstück
bleiben erhalten, wenn er nach der Inanspruchnahme des
Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses
weiterhin in derselben Weise nutzen kann, wie dies vor der
Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. Anders wäre es
nur, wenn durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie
die Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft über das vor der
Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden dürfte
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 798
). Eine solche dauerhafte Einschränkung der
Nutzbarkeit schließt § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG - wie oben
dargelegt - aber gerade aus.
35
(2) Der Bundesgerichtshof hat in dem
angegriffenen Urteil die vorgezeichneten Grenzen nicht
dadurch überschritten, dass er als Anlage i.S. von § 57
Abs. 1 Nr. 1 TKG den gesamten Schutzstreifen angesehen hat.
Denn auch unter Zugrundelegung dieses weiten Anlagenbegriffs
erlaubt diese Vorschrift keine dauerhaften zusätzlichen
Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks, die über das
vorher vom Eigentümer oder seinem Rechtsvorgänger eingeräumte
Maß hinausgehen. War nach der zuvor begründeten Dienstbarkeit
im Bereich des Schutzstreifens die übliche
landwirtschaftliche Nutzung zulässig, wird diese - wie der
Bundesgerichtshof hervorhebt - durch die im Schutzstreifen
verlegten Schutzrohre nicht zusätzlich eingeschränkt.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.